Änderung der Steiermärkischen Verordnung zur risikoaversen Finanzgebarung – StVO-RFG
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Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung zum Risiko-, Schulden- und Liquiditätsmanagement des Landes Steiermark (Steiermärkische Verordnung zur risikoaversen Finanzgebarung – StVO-RFG), LGBl. Nr. 22/2018, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 2 wird das Wort „hintanhalten“ durch das Wort „verboten“ ersetzt.
§ 16 Abs. 3 lautet:
„(3) Die strategische Planung hat jedenfalls eine Bestandsanalyse des jeweils aktuellen Schuldenportfolios und des Liquiditätsmanagements, eine Übersicht der zulässigen Finanzinstrumente, Erläuterungen zu den getroffenen Basisannahmen sowie eine Evaluierung verschiedener Finanzierungsstrategien und die Festlegung der zu verfolgenden Strategie sowie für das erste Jahr der Strategie die konkret umzusetzenden Maßnahmen zu enthalten.“
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 73/2018 treten § 2 Abs. 2 und § 16 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. September 2018, in Kraft.“
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