/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20180919_72/image001.jpg
Der Landtag Steiermark hat teilweise in Ausführung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 163/1955, des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, alle zuletzt in der Fassung des Bildungsreformgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, sowie des § 27 Abs. 1a Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, beschlossen:
Das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 – StPEG 2004, LGBl. Nr. 71/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 72/2017, wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag „§ 10 Öffentliche Polytechnische Schulen“ werden folgende Zeilen eingefügt:
b) Der Eintrag zu § 37a lautet „Zweckzuschüsse für ganztägige Schulformen“.
c) Nach dem Eintrag „§ 55 Übergangsbestimmungen“ wird folgende Zeile eingefügt:
„(2) Öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Schulerhalter errichteten und erhaltenen Volks-, Haupt-, Neue Mittelschulen und Sonderschulen sowie Polytechnischen Schulen (allgemein bildende öffentliche Pflichtschulen); öffentliche Schülerheime im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind. Nicht darunter fallen öffentliche Praxisschulen und öffentliche Praxisschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Praxisschulen bestimmt sind.“
„(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
In den Verwaltungsverfahren, die sich in Vollziehung dieses Gesetzes ergeben, kommt den gesetzlichen Schulerhaltern sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligten Gebietskörperschaften Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu. Dies gilt nicht für Verfahren über die Festsetzung, Änderung oder Aufhebung von Schulsprengeln.“
(1) Öffentliche allgemein bildendende Pflichtschulen (§ 1 Abs. 2) können auch im organisatorischen Verbund als Schulcluster geführt werden, dies auch gemeinsam mit öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen. Diese Schulcluster sind als „Pflichtschulcluster“ (allenfalls mit einem auf die Region, auf die inhaltlichen Ausrichtungen, auf den kooperativen Zusammenschluss mehrerer Schulcluster unter einem Schulclusterverbund oder als Campus oder auf andere Gegebenheiten hinweisenden Zusatz) zu bezeichnen. Für die Errichtung und Auflassung von Schulclustern ist die Bildungsdirektion zuständig; bei landesübergreifender Bildung von Schulclustern ist das Einvernehmen mit den anderen Bildungsdirektionen herzustellen. Die Schulerhalter haben bei der Bildung von Schulclustern mitzuwirken.
(2) Die Bildung von Schulclustern gemäß Abs. 3 und 4 darf höchstens acht Schulen möglichst unterschiedlicher Schularten umfassen und hat zur Voraussetzung, dass die beteiligten Schulen von 200 bis 2 500 Schülerinnen und Schülern besucht werden. Eine Schulclusterbildung kann trotz Unterschreitung der Mindestschülerzahl von 200 Schülerinnen und Schülern vorgesehen werden, wenn die geografische Lage eine sinnvolle Schulclusterbildung mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern nicht zulässt und die Ausstattung der Schulen sowie ein zweckmäßiger Einsatz von Lehrpersonalressourcen gewährleistet ist. Zum Zweck der Inklusion sind nach Möglichkeit Sonderschulen einzubeziehen. Mehrere Schulcluster können zu einem Schulclusterverbund zusammengefasst oder als Campus (Schulclusterverbund im städtischen Bereich) geführt werden. Für die Bildung von Schulclustern mit weniger als 200 Schülerinnen und Schülern oder mit mehr als 1 300 Schülerinnen und Schülern oder mit mehr als drei am Schulcluster beteiligten Schulen ist die Zustimmung der Zentralausschüsse für Lehrerinnen und Lehrer der betroffenen Schulen erforderlich.
(3) Die Bildung von Schulclustern ist unbeschadet des Abs. 2 jedenfalls dann anzustreben, wenn
(4) Die Bildung von Schulclustern kann unbeschadet des Abs. 2 auch bei Nichtvorliegen der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen von Amts wegen oder auf Anregung des Schulerhalters, der Landesregierung oder des Zentralausschusses für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen bzw. berufsbildende Pflichtschulen vorgesehen werden, wenn
(5) Für jeden Schulcluster ist ein Leiter oder eine Leiterin des Schulclusters zu bestellen.
(6) Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die ihm oder ihr von der zuständigen Schulbehörde für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zugeteilten Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) einzusetzen sind. Dabei ist § 26c Abs. 12 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes zu beachten. Die im Cluster für die Clusterleitung, die Bereichsleitung oder die Umwandlung in administratives Unterstützungspersonal nicht eingesetzten Lehrerwochenstunden werden für die Durchführung von pädagogischen und fachdidaktischen Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung verwendet. Für die Zuteilung von Lehrerwochenstunden für die Besorgung von Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster sind die für die Erstellung der Stellenpläne (Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962) vorgegebenen Grundsätze einzuhalten.
(7) Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat im Rahmen der zugeteilten Personalressourcen administratives Personal zur Unterstützung bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben sowie weiters Bereichsleiter und Bereichsleiterinnen zu bestellen.
Öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen (§ 1 Abs. 2) können auch im organisatorischen Verbund mit berufsbildenden Pflichtschulen und anderen öffentlichen Schulen, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, als Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen mit der Maßgabe geführt werden, dass
(1) Die Errichtung von Pflichtschulen und Expositurklassen sowie von Schülerheimen nach § 12 und die Bestimmung von Pflichtschulen als ganztägige Schulformen durch Gemeinden bedürfen der Bewilligung der Bildungsdirektion. Bei der Bestimmung von Pflichtschulen als ganztägige Schulformen sind die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen zu hören. Die Bewilligung zur Errichtung von Pflichtschulen darf nicht verweigert werden, wenn die in den §§ 7 bis 11 genannten Voraussetzungen vorliegen; die Bewilligung zur Errichtung von Schülerheimen darf nicht verweigert werden, wenn die ordnungsgemäße Unterbringung der Schülerinnen und Schüler in diesen Heimen sichergestellt ist.
(2) Die Bewilligung wird auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters erteilt, der die Durchführung der nach Abs. 1 erforderlichen Anhörungen sowie für die Schulerrichtung das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 7 bis 11) nachzuweisen hat.
(3) Die für die Errichtung einer Pflichtschule maßgebenden Umstände sind unter Mitwirkung der beteiligten Gebietskörperschaften zu ermitteln. Die Bildungsdirektion kann diese Umstände erforderlichenfalls durch Verhandlung an Ort und Stelle erheben. Zur Verhandlung sind alle beteiligten Gebietskörperschaften zu laden. Der hierbei aufgenommenen Verhandlungsschrift sind die Ausfertigungen der von den beteiligten Gemeindevertretungen gefassten Beschlüsse anzuschließen.
(4) Über die Standorte der Vorschulstufen gem. § 7 Abs. 2 entscheidet die Bildungsdirektion unter Bedachtnahme auf einen zumutbaren Schulweg für die Vorschulkinder und die gegebenen örtlichen Verkehrsverhältnisse nach Anhörung des Schulerhalters.“
„(1) Die Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) eines Schulsprengels einer von einer Gemeinde erhaltenen Pflichtschule sowie die Erweiterung des Sprengels einer Sonderschulklasse gemäß § 18 Abs. 4 erfolgt auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters oder von Amts wegen durch Verordnung der Bildungsdirektion nach Anhörung der beteiligten Gebietskörperschaften.“
§ 20 Abs. 2 entfällt.
§ 20 Abs. 3 und 4 lauten:
„(3) Findet für die Festsetzung eines Schulsprengels eine mündliche Verhandlung gemäß Abs. 4 nicht statt, sind die im Abs. 1 genannten Stellen aufzufordern, ihre Stellungnahme zur beabsichtigten Sprengelfestsetzung innerhalb bestimmter Frist bei der Bildungsdirektion schriftlich einzureichen.
(4) Die Bildungsdirektion kann erforderlichenfalls die für die Festsetzung eines Schulsprengels maßgebenden Umstände durch Verhandlung an Ort und Stelle erheben lassen. Zur Verhandlung sind alle beteiligten Gebietskörperschaften zu laden. Der hierbei aufgenommenen Verhandlungsschrift sind die Ausfertigungen der von den beteiligten Gemeindevertretungen gefassten Beschlüsse anzuschließen.“
„Über Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen genehmigt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes nach Anhörung des Schulerhalters der Sprengelschule und der Bildungsdirektion.“
§ 23 Abs. 4 Z 3 lautet:
§ 24 lautet:
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Erhaltung von Pflichtschulen zu verstehen:
(2) Für die Beistellung des Personals nach Z 6 und 7 ist in einer Weise vorzusorgen, dass die ihm auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können. Im Übrigen obliegt die Beistellung des erforderlichen Lehrpersonals dem Land.“
„(4) Für einen Fehlbetrag in der Finanzierung kann die Landesregierung Mittel aus den Bedarfszuweisungen gewähren, wenn der Bau der Schule unabweislich notwendig ist und die Gemeinden trotz äußerster Einschränkung ihrer Ausgaben und voller Ausschöpfung ihrer Einnahmemöglichkeiten außerstande sind, die erforderlichen Mittel aufzubringen.“
„(1) Für die bedarfsgerechte Beistellung des Betreuungspersonals für pflegerisch-helfende Tätigkeiten für Kinder mit einem körperlichen Betreuungsbedarf im Rahmen des Unterrichtes und der Tagesbetreuung hat der jeweilige Schulerhalter zu sorgen. Über den Bedarf und das Ausmaß des Einsatzes von Betreuungspersonal entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund eines schul- oder amtsärztlichen Gutachtens unter Mitwirkung der Bildungsdirektion und des jeweiligen Schulerhalters.“
Das Land hat an Schulerhalter von öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen auf Antrag pro Schuljahr einen Zweckzuschuss zum Personal- und Sachaufwand für ganztägige Schulformen in Höhe von 30 Euro pro Schülerin/Schüler und Öffnungstag zu leisten, wobei ein Zuschuss zumindest in der Höhe von 600 Euro und höchstens von 3000 Euro pro Gruppe an den Schulerhalter zu entrichten ist. Den tatsächlichen Personal- und Sachaufwand für ganztägige Schulformen hat der Schulerhalter gleichzeitig mit der Antragstellung bis spätestens Ende des Unterrichtsjahres nachzuweisen. Die Auszahlung erfolgt bis Ende des laufenden Kalenderjahres.“
(1) Die Auflassung einer bestehenden Pflichtschule (Expositurklasse) erfolgt durch den Schulerhalter und bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion.
(2) Die Aufhebung der Bestimmung einer Pflichtschule als ganztägige Schulform erfolgt durch den Schulerhalter und bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen sind zu hören.
(3) Die gemäß Abs. l und 2 erforderliche Bewilligung wird auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters erteilt, der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Auflassung oder Aufhebung nachzuweisen hat.
(4) Die Bildungsdirektion kann die Auflassung einer Pflichtschule von Amts wegen anordnen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz vorliegen. Die Bildungsdirektion hat die Auflassung einer Pflichtschule von Amts wegen anzuordnen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz vorliegen.
(5) Die Bildungsdirektion erhebt erforderlichenfalls die für die Auflassung einer Pflichtschule maßgebenden Umstände kommissionell durch Verhandlung an Ort und Stelle. Zur Verhandlung sind alle beteiligten Gebietskörperschaften zu laden. Der hierbei aufgenommenen Verhandlungsschrift sind die Ausfertigungen der von den beteiligten Gemeindevertretungen gefassten Beschlüsse anzuschließen.“
„(1) Die Bildungsdirektion hat nach Anhörung des Landessanitätsrates und der Interessenvertretungen der Gemeinden des Landes Steiermark unter Bedachtnahme auf die baurechtlichen Vorschriften und den jeweiligen Stand der Erkenntnisse der Pädagogik und der Schulhygiene Richtlinien für die bauliche Gestaltung und Einrichtung der im § 49 genannten Liegenschaften und Räume durch Verordnung zu erlassen.“
„(1) Unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften bedarf der Bauplan für die Herstellung sowie für jede bauliche Umgestaltung von Schulgebäuden, einzelner Räume oder sonstiger Schulliegenschaften oder Liegenschaftsteile einer Bewilligung der Bildungsdirektion. Im Bewilligungsverfahren kann die Bildungsdirektion eine örtliche kommissionelle Verhandlung durchführen, an der jedenfalls eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Schulaufsicht und eine bautechnische Sachverständige/ein bautechnischer Sachverständiger teilzunehmen haben.
(2) Gebäude, einzelne Räume, sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn – unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften – die Bildungsdirektion die Bewilligung erteilt hat. Dieser Bewilligung kann eine örtliche kommissionelle Überprüfung vorangehen.“
„(2) Baulichkeiten und Liegenschaften, die gemäß Abs. l Schulzwecken gewidmet sind, darf der gesetzliche Schulerhalter – von Katastrophenfällen abgesehen – im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter einer längstens drei Monate währenden Mitverwendung für schulfremde Zwecke zuführen, wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn Betreuungsangebote in den Ferienzeiten erfolgen. Eine länger währende oder dauernde Mitverwendung für schulfremde Zwecke bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Eine Mitverwendung oder die Entlassung aus der Schulwidmung zum Zwecke des Betriebes einer Privatschule, die überwiegend nach dem Lehrplan einer allgemein bildenden Pflichtschule geführt wird, ist unzulässig.
(3) Die Bildungsdirektion hat die Mitverwendung von Schulgebäuden, Einzelräumen, sonstigen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die gemäß Abs. 1 Schulzwecken gewidmet sind, für Zwecke der Volksbildung, der körperlichen Ertüchtigung oder der Berufsfortbildung allgemein durch Verordnung zuzulassen, wenn dadurch die zweckgewidmete Verwendung der betreffenden Baulichkeiten oder Liegenschaften nicht beeinträchtigt wird.“
„(5) Die Widmung von Baulichkeiten und Liegenschaften für Schulzwecke kann vom gesetzlichen Schulerhalter nur mit Bewilligung der Bildungsdirektion aufgehoben werden, wenn die Baulichkeiten und Liegenschaften für ihre bisherigen Zwecke entbehrlich oder nicht mehr geeignet sind. Die Bildungsdirektion kann die Aufhebung der Widmung von Amts wegen anordnen, wenn die Baulichkeiten oder Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind.“
„(3) Der Schulleiter hat nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Schulerhalter, insbesondere auch im Hinblick auf die gewählten Geschäftsführer, bei der Bildungsdirektion die Kundmachung der beabsichtigten Gründung bzw. Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit im Verordnungsblatt zu beantragen.
(4) Wenn hinsichtlich der Geschäftsführer keine die Eignung in Frage stellenden Umstände vorliegen und wenn eine Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebs voraussichtlich nicht zu erwarten ist, hat die Bildungsdirektion im jeweiligen Verordnungsblatt kundzumachen:
(5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Z 1 bis 5 genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:
„(7) Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den Grundsätzen eines ordentlichen Unternehmers zu gebaren. § 21 und § 190 bis § 193 Abs. 1 und § 193 Abs. 3 bis § 216 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S. 219/1897, sind sinngemäß anzuwenden. Dem Schulerhalter ist bis spätestens 1. September eines jeden Jahres ein Jahresabschluss über das vorangegangene Schuljahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen.“
Soweit in diesem Gesetz in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018 auf die Schulbehörde Bildungsdirektion abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 an die Stelle der Bildungsdirektion die Landesregierung; sie hat in ihren Verfahren den Landesschulrat anzuhören.“
„(14) In der Fassung des Steiermärkischen Bildungsreformgesetzes 2018, LGBl. Nr. 72/2018, treten in Kraft:
Das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000 – StPOG, LGBl. Nr. 76/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2017, wird wie folgt geändert:
a) Die Einträge zu § 1b, § 6, § 11, § 11e, § 16 und § 21 lauten „(entfallen)“.
b) Nach dem Eintrag „§ 24a Übergangsbestimmung“ wird der Eintrag „§ 24b Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 72/2018“ eingefügt.
„(4) Die Bildungsdirektion hat vor der Festlegung der Geschlechtertrennung den Schulerhalter zu hören.“
„(5) Im Sinne dieses Gesetzes sind unter öffentlichen Pflichtschulen jene Pflichtschulen zu verstehen, die von gesetzlichen Schulerhaltern (Gemeinden oder Land) errichtet und erhalten werden.“
4.§ 1a Abs. 3 lautet:
„(3) Die Schulerhalter haben unter Bedachtnahme auf bereits bestehende, nicht schulische, regionale Betreuungsangebote in einer zumutbaren Entfernung und unter Berücksichtigung der räumlichen Voraussetzungen eine ganztägige Schulform zu führen, wenn mindestens 15 Schülerinnen/Schüler für die ganztägige Schulform angemeldet sind. Die Schülerinnen und Schüler können klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifend zusammengefasst werden. Bei sonstigem Nichtzustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung ist eine schulartenübergreifende Tagesbetreuung jedenfalls auch schon bei zwölf angemeldenten Schülerinnen und Schüler zu führen.“
§ 1b entfällt.
§ 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Grundschule ist
„(4) Über die Organisationsform nach Abs. 1 und 3 entscheidet nach den örtlichen Gegebenheiten die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters.“
„(1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist – abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden – in der Regel durch eine Klassenlehrerin/einen Klassenlehrer zu erteilen. Für Kinder mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf, für Kinder, deren fehlende Schulreife bescheidmäßig festgestellt wurde, bei gemeinsamer Führung der Grundstufe I sowie für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache, welche die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, sind der Schule im Falle der Anforderung Lehrerwochenstunden für die Unterrichtserteilung durch eine zusätzliche entsprechend ausgebildete Lehrperson nach Maßgabe des von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Rahmens an Lehrerwochenstunden über die Bildungsdirektion zur Verfügung zu stellen. Ab drei Kindern mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf soll eine zweite Lehrerperson vorgesehen werden.“
Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Volksschulklasse ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.“
§ 6 entfällt.
Der Schlusssatz des § 7a lautet:
„Hierüber entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters.“
„(2) Über die Sonderformen entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulerhalters.“
„(1) Der Unterricht in den Hauptschulklassen ist durch Fachlehrpersonal zu erteilen. Für Schülerinnen und Schüler mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf sind der Schule im Falle der Anforderung Lehrerwochenstunden für die Unterrichtserteilung durch eine zusätzliche, entsprechend ausgebildete Lehrperson nach Maßgabe des von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Rahmens an Lehrerwochenstunden über die Bildungsdirektion zur Verfügung zu stellen. Für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrpersonen eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.“
Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Hauptschulklasse ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.“
§ 11 entfällt.
§ 11b lautet:
(1) Neue Mittelschulen können nach den örtlichen Erfordernissen geführt werden:
(2) Als Sonderformen können Neue Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung geführt werden. Hierüber entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des des Schulerhalters.“
„(1) Der Unterricht in der Neuen Mittelschule ist durch Fachlehrerinnen und Fachlehrer zu erteilen. Für Schülerinnen und Schüler mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf sind der Schule im Falle der Anforderung Lehrerwochenstunden für die Unterrichtserteilung durch eine zusätzliche, entsprechend ausgebildete Lehrperson nach Maßgabe des von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Rahmens an Lehrerwochenstunden über die Bildungsdirektion zur Verfügung zu stellen. Für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrerinnen und Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen. Weiters können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprachen und Mathematik sowie bei Bedarf in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches fachqualifizierte Lehrpersonen zusätzlich eingesetzt werden.“
Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Neuen Mittelschule ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.“
§ 11e entfällt.
§ 13 Abs. 7 lautet:
„(7) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 bis 5 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulerhalters.“
Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Sonderschule ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.“
§ 16 entfällt.
§ 18 Abs. 2 lautet:
„(2) Über die Organisationsform entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses und des Schulerhalters.“
„(1) Der Unterricht in den Klassen der Polytechnischen Schule ist durch Fachlehrerinnen und Fachlehrer zu erteilen. Für Schülerinnen und Schüler mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf sind der Schule im Falle der Anforderung Lehrerwochenstunden für die Unterrichtserteilung durch eine zusätzliche, entsprechend ausgebildete Lehrperson nach Maßgabe des von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Rahmens an Lehrerwochenstunden über die Bildungsdirektion zur Verfügung zu stellen. Für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrerinnen und Lehrer eingesetzt werden, die keine Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.“
Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Polytechnischen Schule ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.“
§ 21 entfällt.
§ 24 lautet:
Die Aufgaben der Gemeinden als gesetzliche Schulerhalter nach diesem Gesetz sind solche ihres eigenen Wirkungsbereichs.“
Soweit in diesem Gesetz in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018 auf die Schulbehörde Bildungsdirektion abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 an die Stelle der Bildungsdirektion die Landesregierung; sie hat in ihren Verfahren den Landesschulrat anzuhören.“
„(17) In der Fassung des Steiermärkischen Bildungsreformgesetzes 2018, LGBl. Nr. 72/2018, treten in Kraft:
Das Steiermärkische Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 74/2017, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu § 3, § 4, § 5 und § 10 „(entfallen)“.
§ 2 Abs. 6 lit. b lautet:
§ 2 Abs. 7 entfällt.
§ 2 Abs. 7a und 8 lauten:
„(7a) Für Schulen, an denen der Samstag schulfrei ist, sind in jedem Unterrichtsjahr der Freitag nach Christi Himmelfahrt und der Freitag nach Fronleichnam schulfrei. Statt dieser Tage sind zwei andere zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage durch Verordnung der Bildungsdirektion für schulfrei zu erklären, wenn dies erforderlich ist, um die anzustrebende Übereinstimmung mit den Schulfreierklärungen gemäß § 2 Abs. 5 dritter Satz Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, herzustellen, und soweit zwingende örtliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. Diese Verordnungen sind bis spätestens 31. Jänner des vorangegangenen Schuljahres zu erlassen.
(8) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes und in Katastrophenfällen kann der Schulleiter die unumgänglich notwendige Zeit, höchstens jedoch eine Woche durch Verordnung schulfrei erklären. Darüber hinaus sowie aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Bildungsdirektion die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung schulfrei erklären. Wenn die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als sechs beträgt, so hat die Bildungsdirektion zu verordnen, dass die über sechs hinausgehenden entfallenden Schultage durch Verringerung der in den Abs. 3, 4, 6 und 7a vorgesehenen und der im Sinne des § 8 Abs. 5 erster Satz Schulzeitgesetz 1985 schulfrei erklärten Tage – ausgenommen die im Abs. 6 lit. a genannten Tage, der 24., der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche – einzubringen sind; die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage geringer, so hat die Bildungsdirektion eine derartige Verordnung zu erlassen, wenn es pädagogische Gründe erfordern.“
§ 2 Abs. 9 entfällt.
§ 3, § 4 und § 5 entfallen.
§ 6 Abs. 1 entfällt.
Dem § 9 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) In der Fassung des Steiermärkischen Bildungsreformgesetzes 2018, LGBl. Nr. 72/2018, treten in Kraft:
Das Steiermärkische Berufsschulorganisationsgesetz 1979, LGBl. Nr. 74/1979, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 73/2017, wird wie folgt geändert:
Der Kurztitel wird um eine Abkürzung ergänzt wie folgt: „Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979 – StBOG“
Das Inhaltsverzeichnis wird geändert wie folgt:
a) Die Einträge zu § 4a, § 6, § 7, § 8, § 8a und § 8b lauten „(entfallen)“.
b) Nach dem Eintrag „§ 12 Voraussetzung der Errichtung“ wird folgende Zeile eingefügt:
c) Der Eintrag zu § 47 lautet „Kundmachung von Verordnungen“.
d) Nach dem Eintrag „§ 50 Übergangsbestimmungen“ wird folgende Zeile eingefügt:
„(1) Dieses Gesetz regelt die äußere Organisation (Aufbau, Organisationsformen, Errichtung, Erhaltung, Auflassung, Sprengel und Unterrichtszeit) der öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen (im folgenden „Berufsschulen“ genannt) mit Ausnahme der land- und forstwirtschaft1ichen Berufsschulen sowie die äußere Organisation der öffentlichen Schülerheime (im folgenden „Schülerheime“ genannt), die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an Berufsschulen bestimmt sind; nicht darunter fallen öffentliche Praxisschulen und öffentliche Praxisschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Praxisschulen bestimmt sind.“
„(1) Die Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses oder Ausbildungsverhältnisses in Sinne des Berufsausbildungsgesetzes entspricht, wobei jeder Schulstufe – soweit es die Schülerzahl zulässt – eine Klasse zu entsprechen hat.“
„(1) Die Berufsschulen sind als Landesberufsschulen für einen oder mehrere Lehrberufe zu führen.“
§ 4 Abs. 2a Z 2 lautet:
§ 4 Abs. 4 lautet:
„(4) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1, 2 und 3 entscheidet die Bildungsdirektion. Der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“
§ 4a, § 6, § 7, § 8, § 8a und § 8b entfallen.
§ 11 lautet:
Die Errichtung einer Berufsschule obliegt dem Land als gesetzlichem Schulerhalter. Sie bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion, die der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat.“
Die Beteiligung von Berufsschulen an Schulclustern richtet sich nach § 10a und § 10b Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004, LGBl. Nr. 71/2004, in der jeweils geltenden Fassung.“
Unbeschadet der nach baurechtlichen oder sonstigen Vorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen bedürfen die Baupläne für die Herstellung und für jede bauliche Umgestaltung eines Schulgebäudes oder sonstiger Schulliegenschaften sowie die Einrichtungspläne der Lehrwerkstätten der Bewilligung der Bildungsdirektion.“
„(1) Gebäude, einzelne Räume, sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn die Bildungsdirektion die Bewilligung hiefür erteilt.“
„(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn schulische Interessen nicht entgegenstehen, jene gemäß Abs. 2, wenn vom Standpunkt der Pädagogik, der Schulhygiene und der Unfallverhütung keine Bedenken bestehen.“
In § 15 Abs. 4 entfällt der Ausdruck „dem Landesschulrat für Steiermark zugeteilter“.
§ 16 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Baulichkeiten und Liegenschaften, die Schulzwecken gewidmet sind, darf der Schulerhalter – von Katastrophenfällen abgesehen – einer wenn auch nur vorübergehenden Mitverwendung für andere Zwecke nur zuführen, wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn Betreuungsangebote in den Ferienzeiten erfolgen.
(3) Wenn die Baulichkeiten oder Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind oder nicht mehr benötigt werden, kann das Land als gesetzlicher Schulerhalter die Widmung aufheben; dies bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Die Bildungsdirektion kann Aufhebung der Widmung von Amts wegen anordnen, wenn die Baulichkeiten oder Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind.“
§ 16 Abs. 4 entfällt.
§ 20 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) der Schulsprengel erfolgt durch Verordnung der Bildungsdirektion nach Anhörung des Landes als gesetzlichem Schulerhalter und aller betroffenen Gebietskörperschaften. Der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“
„Die Bildungsdirektion hat vor der Festlegung der Geschlechtertrennung den Schulerhalter zu hören.“
„(4) Im Einzelfall kann die Bildungsdirektion die Aufnahme nicht dem Sprengel angehöriger schulpflichtiger (Gastschüler) oder nichtschulpflichtiger Personen (außerordentliche Schüler) gestatten.
(5) Berufsschulpflichtige Personen, die einem Schulsprengel des Landes Steiermark angehören und eine öffentliche Berufsschule außerhalb des Landes zu besuchen beabsichtigen, bedürfen hiezu der Bewilligung der Bildungsdirektion. Das Land Steiermark hat jedoch Beiträge nur dann zu leisten, wenn es sich vor Aufnahme des Berufsschulpflichtigen in die auswärtige Schule zur Leistung des Beitrages schriftlich verpflichtet hat.“
Unter Erhaltung einer Berufsschule ist die Bereitstellung (Neubau, Ankauf, Miete u. dgl.) und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beheizung und Beleuchtung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes, die Bereitstellung des Kanzleipersonals, die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Personals (wie beispielsweise Schulwart und Reinigungspersonal) sowie die Beistellung von Schulärzten in einer Weise, dass die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können, zu verstehen.“
§ 23 Abs. 3 lit. f lautet:
§ 24 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Land hat als gesetzlicher Schulerhalter, unbeschadet einer nach diesem Gesetz bestehenden Beitragspflicht anderer Rechtsträger und vorbehaltlich anderer Formen der (gemeinsamen) Kostentragung bei in Schulclustern geführten Schulen, jene Kosten zu tragen, die ihm aus der Erfüllung der ihm gemäß § 2 obliegenden Verpflichtungen erwachsen.“
„Der von den Gemeinden für jeden Schüler zu leistende Schulerhaltungsbeitrag ist von der Bildungsdirektion durch Verordnung festzusetzen.“
„(3) Die Bildungsdirektion hat jeder Gemeinde die Höhe des von ihr zu leistenden Schulerhaltungsbeitrages alljährlich durch Bescheid vorzuschreiben.“
„(2) Für die Bereitstellung von Lern- und Arbeitsmitteln ist die Einhebung eines Beitrages durch das Land zulässig. Die Höhe wird durch Verordnung der Bildungsdirektion nach Anhörung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark festgesetzt und darf die Selbstkosten nicht überschreiten. Der Lern- und Arbeitsmittelbeitrag stellt ein zivilrechtliches Entgelt dar und fließt dem Land zu.“
„(2) Die Auflassung bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion.“
„(1) Für die in einem Schülerheim untergebrachten Schüler darf höchstens ein kostendeckender Beitrag für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in gleicher Höhe eingehoben werden. Dieser Beitrag, dessen Höhe durch Verordnung der Bildungsdirektion festgesetzt wird, ist ein zivilrechtliches Entgelt.“
„(3) Die Bildungsdirektion kann den Beginn des Schuljahres für die ganzjährigen Berufsschulen, auch für einzelne Schulen, durch Verordnung auf den 2. Montag im September verlegen, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere Interessen der Ausbildung oder der Wirtschaft sowie berechtigte Interessen der Schüler.“
„(1) Bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat die Bildungsdirektion mit Verordnung die Lehrgangseinteilung gemäß den folgenden Absätzen vorzunehmen.“
§ 44 Abs. 2a entfällt.
§ 44 Abs. 3 bis 5 lauten:
„(3) Der Schulleiter kann in jedem Schuljahr über die gemäß § 10 Abs. 6 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985 schulfrei erklärten Tage hinaus in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage für schulfrei erklären, dies nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses. Falls dadurch die in der Lehrgangseinteilung festgesetzte Stundenanzahl nicht erreicht wird, hat der Schulleiter die Einbringung anzuordnen, erforderlichenfalls auch an schulfreien Tagen. Die Einbringung ist jedoch unzulässig an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 19. März, am Allerseelentag, am 24. und am 31. Dezember sowie in den letzten drei Tagen der Karwoche.
(4) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes kann der Schulleiter die erforderliche Zeit mit Zustimmung der Bildungsdirektion für schulfrei erklären. In Katastrophenfällen, aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Bildungsdirektion die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung schulfrei erklären.
(5) Wenn die im Lehrplan vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden durch schulfreie Tage gemäß den Abs. 2 und 4 um mehr als ein Zehntel unterschritten würde, hat die Bildungsdirektion die Einbringung anzuordnen. Die Einbringung hat durch Verminderung der schulfreien Tage, durch Verkürzung der Hauptferien um höchstens zwei Wochen oder an lehrgangsmäßigen Berufsschulen durch Verlängerung der Lehrgänge zu erfolgen. Die Einbringung ist jedoch unzulässig an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 19. März, am Allerseelentag, am 24. und am 31. Dezember sowie in den letzten drei Tagen der Karwoche.“
§ 45 Abs. 1, 4, 5, 6 und 7 entfallen.
§ 45 Abs. 3 lautet:
„(3) Eine Vorverlegung des Unterrichtsbeginnes auf frühestens 6 Uhr sowie eine Verlängerung des Unterrichtes bis längstens 19 Uhr ist mit Zustimmung der Bildungsdirektion zulässig, die nur erteilt werden darf, wenn diese Abweichung von der Bestimmung des Abs. 2 mit Rücksicht auf die Fahrschüler oder aus sonstigen zwingenden Gründen, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, notwendig ist.“
„(3a) Der Schulleiter hat alle schulautonomen Festlegungen in Zusammenhang mit Unterrichtsstunden und Pausen unverzüglich der Schulaufsicht zu melden.“
„Die Bildungsdirektion kann zur Erprobung von Schulzeitregelungen an Berufsschulen Schulversuche durchführen, bei denen von den Bestimmungen über die Unterrichtszeit abgewichen wird.“
Verordnungen sind, sofern sie sich nur auf einzelne Schulen beziehen und unbeschadet der sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung von Verordnungen, durch Anschlag in der betreffenden Schule oder an der Amtstafel der Schulsitzgemeinde kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anders bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in Kraft. Die Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen.“
„(8) In der Fassung des Steiermärkischen Bildungsreformgesetzes 2018, LGBl. Nr. 72/2018, treten in Kraft:
Baupläne für die Herstellung oder bauliche Umgestaltung eines Schulgebäudes oder einer sonstigen Schulliegenschaft sowie Einrichtungspläne von Lehrwerkstätten (§ 14) gelten als bewilligt, wenn sie vor dem 31. Dezember 2018 fertiggestellt wurden. Bei laufenden Bauvorhaben ist zu diesem Zweck auf den Plänen das Datum ihrer Fertigstellung ersichtlich zu machen (Sichtvermerk).“
Das Steiermärkische Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966, LGBl. Nr. 209/1966, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 4/2018, wird wie folgt geändert:
Vor § 1 wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
Die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes sowie des Personalvertretungsrechtes der im § 1 genannten Lehrpersonen wird von der Bildungsdirektion ausgeübt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.“
In folgenden Angelegenheiten besteht die Zuständigkeit der Landesregierung:
§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2, § 4a und § 5 entfallen.
§ 7 lautet:
In Angelegenheiten dieses Gesetzes ist gegenüber der Bildungsdirektion und der Schulleiterin/dem Schulleiter jeweils die Landesregierung die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.“
„(1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung (§§ 61 ff des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes) der Landeslehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen wird bei der Bildungsdirektion zumindest eine Leistungsfeststellungskommission errichtet, der als Mitglieder angehören:
„(1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung (§§ 61 ff des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes) der Landeslehrpersonen für berufsbildende Pflichtschulen wird bei der Bildungsdirektion eine Leistungsfeststellungskommission errichtet, der als Mitglieder angehören:
„(10) Die Bestellung der Bediensteten gemäß § 9 Abs. 1 lit. a und b, § 10 Abs. 1 lit. a und b hat auf Vorschlag der Bildungsdirektorin/des Bildungsdirektors zu erfolgen. Werden die Vorschläge trotz Aufforderung innerhalb von sechs Wochen nicht oder im Sinn des Abs. 3 nicht rechtmäßig erstattet, so sind die Bestellungen ohne Vorschlag vorzunehmen.“
„(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Landeslehrerinnen/Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen wird bei der Bildungsdirektion eine Disziplinarkommission errichtet, der als Mitglieder angehören:
„(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Landeslehrerinnen/Lehrer für berufsbildende Pflichtschulen wird bei der Bildungsdirektion eine Disziplinarkommission für Berufsschullehrerinnen/Berufsschullehrer errichtet, der als Mitglieder angehören:
„(10) Die Bestellungen der Beamtinnen/Beamten gemäß § 16 Abs. 1 lit. a und b sowie § 17 Abs. 1 lit. a und b haben auf Vorschlag der Bildungsdirektorin/des Bildungsdirektors mit der Maßgabe zu erfolgen, dass erforderlichenfalls auch sonstige Beamtinnen/Beamte der Schulaufsicht in Vorschlag gebracht werden können. Werden die Vorschläge trotz Aufforderung innerhalb von sechs Wochen nicht oder im Sinn des Abs. 3 nicht rechtmäßig erstattet, so sind die Bestellungen ohne Vorschlag vorzunehmen.“
Die Vorsitzende/Der Vorsitzende der Leistungsfeststellungskommission und die Vorsitzende/der Vorsitzende der Disziplinarkommission für Landeslehrpersonen haben der Bildungsdirektion die Einleitung solcher Verfahren zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“
Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
„(10) In der Fassung des Steiermärkischen Bildungsreformgesetzes 2018, LGB. Nr. 72/2018, treten das Inhaltsverzeichnis, § 1a, § 2, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 10, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 10, § 25 und § 25a mit 1. Jänner 2019 in Kraft; zugleich treten § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Z1 und 2, 4a und § 5 außer Kraft.“
(1) Für den Fall einer Verhinderung der Leiterin/des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule kann für einen längstens zweimonatigen Zeitraum, abweichend von § 27 Abs. 1 LDG 1984, eine geeignete Landeslehrerin/ein geeigneter Landeslehrer von der Schulleiterin/dem Schulleiter nach Anhörung der Schulkonferenz mit ihrer/seiner Vertretung beauftragt werden.
(2) Von einer derartigen Beauftragung zur Leitervertretung ist die Bildungsdirektion in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Bildungsdirektion kann die von der Leiterin/vom Leiter vorgenommene Beauftragung untersagen, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Eignung zur Leitervertretung vorliegen.
(4) Im Falle der Verhinderung dieser Leitervertreterin/dieses Leitervertreters ist die Vertretung durch die/den gemäß § 27 Abs. 1 LDG 1984 vorgesehene Landeslehrerin/vorgesehenen Landeslehrer wahrzunehmen.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz – LDAG 2013, LGBl. Nr. 74/2013 außer Kraft. Zugleich tritt die Verordnung zum Steiermärkischen Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2013 – StLDAG-VO 2013, LGBl. Nr. 76/2013, in der Fassung LGBl. Nr. 89/2013, außer Kraft.“
Das Steiermärkische Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 2000, LGBl. Nr. 77/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 69/2014, wird geändert wie folgt:
Der Text des § 14 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Diesem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. Zugleich tritt die Verordnung über die Reisegebühren und die Entschädigung für den Verdienstentgang der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kollegien des Landesschulrates und der Bezirksschulräte, LGBl. Nr. 84/1965, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 56/1976, außer Kraft.“
Das Steiermärkische land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz, LGBl. Nr. 9/1970, zuletzt in der Fassung, LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:
In § 1 wird nach der Wortfolge „in einem öffentlich-rechtlichen“ die Wortfolge „oder einem privatrechtlichen“ eingefügt.
Nach § 1 werden folgende §§ 1a und 1b eingefügt:
Die Bezugsverrechnung der im § 1 genannten Lehrpersonen wird von der Bildungsdirektion vollzogen, soweit sich aus § 1b nichts anderes ergibt.
Die Berechnung und elektronische Eingabe sämtlicher Bezüge, ausgenommen die elektronische Eingabe der Vergütung für Mehrdienstleistungen gemäß § 61 GehG, wird von der Landesregierung vollzogen.“
„(4) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 72/2018 treten die §§ 1 bis 1b mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“
Das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, wird wie folgt geändert:
„Dienststelle:
In § 73 Abs. 6 Z 1 entfällt die Wortfolge:„Amtsführender Präsident/Amtsführende Präsidentin des Landesschulrates“
Dem § 306 wird folgender Abs. 28 angefügt:
„(28) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2018 tritt § 2 Abs. 1 und § 73 Abs. 6 Z 1 mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“
Das Steiermärkische Bedienstetenschutzgesetz, LGBl. Nr. 24/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 1 Z 11 lautet:
Dem § 67 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2018 tritt § 2 Abs. 1 Z 11 mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“
Das Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999, LGBl. Nr. 64/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, wird wie folgt geändert:
„(1) Dienststellen sind:
„(12) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2018 tritt § 3 Abs. 1 mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.