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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 106/2016, wird wie folgt geändert:
„(3a) Von den Vermietungsvoraussetzungen gemäß Abs. 3 ist abzusehen, wenn es sich um eine Wohnung handelt, für die trotz mehrfacher nachweislicher Bemühungen seit mindestens 6 Monaten kein Mieter, der den Voraussetzungen des Abs. 3 entspricht, gefunden werden konnte. Die Anwendung der Bestimmung des Abs.3a ist mit Zustimmung des Landes pro Wohnung für maximal 2 mal 3 Jahre möglich, wobei für eine zweite Vermietung der erste Satz sinngemäß anzuwenden ist.“
„(33) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2018 tritt § 8 Abs. 3a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. September 2018, in Kraft.“
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