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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007, LGBl. Nr. 5/2008, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird in Ausführung des § 64 Abs. 3 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018, wie folgt geändert:
„(3) Die Gebühren gemäß Abs. 1 verändern sich mit Beginn eines Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus einer Erhöhung des Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Erhöhung mehr als 2 % beträgt. Ist dies nicht der Fall, verändern sich die Gebühren erst im Folgejahr bzw. in den Folgejahren in dem Maß, in dem diese Indexerhöhung einschließlich der Indexerhöhung für das folgende Jahr bzw. die folgenden Jahre mehr als 2 % beträgt. Die sich ändernden Beträge sind auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die zuletzt kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.“
§ 13 Abs. 3 und 4 entfallen.
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2010 ist § 6 mit 1. Jänner 2010 in Kraft getreten.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 87/2013 sind § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3, § 5a Abs. 3, § 8 und der Überschrift des § 11 mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2018 treten § 2 Abs. 3 und § 13 mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Grundlage für die erste Valorisierung ist auch die Erhöhung des Juniwertes 2018 gegenüber dem Juniwert 2017.“
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