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Auf Grund des § 125 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 45/2018, wird verordnet:
Die Steiermärkische Kehrtarifverordnung 2018, LGBl. Nr. 66/2018, wird wie folgt geändert:
Die Höchsttarife werden jährlich mit Verordnung des Landeshauptmannes erhöht. Das Ausmaß der Erhöhung errechnet sich zu 60 % aus der Erhöhung des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmerinnen/die Arbeitnehmer im Rauchfangkehrergewerbe der Steiermark des dem Geltungszeitraum des Höchsttarifes vorangegangenen Jahres und zu 40 % aus der von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten durchschnittlichen Jahresinflation des dem Geltungszeitraum des Höchsttarifes zweitvorangegangenen Jahres.“
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 98/2018 treten § 9 und die Anlage 1 mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
a)
Für die ersten zwei Abgasanlagen je Objekt mit eigener Hausnummer:
Grundgeschoß einschließlich zwei weiterer Geschoße je Abgasanlage
€ 13,00
Für jedes weitere Geschoß je Abgasanlage
€ 1,90
b)
Für alle weiteren Abgasanlagen sowie Abgasanlagen für Raumheizgeräte neben Abgasanlagen für Feuerungsanlagen laut Ziffer 2 und 3 die im Objekt mit der gleichen Hausnummer zur gleichen Zeit zu kehren und/oder zu überprüfen sind:
Grundgeschoß einschließlich zwei weiterer Geschoße je Abgasanlage
€ 3,70
für jedes weitere Geschoß je Abgasanlage
€ 1,90
c)
Abgasanlagen, die bestiegen und beschloffen wurden:
Grundgeschoß
€ 22,20
Rest nach Zeitaufwand
d)
Überprüfen von Raumheizgeräten
€ 6,00
Maximale Nennheizleistung
Feste Brennstoffe
Flüssige Brennstoffe
Pellets, Hackschnitzel und Holzvergaser
Gasförmige Brennstoffe
a)
für die ersten 30 kW
€ 33,20
€ 33,50
€ 37,40
€ 45,40
b)
von 31 bis 40 kW
€ 36,20
€ 36,60
€ 40,90
€ 48,30
c)
von 41 bis 50 kW
€ 39,30
€ 39,60
€ 44,30
€ 51,40
d)
von 51 bis 60 kW
€ 42,30
€ 42,60
€ 47,60
€ 54,40
e)
von 61 bis 70 kW
€ 45,40
€ 45,70
€ 51,10
€ 57,40
f)
von 71 bis 80 kW
€ 48,30
€ 48,60
€ 54,40
€ 60,50
g)
von 81 bis 90 kW
€ 51,40
€ 51,70
€ 57,80
€ 63,50
h)
von 91 bis 100 kW
€ 54,40
€ 54,80
€ 61,30
€ 66,50
i)
von 101 bis 110 kW
€ 55,50
€ 55,80
€ 62,40
€ 67,50
j)
von 111 bis 120 kW
€ 56,40
€ 56,70
€ 63,50
€ 68,50
k)
je weitere 10 kW
€ 3,10
€ 3,10
€ 3,10
€ 3,10
Bei der Überprüfung und der Kehrung von Abgasanlagen und den dazugehörigen Verbindungsstücken gemäß § 7 Abs. 2 Z 2a und 2b Steiermärkische Kehrordnung 2018 – StKO 2018, idF. LGBl. Nr. 14/2018, sind die jeweils anzuwendenden Tarife nach A 2 um 20 % zu verringern.
Optische Überprüfung gemäß § 7 Steiermärkische Kehrordnung 2018 – StKO 2018, idF. LGBl. Nr. 14/2018
€ 14,10
je angefangene viertel Stunde und Arbeitskraft
Sonstige Arbeiten, die nicht in Anlage 1 A aufgezählt sind, wie zum Beispiel Ausscheren (Abziehen) von Abgasanlagen, Einsatz von Inspektionskameras; Ausbrennen oder Rauchdichtprobe nach ÖNORM B 8201 „Rauch- und Abgasfänge – Prüfung auf freien Querschnitt und auf Betriebsdichtheit“ vom 1. Dezember 2000; Überprüfung der Anschlussstellen; dauerhafte topografische Bezeichnung je Abgasanlage sowie für alle anderen Rauchfangkehrerarbeiten und Tätigkeiten als Überwachungsstelle nach dem Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetz 2016, idF. LGBl. 57/2016, und auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen
€ 14,10
je angefangene viertel Stunde und Arbeitskraft
Messtechnische Untersuchungen der Rauch- und Abgase von Feuerstätten nach ÖNORM M 7510-2, Überprüfung von Heizungsanlagen Teil 2: Einfache Überprüfung von Feuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe, Ausgabe 2012 12 15
€ 33,60
Messtechnische Untersuchungen der Rauch- und Abgase von Feuerstätten nach ÖNORM M 7510-4, Überprüfung von Heizungsanlagen Teil 4: Einfache
Überprüfung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, Ausgabe 2012 12 15
€ 43,30
Erstellung des schriftlichen Berichts beim Rauchfangkehrerwechsel gemäß § 124 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 45/2018
€ 25,20
Stundensatz
€ 14,10
je angefangene viertel Stunde und Arbeitskraft
Mindesttarif
€ 26,50
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