90. Verordnung:Änderung des Europaschutzgebietes Nr. 3 – Schwarze und Weiße Sulm (AT2242000)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. November 2018, mit der die Verordnung über die Erklärung des Gebietes „Schwarze und Weiße Sulm“ (AT2242000) zum Europaschutzgebiet Nr. 3 geändert wird
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017 – StNSchG 2017, LGBl. Nr. 71/2017, wird verordnet:
Die Verordnung über die Erklärung des Gebietes „Schwarze und Weiße Sulm“ zum Europaschutzgebiet Nr. 3, LGBl. Nr. 10/2007, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:60.000 (Anlage B), eines Detailplanes und von 4 Erweiterungsplänen im Maßstab 1:5.000 (Anlage C).“
Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die 4 Erweiterungspläne (Anlage C) werden im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) kundgemacht.“
Dem § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Inkrafttreten von Novellen
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 90/2018 tritt § 3 Abs. 1 und 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Dezember 2018, in Kraft.“