Änderung des Europaschutzgebietes Nr. 39 – Hochlagen der östlichen Wölzer Tauern und Seckauer Alpen (AT 2209004)
LGBLA_ST_20181211_95Änderung des Europaschutzgebietes Nr. 39 – Hochlagen der östlichen Wölzer Tauern und Seckauer Alpen (AT 2209004)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017 – StNSchG 2017, LGBl. Nr. 71/2017, wird verordnet:
Die Verordnung über die Erklärung des Gebietes „Hochlagen der östlichen Wölzer Tauern und Seckauer Alpen“ zum Europaschutzgebiet Nr. 39, LGBl. Nr. 75/2006, wird wie folgt geändert:
Die in den Gemeinden Rottenmann, Pölstal, Trieben, Hohentauern, Gaal, Wald am Schoberpaß, Mautern in Steiermark, Sankt Marein-Feistritz und Seckau gelegenen Hochlagen der östlichen Wölzer Tauern und Seckauer Alpen werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 39 „Hochlagen der östlichen Wölzer Tauern und Seckauer Alpen“ bezeichnet“.
„(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:12.500 (Anlage B), eines Detailplanes und eines Erweiterungsplanes im Maßstab 1:3.000 (Anlage C).“
„(3) Der Erweiterungsplan (Anlage C) wird im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) kundgemacht.“
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.“
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 95/2018 treten § 1, § 3 Abs. 1 und 3, § 4 und die dritte Tabelle Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I in der Anlage A mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Dezember 2018, in Kraft.“
„Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr.
Lebensraumtyp
4070*
Latschenbuschwald
6230*
Bürstlingsrasen
7240*
Alpines Schwemmland“
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