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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Jugendgesetz, LGBl. Nr. 81/2013, wird geändert wie folgt:
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
§ 2 Z 4 lautet:
§ 2 Z 8 lautet:
§ 2 Z 12 lautet:
§ 2 Z 16 und 17 lauten:
§ 2 Z 18 entfällt.
§ 3 Abs. 1 lautet:
„(1) Zur Erreichung der unter § 1 genannten Ziele hat die Landesregierung insbesondere in folgenden strategischen Handlungsfeldern Kinder- und Jugendarbeit zu ermöglichen oder zu leisten:
Dem § 3 Abs. 2 wird folgende Z 6 angefügt:
§ 4 Abs. 3 lautet:
„(3) Das Land stellt den Gemeinden nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten eine finanzielle Förderung für den Start von Jugendprojekten im Rahmen der strategischen Handlungsfelder gemäß § 3 Abs. 1 zur Verfügung.“
§ 8 Z 4 lautet:
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
Im Rahmen der Durchführung von Kinder-Ferien-Aktivwochen, die Kindern und Jugendlichen die Teilnahme an vielfältigen und bedarfsgerechten Angeboten ermöglichen, hat die Landesregierung die von den geförderten AnbieterInnen verwendeten Beherbergungs- und Betreuungsstätten auf die Einhaltung der in den Förderrichtlinien festgelegten Standards im dort festgelegten zweckmäßigen Umfang vor Ort zu überprüfen. Die vom Land geförderten AnbieterInnen haben dafür zu sorgen, dass die Kontrolle tatsächlich durchgeführt werden kann.“
„(2) Der Landesjugendbeirat trägt insbesondere durch die Erfüllung folgender Aufgaben zur Jugendförderung bei:
Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben (personenbezogene) Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.“
„(4) Die Verpflichtung gemäß Abs. 3 besteht nicht für den Transport von Kindern und Jugendlichen in öffentlichen Verkehrsmitteln einschließlich Taxis.“
„1. ohne Begleitung einer Aufsichtsperson
Diese Zeiten gelten einerseits nicht für jenen Bereich, der von der Wohnung der Aufsichtsperson aus beaufsichtigbar ist und auch tatsächlich beaufsichtigt wird sowie andererseits nicht für Jugendliche, wenn sie sich bereits vor 5 Uhr an allgemein zugänglichen Orten aufhalten müssen, um rechtzeitig zum Betriebs- oder Ausbildungsort zu gelangen (wie Bäckerlehrlinge und dergleichen).“
„(2) Verboten im Sinn des Abs. 1 ist insbesondere der Aufenthalt
(3) Verboten im Sinn des Abs. 1 ist weiters der Aufenthalt in Räumen, in denen Glücksspielautomaten betrieben werden. Bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist überdies der Aufenthalt in Räumen, in denen Spielapparate betrieben werden, verboten, es sei denn, dass es sich um Räume handelt, die für das Gastgewerbe zugelassen sind und wo dieses Gewerbe auch tatsächlich ausgeübt wird.“
(1) Bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist die Benützung von Spielapparaten verboten, danach unter sinngemäßer Anwendung des § 20 erlaubt.
(2) Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind untersagt:
(1) Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind der Erwerb, Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken verboten.
(2) Darüber hinaus sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr der Erwerb, Besitz und Konsum von Tabak- und verwandten Erzeugnissen, Getränken mit gebranntem Alkohol sowie von spirituosenhältigen Mischgetränken, insbesondere „Alkopops“, verboten. Der Konsum von sonstigen alkoholischen Getränken ist nur in dem Ausmaß zulässig, als dadurch keine wesentliche psychische oder physische Beeinträchtigung vorliegt.
(3) Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind der Erwerb, Besitz und Konsum von Drogen und ähnlichen Stoffen, die nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, die jedoch allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen eine Betäubung, Aufputschung oder Stimulierung herbeiführen können, verboten, außer deren Anwendung wird ärztlich angeordnet.
(4) Verboten ist jede Form der Abgabe (wie verschenken, anbieten, verkaufen, überlassen usw.) alkoholischer Getränke, Tabak- und verwandter Erzeugnisse sowie von Drogen und ähnlichen Stoffen, die nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, an Personen, denen der Erwerb, Besitz und Konsum nicht gestattet ist. Die Verbots- und Strafbestimmungen der Gewerbeordnung bezüglich der Abgabe und des Ausschanks von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche bleiben unberührt.
(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 sind der Besitz, Konsum und die Weitergabe alkoholischer Getränke Jugendlichen insoweit gestattet, als dies im Rahmen ihrer Berufsausbildung oder -ausübung unerlässlich ist; die dabei konsumierte Alkoholmenge hat geringfügig zu sein.
(6) Abweichend von Abs. 2 sind der Besitz und die Weitergabe von Tabak- und verwandten Erzeugnissen Jugendlichen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses gestattet, sofern dies im Rahmen ihrer Berufsausbildung- oder ausübung unerlässlich ist.“
„(1) Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist es verboten, Kraftfahrzeuge anzuhalten, um mitgenommen zu werden oder in sonstiger Weise (wie Internetplattformen usw.) unbekannte Lenkerinnen und Lenker zur Mitnahme aufzufordern.
(2) Lenkerinnen und Lenkern von Kraftfahrzeugen ist es verboten,
„(1) Wer ein bestimmtes Alter oder eine bestimmte Altersstufe angibt, hat sein Alter nachzuweisen:
„(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Jugendschutz-Aufsichtsorgane sind berechtigt, zur Verhinderung oder Vorbeugung weiterer Übertretungen durch Kinder und Jugendliche jugendgefährdende Medien oder Gegenstände, alkoholische Getränke, Tabak- oder verwandte Erzeugnisse und Drogen, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung gemäß §§ 26 und 27 gebildet haben, abzunehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben. Sie können auch abgenommene alkoholische Getränke und Tabak- oder verwandte Erzeugnisse von geringem Wert ohne Anspruch auf Entschädigung sofort vernichten. Die Erziehungsberechtigten haben die abgenommenen Gegenstände nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde abzuholen. Ist die dafür festgesetzte angemessene Frist verstrichen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Verfallsverordnung vorzugehen.“
„(5) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, die Atemluft von Jugendlichen, die verdächtig sind, in verbotener Weise Alkohol konsumiert zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Die Überprüfung des Alkoholgehaltes der Atemluft kann mittels eines Gerätes, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (Alkomat) oder mittels eines Gerätes, das den Alkoholgehalt der Atemluft zwar nicht bestimmt, aber in einer solchen Weise misst und anzeigt, dass daraus Rückschlüsse auf den Alkoholkonsum gezogen werden können (Vortestgerät), erfolgen.
(6) Eine Jugendliche/ein Jugendlicher, die/der zu einer Untersuchung der Atemluft mittels Vortestgerät oder Alkomat ausdrücklich aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen und erforderlichenfalls eine Aufforderung zur Begleitung zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Alkomat befindet, Folge zu leisten.“
In § 26 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Erziehungberechtigter“ durch „Erziehungsberechtigter“ ersetzt.
§ 26 Abs. 1 Z 5 lautet:
§ 26 Abs. 2 Z 5 lautet:
§ 26 Abs. 7 lautet:
„(7) Bei Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 und 2 kann die Bezirksverwaltungsbehörde Erwachsenen als Teil der Strafe die Teilnahme an einer (Gruppen-)Schulung zum Thema Jugendschutz bis zu einer Gesamtdauer von vier Stunden auftragen, wenn dies aus präventiven Gründen notwendig erscheint; sollten die Übertretungen aber im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes gemäß der Gewerbeordnung erfolgen, so kann eine Schulung nicht aufgetragen werden. Für den Fall, dass die/der Erwachsene die Schulung ohne Entschuldigungsgrund nicht im gesamten Ausmaß absolviert, kann die Behörde eine neuerliche Schulung auftragen. Den Schulungsteilnehmerinnen/Schulungsteilnehmern kann ein Betrag zu den Kosten der Schulung vorgeschrieben werden. Nähere Bestimmungen zu Ablauf, Inhalt und Kosten der Schulung können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.“
„(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
„(4) Als Strafe oder als Teil der Strafe kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Teilnahme an Beratungsgesprächen, zu welchen auch Erziehungsberechtigte geladen werden können, Gruppenarbeiten oder einer Schulung zum Thema Jugendschutz bis zu einer Gesamtdauer von acht Stunden auftragen, wenn dies aus präventiven Gründen notwendig erscheint. Für den Fall, dass die/der Jugendliche die Schulung ohne Entschuldigungsgrund nicht im gesamten Ausmaß absolviert, kann die Behörde eine neuerliche Schulung auftragen. Sollte es zweckmäßiger sein, kann der/dem Jugendlichen auch aufgetragen werden, eine soziale Leistung zu erbringen, insbesondere durch Mithilfe im Jugend-, Gesundheits- und Behindertenbereich, in der Altenpflege oder in Tierschutzeinrichtungen. Das Ausmaß der zu erbringenden sozialen Leistung darf insgesamt 36 Stunden und täglich sechs Stunden nicht übersteigen. Ein Nachweis über die Erfüllung des Auftrags ist auf Verlangen der Behörde von der/dem Jugendlichen zu erbringen.“
„(4a) Bei einer erstmaligen Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 Z 4, 5, 6, 7, 12 und 13 ist als Strafe oder als Teil der Strafe eine Schulung zum Thema Jugendschutz gemäß Abs. 4 aufzutragen, sofern nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen.“
In § 28 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 sowie in § 29 wird das Wort „Tabakerzeugnisse“ durch den Ausdruck „Tabak- und verwandte Erzeugnisse“ ersetzt.
In § 28 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „Geldspielapparaten“ durch „Glücksspielautomaten“ ersetzt.
§ 31 Abs. 2 lautet:
„(2) Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
In der Fassung der StJG-Novelle 2018, LGBl. Nr. 69/2018, treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 4, 8, 12, 16 und 17, § 3 Abs. 1 und Abs.2 Z 6, § 4 Abs. 3, § 8 Z 4, § 8a, § 11 Abs. 2, § 12, § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 2 Z 1, § 16 Abs. 2 und 3, § 17, § 18, § 19 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1, § 25 Abs. 4, 5 und 6, § 26 Abs. 1 Z 2 und 5, Abs. 2 Z 5 und Abs. 7, § 27 Abs. 2, 4 und 4a, § 28 Abs. 1 Z 1 und 3 und Abs. 2 Z 1, § 29 sowie § 31 Abs. 2 mit 1. Jänner 2019 in Kraft; gleichzeitig tritt § 2 Z 18 außer Kraft.“
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