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Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2018, wird verordnet:
Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:
§ 8 lautet:
(1) Für die Errichtung von Eigenheimen werden Förderungsdarlehen mit einer Laufzeit von 20,5 Jahren und einer jährlichen Verzinsung von 1 % dekursiv gewährt.
(2) Die Förderungsdarlehen werden in folgender Höhe gewährt:
Einpersonenhaushalt
Euro 30.000,--;
Zweipersonenhaushalt (Ehepaar, Lebensgemeinschaft oder eingetragene
Partnerschaft)
Euro 35.000,--.
(3) Die Beträge gemäß Abs. 2 erhöhen sich
(4) Die Förderung gemäß Abs. l bis 3 wird für Eigenheime, das sind Gebäude mit ein oder zwei Wohnungen, gewährt. Bei Doppelhäusern auf getrennten Grundstücken oder bei Vorliegen von Wohnungseigentum kann jeder Eigentümer (Wohnungseigentümer) um die Förderung gemäß Abs. 1 bis 3 ansuchen.
(5) Für die Errichtung von Wohnungen durch natürliche Personen zum Zwecke deren eigener Wohnungsversorgung durch andere Maßnahmen als durch Errichtung oder Erweiterung von Eigenheimen wird die Förderung im Ausmaß gemäß Abs. 1 bis 3 gewährt.
(6) Die Verzinsung und Tilgung beginnen mit dem für die zulässige Benützung der Baulichkeit geltenden baurechtlichen Bestimmungen jeweils folgenden 1. April oder 1. Oktober, spätestens jedoch drei Jahre nach der Erteilung der Förderungszusicherung.
Die halbjährlichen Annuitäten betragen im
bis
Jahr
2,0 %
bis
Jahr
2,5 %
bis
Jahr
3,0 %
bis
Jahr
3,5 %
Jahr (Restrate)
2,03 %
des Darlehensbetrages.“
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2019 in Kraft.
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