Änderung der SHG-Leistungs- und Entgeltverordnung 2017
LGBLA_ST_20181025_80Änderung der SHG-Leistungs- und Entgeltverordnung 2017Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 13 Abs. 1 und des § 13a Abs. 8 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 47/2018, wird verordnet:
Die SHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2017 – LEVO-SHG 2017, LGBl. Nr. 22/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 27/2018, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2 wird das Zitat „Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz“ durch das Zitat „Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012 – StKAG)“ ersetzt.
In § 2 Abs. 1 erster Teilsatz wird das Zitat „Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes“ durch das Zitat „Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (SHG)“ ersetzt.
In § 2 Abs. 3 erster Teilsatz wird das Wort „Zuschlag“ durch das Wort „Psychiatriezuschlag“ ersetzt.
Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Im Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 SHG ist für eine nach dem Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 (StPHG 2003) bewilligte stationäre Einrichtung eine Kategorie als Grundlage für die Verrechnung der Grundleistungen nach der Anlage 2 festzulegen. Die jeweilige Kategorie wird durch die Nettoraumfläche (NRF) pro Pflegebett und die bewilligte Bettenanzahl der stationären Einrichtung bestimmt (Normkostenmodell). Dabei werden folgende Kategorien unterschieden:
Für Einrichtungen, auf die gemäß § 44j Abs. 4 SHG die Anlage 2 in der Fassung LGBl. Nr. 27/2018 anzuwenden ist, gelten die Regelungen der Anlage 3 über die Grundleistungen sinngemäß für die zu verrechnende Hotelkomponente.“
„(3) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 80/2018 treten § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, 3 und 4, § 2a, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3 Punkt II. 2. Z 2 sowie Anlage 4 mit 1. Oktober 2018 in Kraft.“
Die Anlage 1 (Leistungskatalog für Pflegeheime) wird neu erlassen.
Die Anlage 2 (Entgeltkatalog) wird neu erlassen.
Anlage 3 Punkt II. 2. Rechnungslegungsbestimmungen, Z 2 lautet:
Anlage 4 (Sonstige Rahmenbedingungen) wird neu erlassen.
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