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Auf Grund des § 6 Abs. 6, § 10 Abs. 6, § 12 Abs. 4, § 15 Abs. 3 und § 18 Abs. 2 des Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetzes, LGBl. Nr. 4/2008, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016, wird verordnet:
Die AusbildungsVO-StSBBG, LGBl. Nr. 31/2009, wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag „§ 19 Anrechnung von Prüfungen und Praktika“ werden folgende Zeilen eingefügt:
b) Vor dem Eintrag „§ 20 Inkrafttreten“ wird die Zeile „§ 19e EU-Recht“ eingefügt.
c) Nach dem Eintrag „§ 20 Inkrafttreten“ wird die Zeile „§ 20a Inkrafttreten von Novellen“ eingefügt.
d) Der Eintrag „Anlage 4: Muster für Zeugnisse“ wird durch den Eintrag „Anlage 4: Muster für Zeugnis (§ 14 Abs. 6, § 16 Abs. 8, § 18 Abs. 8)“ ersetzt.
e) Nach dem Eintrag „Anlage 4: Muster für Zeugnis (§ 14 Abs. 6, § 16 Abs. 8, § 18 Abs. 8)“ werden folgende Zeilen eingefügt:
Als Ausgleichsmaßnahmen im Sinne dieser Verordnung kommen der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung in Betracht. Maßgeblich für die Absolvierung und den Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist der nach dem Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in Verbindung mit dem Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetz (StSBBG) erlassene Anerkennungsbescheid.
(1) Der Anpassungslehrgang umfasst die im Anerkennungsbescheid vorgeschriebene
(2) Die Anerkennungswerberinnen/Anerkennungswerber dürfen im Rahmen der ergänzenden praktischen Ausbildung nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erwerbenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen.
(3) Im Rahmen der ergänzenden praktischen Ausbildung darf höchstens ein Praktikum einmal wiederholt werden. Wird auch das wiederholte Praktikum nicht positiv beurteilt, kann der gesamte Anpassungslehrgang einmal wiederholt werden.
(4) Über die Absolvierung jedes Praktikums ist eine Bestätigung im Sinne des § 13 Abs. 4 auszustellen.
(5) Die Teilnahme an der Zusatzausbildung ist verpflichtend und in einer von der Ausbildungseinrichtung zu führenden Anwesenheitsliste zu dokumentieren. Die in § 9 Abs. 2 und 3 vorgesehenen Ausnahmen von der Anwesenheitspflicht gelten nicht.
(1) Die Eignungsprüfung umfasst die im Anerkennungsbescheid vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte. Sie hat der für den betreffenden Sozialbetreuungsberuf abzulegenden Abschluss-/Fach-/Diplomprüfung (§§ 14, 16 und 18) zu entsprechen.
(2) Die Eignungsprüfung ist mündlich und in deutscher Sprache vor einer für den betreffenden Sozialbetreuungsberuf gemäß § 11 eingerichteten Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfung ist im Sinne des § 12 zu protokollieren.
(3) Die Beurteilung der Eignungsprüfung hat mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“, „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen.
(4) Die Eignungsprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
(1) Die Ausbildungseinrichtung hat eine Bestätigung auszustellen über die Durchführung und Bewertung
des Anpassungslehrgangs nach dem Muster gemäß Anlage 5,
der Eignungsprüfung nach dem Muster gemäß Anlage 6.
(2) Die Landesregierung hat die Erfüllung der Ausgleichsmaßnahme im Anerkennungsbescheid zu vermerken.“
Durch diese Verordnung wird die Berufsanerkennungsrichtlinie, Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132, umgesetzt.“
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 77/2018 treten das Inhaltsverzeichnis, der 3a. Teil, § 19e sowie die Anlagen 4, 5 und 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. Oktober 2018, in Kraft.“
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