Änderung der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 (16. STLAO-Novelle)
LGBLA_ST_20181219_103Änderung der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 (16. STLAO-Novelle)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20181219_103/image001.jpg
Der Landtag Steiermark hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2018, beschlossen:
Die Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 94/2017, wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 41 lautet: „Kündigung“
b) Nach § 308e wird folgender Eintrag eingefügt:
„(1) Ist eine Dienstnehmerin/ein Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung ihrer/seiner Dienste verhindert, ohne dass sie/er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält sie/er ihren/seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt beträgt, wenn das Dienstverhältnis ein Jahr gedauert hat, jedenfalls acht Wochen; es erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn es fünfzehn Jahre, und auf zwölf Wochen, wenn es fünfundzwanzig Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch je weitere vier Wochen behält die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt.“
„(4) Bei wiederholter Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unglücksfall innerhalb eines Arbeitsjahres besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur insoweit, als die Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 noch nicht erschöpft ist.“
Wird die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gemäß § 26 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft die Dienstgeberin/den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach diesem Gesetz vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bestehen, wenn das Dienstverhältnis während einer Dienstverhinderung gemäß § 26 Abs. 1, 4 und 5 oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 26 Abs. 1, 4 und 5 einvernehmlich beendet wird.“
(1) Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so kann es durch Kündigung nach folgenden Bestimmungen gelöst werden.
(2) Mangels einer für die Dienstnehmerin/den Dienstnehmer günstigeren Vereinbarung kann die Dienstgeberin/der Dienstgeber das Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate. Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 208 Abs. 6 überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden.
(3) Die Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung nicht unter die im Absatz 2 bestimmte Dauer herabgesetzt werden; jedoch kann vereinbart werden, dass die Kündigungsfrist am Fünfzehnten oder am Letzten des Kalendermonats endigt.
(4) Mangels einer für sie/ihn günstigeren Vereinbarung kann die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer das Dienstverhältnis mit dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden; doch darf die von der Dienstgeberin/vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer vereinbarte Kündigungsfrist. Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 208 Abs. 6 überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden.
(5) Ist das Dienstverhältnis nur für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfes vereinbart, so kann es während des ersten Monats von beiden Teilen jederzeit unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden.“
„(2) Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform und ist zwischen der/dem Lehrberechtigten und dem Lehrling abzuschließen und erhält Gültigkeit durch die Genehmigung seitens der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Der Abschluss des Lehrvertrages von minderjährigen Lehrlingen bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings.“
In § 181 Abs. 3 Z 2 entfällt der Klammerausdruck „(Vormundes)“.
§ 181 Abs. 5 lautet:
„(5) Der abgeschlossene Lehrvertrag ist von der/vom Lehrberechtigten in vier Ausfertigungen der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vorzulegen, die den Lehrvertrag, wenn er den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, zu genehmigen hat. Je eine Ausfertigung des genehmigten Lehrvertrages ist der/dem Lehrberechtigten, dem Lehrling (im Falle seiner Minderjährigkeit seinem gesetzlichen Vertreter) und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu übermitteln; eine Ausfertigung verbleibt bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Entspricht der Lehrvertrag nicht den gesetzlichen Bestimmungen, so hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Genehmigung zu versagen.“
(1) In der Fassung der 16. STLAO-Novelle, LGBl. Nr. 103/2018, ist § 26 Abs. 1 und 4 auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem Inkrafttreten dieser Novelle begonnenen Arbeitsjahren, eingetreten sind und zu diesem Zeitpunkt laufende Dienstverhinderungen ab Beginn dieses Arbeitsjahres.
(2) § 29 in der Fassung der 16. STLAO-Novelle, LGBl. Nr. 103/2018, ist auf einvernehmliche Beendigungen des Dienstverhältnisses während oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung des § 26 Abs. 1, 4 und 5 anzuwenden, die eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach dem Inkrafttreten dieser Novelle bewirken.
(3) § 41 in der Fassung der 16. STLAO-Novelle, LGBl. Nr. 103/2018, ist auf Beendigungen des Dienstverhältnisses anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgesprochen wurden.“
„(16) In der Fassung der 16. STLAO-Novelle, LGBl. Nr. 103/2018, treten das Inhaltsverzeichnis, § 26 Abs. 1 und 4, § 29, § 41, § 181 Abs. 2, 3 Z 2 und Abs. 5 sowie § 308f mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2019, in Kraft.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.