Steiermärkisches Datenschutz-Grundverordnung Anpassungsgesetz 2018
LGBLA_ST_20180709_63Steiermärkisches Datenschutz-Grundverordnung Anpassungsgesetz 2018Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Archivgesetz, LGBl. Nr. 59/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 112/2013, wird wie folgt geändert:
„(3) Zum Zweck der Erfüllung seiner Aufgaben ist das Landesarchiv zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten berechtigt.“
„(4) Die verpflichtende Anbietung zur Übernahme gemäß Abs. 1 bis 3 besteht auch für Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, die auf Grund von datenschutzrechtlichen Vorschriften oder nach anderen Rechtsvorschriften zu löschen wären. Die Archivierung und die Verarbeitung dieses Schriftgutes mit den darin enthaltenen personenbezogenen Daten liegt im öffentlichen Interesse für Archiv- und historische Forschungszwecke.“
„(1) Soweit personenbezogene Daten nicht ohnehin einem gesetzlichen Auskunftsrecht unterliegen, ist einer Person auf Antrag Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten im Archivgut zu erteilen, soweit
„(4) Archivgut, das besondere Kategorien von personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 9 Datenschutz-Grundverordnung oder personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder personenbezogene Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des polizeilichen Staatsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs enthält, unterliegt einer verlängerten Schutzfrist, die mit dem Tod der betroffenen Person endet, es sei denn, die Person hat in die Einsichtnahme schon zu Lebzeiten eingewilligt. Ist der Todestag nicht oder nur mit großem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person.“
(1) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:
(2) Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
„(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 19 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.“
Das Steiermärkische Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017, wird wie folgt geändert:
In § 81a Abs. 5 wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
In § 93a Abs. 4 wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
Dem § 120a wird folgender Abs. 23 angefügt:
„(23) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten § 81a Abs. 5 und § 93a Abs. 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.“
Das Steiermärkische Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013, LGBl. Nr. 83/2013 wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 22 „Datenverarbeitung“.
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 26 Zeitlicher Geltungsbereich“ die Zeile „§ 26a Inkrafttreten von Novellen“ eingefügt.
§ 22 lautet:
(1) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, ist
(2) Die Landesregierung und das OIB sind ermächtigt, einander personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
(3) (Personenbezogene) Daten, die im Zusammenhang mit der Marktüberwachung erhoben werden, dürfen an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten übermittelt werden, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Art. 22 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erforderlich ist.“
In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis und § 22 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.“
Das Steiermärkische Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 36/2018, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 49 „Datenverarbeitung“.
§ 49 lautet:
(1) Einrichtungen, Dienste und Leistungserbringer sind verpflichtet, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, der Aufsicht und der Leistungserbringung der Behörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen, die Kontaktaufnahme mit den KlientInnen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen sowie Einschau in die Akten, die Jahresabschlüsse und die Gewinn- und Verlustrechnung zu gewähren. Weiters sind sie verpflichtet, klientenInnen- und personalbezogene Daten in anonymisierter Form sowie einrichtungsbezogene Daten und Verrechnungsdaten ohne unnötigen Aufschub vollständig und wahrheitsgemäß an ein von der Landesregierung eingerichtetes internetbasierendes Dateisystem zu übermitteln. Änderungen dieser Daten sind unverzüglich zu aktualisieren. Die Daten sind von den Einrichtungen, Diensten und Leistungserbringern ab Beendigung der Leistung 10 Jahre lang aufzubewahren.
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben die angeführten Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.“
§ 55 Abs. 1 Z 3 lautet:
Dem § 59 wird folgender Abs. 22 angefügt:
„(22) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis, § 49 und § 55 Abs. 1 Z 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.“
Das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 17/2018, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 303 EU-Recht“ die Zeile „§ 303a Datenverarbeitung“ eingefügt.
Nach § 303 wird folgender § 303a eingefügt:
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, im Rahmen der Vollziehung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes alle dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches anstreben, im Sinne des Art. 4 Z 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu verarbeiten und zu einem anderen in Abs. 4 genannten Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, zu verarbeiten (Weiterverarbeitung). Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf personenbezogene Daten besonderer Kategorien gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO.
(2) Weiters ist die Landesregierung gemäß Abs. 1 ermächtigt, personenbezogene Daten der Bediensteten in anonymisierter Form zu Zwecken des Managements, des Controllings, der Planung und der Organisation der Arbeit, der Gleichheit und Diversität am Arbeitsplatz, der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie zur Erstellung steuerungsrelevanter Personalkennzahlen zu verarbeiten.
(3) Die Leiter/Leiterinnen der Dienststellen des Amtes der Landesregierung, der Bezirkshauptmannschaften sowie der sonstigen Dienststellen des Landes haben bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 mitzuwirken; sie handeln dabei funktionell für die für Personalverwaltung zuständige Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung.
(4) Eine Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß Abs. 1 muss
(5) Die Leiter/Leiterinnen der Dienststellen des Amtes der Landesregierung, der Bezirkshauptmannschaften sowie der sonstigen Dienststellen des Landes sind jeweils ermächtigt, personenbezogene Daten und personenbezogene Daten besonderer Kategorien gemäß Abs. 1 auf Ersuchen einer zuständigen Behörde, deren Aufgabe die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, die Strafvollstreckung oder der Schutz vor und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist, zu verarbeiten, wenn
„(28) In der Fassung des Gesetztes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis und § 303a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.“
Das Steiermärkische Dienstleistungsgesetz 2011, LGBl. Nr. 101/2011, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 22 Inkrafttreten“ die Zeile „§ 23 Inkrafttreten von Novellen“ angefügt.
§ 5 Abs. 6 lautet:
„(6) Der einheitliche Ansprechpartner ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt gesetzlicher Auftragsverarbeiter der Stellen, die zur Erledigung der bei ihm eingebrachten oder an ihn weitergeleiteten Anbringen gemäß Abs. 1 zuständig sind. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.“
„(6) Die Verbindungsstelle ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Abs. 3 bis 5 gesetzlicher Auftragsverarbeiter der zur Verwaltungszusammenarbeit verpflichteten Stellen. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.“
(1) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:
(2) Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1.“
In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 6, § 14 Abs. 6 und § 20 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.“
Das Steiermärkische Ehrungsgesetz, LGBl. Nr. 79/2012, wird wie folgt geändert:
(1) Die Landesregierung, das Amt der Landesregierung und die Gemeinden dürfen zum Zweck von Ehrungen folgende personenbezogene Daten verarbeiten:
(2) Die Gemeinden dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 1 an das Amt der Landesregierung übermitteln, sofern diese Daten für die Durchführung von Ehrungen durch das Land Steiermark erforderlich sind.
(3) Daten nach Abs. 1 sind spätestens nach fünf Jahren zu löschen.“
In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 tritt § 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.“
Das Steiermärkische Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005, LGBl. Nr. 70/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 25/2018, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 60 „Datenverarbeitung“.
Die Überschrift zu § 60 lautet „Datenverarbeitung“.
§ 60 Abs. 1 lautet:
„(1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden.“
§ 60 Abs. 2 Z 4 entfällt.
Dem § 69 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 60 und § 60 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft; gleichzeitig tritt § 60 Abs. 2 Z 4 außer Kraft.“
Das Steiermärkische Feuerungsanlagengesetz 2016, LGBl. Nr. 57/2016, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 32 „Datenverarbeitung in der Heizungsanlagendatenbank“.
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 39 Inkrafttreten“ die Zeile „§ 39a Inkrafttreten von Novellen“ eingefügt.
Die Überschrift zu § 32 lautet „Datenverarbeitung in der Heizungsanlagendatenbank“.
In § 32 Abs. 2 wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:
In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 32 und § 32 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.“
Das Steiermärkische Fischereigesetz 2000, LGBl. Nr. 85/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 22 „Fischereikataster und automationsunterstützte Datenverarbeitung“.
§ 22 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 27.04.2016, S. 1 (DSGVO), für die Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben ermächtigt, folgende personenbezogene Daten gemeinsam zu verarbeiten:
„(3a) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber der betroffenen Person obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person unter Nachweis ihrer Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem (gemäß ersten Satz) unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(3b) Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.“
„(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis und § 22 Abs. 3, 3a und 3b mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.“
Die Steiermärkische Frauenförderungsgesetz, LGBl. Nr. 82/2010, wird wie folgt geändert:
Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben (personenbezogene) Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.“
In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 tritt § 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.“
Die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 131/2014, wird wie folgt geändert:
In § 59 Abs. 3 entfällt der Klammerausdruck „(§ 7 Datenschutzgesetz 2000)“.
§ 105b Abs. 2 Z 2 entfällt.
Dem § 108 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 tritt § 59 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft; gleichzeitig tritt § 105b Abs. 2 Z 2 außer Kraft.“
Das Steiermärkische Gentechnik-Vorsorgegesetz, LGBl. Nr. 97/2006, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017, wird wie folgt geändert:
„Der erste Teil hat folgende Daten zu enthalten:“
„(3) Im zweiten Teil hat die Landesregierung zumindest folgende personenbezogene Daten zu führen:
Die Einsichtnahme in diesen Teil des Gentechnikbuches ist jedermann nach Maßgabe der Beschränkungen des Umweltinformationsgesetzes gestattet.“
In § 12a entfällt die Wortfolge „unter Einhaltung der Anforderungen des Datenschutzgesetzes 2000“.
§ 14 Abs. 2 Z 4 entfällt.
Dem § 19 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten § 12 Abs. 2 und 3 sowie § 12a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist 10. Juli 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 14 Abs. 2 Z 4 außer Kraft.“
Das Steiermärkische Geodateninfrastrukturgesetz 2011, LGBl. Nr. 35/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:
„6. die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an deren Geheimhaltung im Sinne von datenschutzrechtlichen Vorschriften besteht;“
„5. die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an deren Geheimhaltung im Sinne von datenschutzrechtlichen Vorschriften besteht.“
„(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten § 8 Abs. 2 Z 6 und § 10 Abs. 2 Z 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.“
Das Steiermärkische Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014, LGBl. Nr. 100/2014, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 41/2018, wird wie folgt geändert:
„(3) Die Bewilligungsinhaberin ist verpflichtet, Daten über Besuchs- und Spielsperren oder Spielbeschränkungen zwischen Glücksspielanbietern nach Maßgabe einer dem § 5 Abs. 4 lit. a Z 8 GSpG entsprechenden bundesrechtlichen Bestimmung auszutauschen.“
„(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 tritt § 23 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.“
Das Steiermärkische Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, LGBl. Nr. 136/2016, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 29 Inkrafttreten“ die Zeile „§ 29a Inkrafttreten von Novellen“ eingefügt.
§ 19 Abs. 1 lautet:
„(1) Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises sind schriftlich oder über das von der Europäischen Kommission hiefür zur Verfügung gestellte Binnenmarkt-Informationssystem (IMI), durch die für den Antragsteller/die Antragstellerin eine eigene IMI-Datei erstellt wird, einzubringen. Wird der Antrag schriftlich gestellt, so hat die Behörde die IMI-Datei zu erstellen.“
„Die Benachrichtigung nach Abs. 1 hat spätestens drei Tage nach einer Entscheidung über die vollständige oder teilweise Beschränkung oder Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit unter Anschluss der folgenden personenbezogenen Daten zu erfolgen:“
In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis, § 19 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.“
Das Gesetz über die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung, LGBl. Nr. 66/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 130/2014, wird wie folgt geändert:
Die Patientinnen-/Patienten- und Pflegeombudsschaft ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten automationsunterstützt zu verarbeiten. Sie hat dabei auf die Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu achten und technische und organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Rechte der betroffenen Personen zu treffen.“
„(7) In der Fassung des Gesetztes LGBl. Nr. 63/2018 tritt § 2a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.“
Das Steiermärkische Gesundheitsfondsgesetz 2017, LGBl. Nr. 2/2018, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 7 „Datenverarbeitung, Erhebungen“.
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 29 Inkrafttreten“ die Zeile „§ 29a Inkrafttreten von Novellen“ eingefügt.
Die Überschrift zu § 7 lautet „Datenverarbeitung, Erhebungen“.
§ 7 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Die Rechtsträger von Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, die im Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen vorgesehenen Dokumentationspflichten einzuhalten. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, auf Verlangen des Fonds auch weitere Daten zu verarbeiten und dem Fonds zu übermitteln. Daten, die auch andere Personen als den Rechtsträger der Fondskrankenanstalten betreffen, sind so zu übermitteln, dass der Fonds die Identität dieser anderen betroffenen Personen nicht bestimmen kann. Der Fonds darf dieses Verlangen nur für Daten stellen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds erforderlich sind.
(2) Zur Beobachtung, Analyse und Weiterentwicklung des Gesundheitssystems sowie zur integrativen Planung der Gesundheitsversorgungsstruktur und zur Weiterentwicklung der leistungsorientierten Vergütungssysteme unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche können von den Organen des Fonds weitere erforderliche Daten verarbeitet und angefordert werden (Art. 16 der Vereinbarung OFG sowie darüber hinaus nach den diesbezüglichen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen).“
In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 7 sowie § 7 Abs. 1 und 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.“
Das Steiermärkische Gewaltschutzeinrichtungsgesetz, LGBl. Nr. 17/2005, wird wie folgt geändert:
Die Überschrift zu § 14 lautet „Datenverarbeitung“.
§ 14 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben die in Abs. 1 angeführten Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.“
In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten die Überschrift zu § 14 und § 14 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.“
Das Steiermärkische Grundverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 134/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 55b „Datenverarbeitung“.
§ 55b lautet:
Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden dürfen zur Abwicklung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren und zur Besorgung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben sowie zum Zweck der Überwachung pesonenbezogene Daten automationsunterstützt verarbeiten und für die nach diesem Gesetz vorgesehenen Anhörungs- und Verständigungspflichten, insbesondere nach § 8a, § 31 und § 55, übermitteln.“
„(13) In der Fassung des Gesetztes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis und § 55b mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.“
Das Steiermärkische Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 111/2016, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 19 „Datenverarbeitung“.
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 22 „(entfallen)“.
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 25 Inkrafttreten“ die Zeile „§ 25a Inkrafttreten von Novellen“ eingefügt.
§ 3 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung-Art. 15a B-VG, LGBl. Nr. 39/2004, (im Folgenden Grundversorgungsvereinbarung) von der zuständigen Bundesstelle einem anderen Bundesland zur Betreuung zugewiesen wurden;“
In § 7 Abs. 4 wird die Wortfolge „des Betroffenen“ durch die Wortfolge „der betroffenen Person“ ersetzt.
In § 17 Abs. 1 Z 1 wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.
In § 17 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „Wohnbeihilfe“ durch das Wort „Wohnunterstützung“ ersetzt.
Die Überschrift zu § 19 lautet „Datenverarbeitung“.
Der Einleitungssatz zu § 19 Abs. 1 lautet:
„Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben die angeführten personenbezogenen Daten im Rahmen des aufgrund des Art. 1 Abs. 3 der Grundversorgungsvereinbarung errichteten Betreuungsinformationssystems gemeinsam mit den jeweils zuständigen Organen der Vertragspartner der Grundversorgungsvereinbarung zu verarbeiten:“
Im Einleitungssatz des § 19 Abs. 2, im Einleitungssatz des § 19 Abs. 3 und in § 19 Abs. 4 wird jeweils vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.
§ 19 Abs. 5 und 6 lauten:
„(5) Die Landesregierung hat technische und organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Rechte der betroffenen Personen zu treffen.
(6) Die verarbeiteten personenbezogenen Daten nach Abs. 1 und Abs. 2 sowie gemäß § 17 Abs. 1 und 2 sind zwei Jahre nach Beendigung des Bezuges von Leistungen nach diesem Gesetz zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder zum Zweck der Verrechnung gemäß Art. 11 Grundversorgungsvereinbarung benötigt werden.“
§ 22 entfällt.
Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 2 Z 2, § 7 Abs. 4, § 17 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie § 19 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft; gleichzeitig tritt § 22 außer Kraft.“
(entfallen)
(entfallen)
Das Steiermärkische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, LGBl. Nr. 22/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016, wird wie folgt geändert:
In § 33d, § 33e Abs. 4 und § 33f Abs. 1 wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.
Dem § 65 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten § 33d, § 33e Abs. 4 und § 33f Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.“
Das Steiermärkische Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 12/2018, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 13 „Datenverarbeitung“.
In § 5 Abs. 3 Z 4 wird die Wortfolge „einer internetbasierenden Datenbank“ durch die Wortfolge „eines internetbasierenden Dateisystems“ ersetzt.
In § 7 Abs. 6 wird die Wortfolge „in eine vom Kinder- und Jugendhilfeträger eingerichtete internetbasierende Datenbank einzutragen“ durch die Wortfolge „an ein vom Kinder- und Jugendhilfeträger eingerichtetes internetbasierendes Dateisystem zu übermitteln“ ersetzt.
In § 10 Abs. 3 wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.
§ 13 lautet:
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, folgende (personenbezogene) Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen des 3. Teiles erbringen sowie AdoptivwerberInnen zur Eignungsfeststellung und Aufsicht zu verarbeiten:
(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, folgende (personenbezogene) Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen des 3. Teiles erbringen, zur Leistungserbringung und Leistungsabrechnung zu verarbeiten:
(3) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, zum Zweck der Eignungsfeststellung und Aufsicht nachfolgende personenbezogene Daten natürlicher Personen, die im Rahmen der Leistungserbringung des 3. Teiles unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen, sowie von AdoptivwerberInnen einzuholen und zu verarbeiten:
(4) (Personenbezogene) Daten, die gemäß Abs. 1 und 2 verarbeitet werden, dürfen nur zu den in Abs. 1 und 2 genannten Zwecken an andere Kinder- und Jugendhilfeträger, andere Kostenträger und Gerichte übermittelt werden.“
In § 25 Abs. 4 wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.
§ 48 Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. es unterlässt, (personenbezogene) Daten gemäß § 7 Abs. 6 zu erheben sowie vollständig und wahrheitsgemäß an das vom Kinder- und Jugendhilfeträger eingerichtete Dateisystem zu übermitteln;“
„(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 3 Z 4, § 7 Abs. 6, § 10 Abs. 3, § 13, § 25 Abs. 4 und § 48 Abs. 1 Z 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.“
Das Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012, LGBl. Nr. 111/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 3/2018, wird wie folgt geändert:
„(2) In die Warteliste sind alle Personen aufzunehmen, mit denen ein voraussichtlicher Termin für den Eingriff vereinbart wird. Die Terminvergabe hat ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten und nach betriebsorganisatorischen Aspekten zu erfolgen. Das Wartelistenregime (Wartelistenmanagement) ist in pseudonymisierter (Art. 4 Z 5 Datenschutz-Grundverordnung) Form zu führen.“
„(5) Die Krankenanstalten sind für Zwecke der Überwachung nosokomialer Infektionen berechtigt, personenbezogene Daten der Patientinnen/Patienten in pseudonymisierter Form zu verarbeiten und für Zwecke der Überwachung anonymisiert weiterzuleiten.“
In § 35 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Offenbarung des Geheimnisses zugestimmt“ durch die Wortfolge „in die Offenbarung des Geheimnisses eingewilligt“ ersetzt.
In § 35 Abs. 3 und § 36 Abs. 8 Z 3 wird jeweils das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.
§ 37 lautet:
(1) Alle personenbezogenen Daten von Patientinnen/Patienten, die in Anstaltspflege genommen oder ambulant untersucht oder behandelt werden, unterliegen dem Datenschutz nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Rechtsträger von Krankenanstalten sind ermächtigt, die im Rahmen des Betriebes einer Krankenanstalt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck der
(3) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 2 sind die Pflichten und Rechte gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen. Personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 Z 2, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre verarbeitet werden.
(4) Den betroffenen Personen ist auf ihr Verlangen von der Krankenanstalt darüber Auskunft zu geben, welche personenbezogene Daten über sie verarbeitet werden und an wen welche Daten übermittelt wurden. Die Patientin/Der Patient hat Anspruch auf Berichtigung falscher Daten.
(5) Das medizinische Personal und das Verwaltungspersonal der Krankenanstalten dürfen auf personenbezogene Patientendaten insoweit zugreifen, als dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Im Übrigen sind der Zugriff auf solche Daten und deren Übermittlung, sofern dadurch die betroffene Person identifiziert werden kann, nur mit deren Einwilligung und nur dann gestattet, wenn kein öffentliches Interesse entgegensteht.
(6) Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind ermächtigt, personenbezogene Daten von Patientinnen/Patienten in pseudonymisierter Form zu Zwecken der Ausbildung an Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitsberufe zu übermitteln.“
In § 55 Abs. 7 wird das Wort „anonymisiert“ durch das Wort „pseudonymisiert“ ersetzt.
Der Text des § 116 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Mit diesem Gesetz wird folgende Verordnung durchgeführt:
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1“
„(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten § 20 Abs. 2, § 26 Abs. 5, § 35 Abs. 2 und 3, § 36 Abs. 8 Z 3, § 37, § 55 Abs. 7 und § 116 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.“
Das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz 1991, LGBl. Nr. 56/1991, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 45/2016, wird wie folgt geändert:
(1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Bestimmungen nach diesem Gesetz erforderlich sind, dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden.
(2) Die Steiermärkische Landarbeiterkammer ist ermächtigt, verarbeitete personenbezogene Daten nach diesem Gesetz an ersuchte oder beauftragte Behörden gemäß § 5 und an sämtliche Parteien eines Verfahrens gemäß § 28 Abs. 1 zu übermitteln.
(3) Die Steiermärkische Landarbeiterkammer und die Wahlbehörden sind ermächtigt, die zur Durchführung der Wahlen notwendigen personenbezogenen Daten im Sinne des § 18 Abs. 3, insbesondere jene für die Erstellung der Wählerverzeichnisse zu verarbeiten. Um das Einspruchsverfahren gemäß § 18 Abs. 4 zu erleichtern, können diese Daten an die Wählergruppen, weiters an die in der Vollversammlung vertretenen Fraktionen und an die kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen übermittelt werden. Eine Übermittlung der Wählerverzeichnisse durch diese an Dritte ist verboten.“
„(12) In der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 63/2018 tritt § 31 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.“
Das Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 64/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 79/2017, wird wie folgt geändert:
„8. bei Einführung, Änderung oder Anwendung von automationsunterstützter Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Bediensteten, insbesondere bei der Einführung und Anwendung von Personalinformationssystemen, Büroinformationssystemen und ähnlichen Datenmaßnahmen;“
In § 19 Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „dem Datenschutzgesetz“ durch die Wortfolge „datenschutzrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.
Dem § 46 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten § 15 Z 8 und § 19 Abs. 1 Z 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.“
Das Steiermärkische Landesstatistikgesetz, LGBl. Nr. 79/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 3 wird das Wort „Betroffenen“ durch die Wortfolge „betroffenen Personen“ ersetzt.
§ 5 Abs. 4 lautet:
„(4) Liegt eine Verordnung gemäß § 6 nicht vor, so ist eine Erhebung nur in Form einer Befragung und nur nach Einwilligung der betroffenen Personen zulässig. Diese sind mit dem Ersuchen um Erteilung der Einwilligung über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie über das Recht, die Einwilligung zu verweigern oder sie jederzeit zurückziehen zu können, zu informieren.“
„(2) Die Anordnung einer personenbezogenen Erhebung von Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, religiöse oder weltanschauliche Überzeugung oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen sowie von Daten über die Gesundheit, das Sexualleben oder die sexuelle Orientierung durch Verordnung ist unzulässig. Die personenbezogene Erhebung derartiger Daten bedarf einer ausdrücklichen Anordnung durch ein Landesgesetz.
(3) Bei einer Erhebung durch eine Befragung, die nicht angeordnet wurde, darf die Landesregierung nur dann personenbezogene Daten verwenden, wenn die betroffenen Personen zur Verarbeitung ihrer Daten ausdrücklich ihre Einwilligung erteilt haben. Diese sind mit dem Ersuchen um Erteilung der Einwilligung über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie über das Recht, die Einwilligung zu verweigern oder sie jederzeit zurückziehen zu können, zu informieren.“
(1) Die mit Aufgaben der Landesstatistik betrauten Personen sind über alle personenbezogenen Daten, die ihnen in Wahrnehmung dieser Tätigkeit, und über alle Tatsachen, die ihnen bei der statistischen Erhebung zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Die durch Ermittlung und Beschaffung gewonnenen Einzeldaten unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Diese Daten dürfen in personenbezogener Form nur für statistische Zwecke verarbeitet werden, es sei denn,
Sie dürfen insbesondere nicht in der Weise ausgewertet werden, dass das Zutreffen von Merkmalen personenbezogen dargestellt wird.
(3) Wurden Daten personenbezogen verarbeitet, so ist der Personenbezug unverzüglich zu beseitigen, sobald er nicht mehr aus den in Abs. 2 sowie § 7 Abs. 1 genannten Gründen oder für eine weitere angeordnete statistische Erhebung erforderlich ist.
(4) Die mit Aufgaben der Landesstatistik betrauten Personen dürfen personenbezogene Daten an Dritte nur übermitteln, wenn landesgesetzliche Bestimmungen dies vorsehen oder die betroffene Person ausdrücklich und unmissverständlich in die Übermittlung eingewilligt hat.
(5) Die mit der Verarbeitung von Daten und Erstellung von Statistiken betrauten Personen haben sicherzustellen, dass bei allen Arbeitsschritten personenbezogene Daten gegen unerlaubte Zugriffe, Missbrauch, Zerstörung und Diebstahl gesichert sind.“
„(2) Die Statistiken sind in solcher Weise zu veröffentlichen, dass ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte oder bestimmbare betroffene Personen ausgeschlossen werden kann, es sei denn, dass die betroffene Person an der Geheimhaltung der Angaben kein schutzwürdiges Interesse hat. Kann ein Rückschluss nicht ausgeschlossen werden, so darf die Veröffentlichung nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung der betroffenen Person vorgenommen werden.
(3) Bei der Veröffentlichung sind insbesondere konkrete Hinweise der betroffenen Person über die Möglichkeit von Rückschlüssen auf Angaben, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person besteht, zu berücksichtigen.“
(1) Durch Vertrag können geeignete Personen und Einrichtungen zur Erstellung von Statistiken, insbesondere auch mit der Durchführung von statistischen Erhebungen beauftragt werden, wenn dies aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geboten ist und dem weder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen noch öffentliche Interessen entgegenstehen.
(2) Eine Beauftragung gemäß Abs. l ist nur zulässig, wenn die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und des Statistikgeheimnisses sichergestellt ist. Im Zuge dieses Auftrages erhobene oder vom/von der Verantwortlichen bereitgestellte personenbezogene Daten darf der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin weder Dritten übermitteln noch für eigene Zwecke verwenden, es sei denn, die Verwendung für eigene Zwecke ist auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zulässig. Die Verwendung von nicht personenbezogenen Daten bedarf einer entsprechenden Vereinbarung mit dem/der Verantwortlichen.
(3) Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1, über die Heranziehung von Auftragsverarbeitern bleiben unberührt.“
„(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 2 und 3, § 10, § 11 Abs. 2 und 3 sowie § 12 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.“
Das Steiermärkische Landwirtschaftsförderungsgesetz, LGBl. Nr. 32/2013, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 18 Eigener und übertragener Wirkungsbereich“ die Zeile „§ 18a Datenverarbeitung“ eingefügt.
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 20 Inkrafttreten“ die Zeile „§ 20a Inkrafttreten von Novellen“ eingefügt.
Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
(1) Personenbezogene Daten, die für die Förderungsabwicklung nach diesem Gesetz erforderlich sind, dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden.
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, verarbeitete personenbezogene Daten nach diesem Gesetz zu übermitteln an:
In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis und § 18a mit dem der Kundmachung folgendem Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.“
Das Steiermärkische Leichenbestattungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 78/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 4 wird das Wort „Zuname“ durch das Wort „Familienname“ ersetzt.
In § 10 Abs. 1 wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
Der Text des § 46a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten § 6 Abs. 4 und § 10 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.“
Das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 14/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 12/2018, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 20 „Datenverarbeitung und Auskunftspflicht“.
§ 20 lautet:
(1) Die Behörde ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben die angeführten personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten:
(1a) Die von den Behörden verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1 dürfen den Sozialversicherungsträgern, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, dem Österreichischen Integrationsfonds sowie den Organen des Bundes, insbesondere den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice elektronisch übermittelt werden, soweit die entsprechenden Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
(2) Die Sozialversicherungsträger, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, der Österreichische Integrationsfonds sowie die Organe des Bundes, insbesondere die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die Finanzbehörden und die Fremdenbehörden, sind verpflichtet, der Behörde die für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Daten unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen elektronisch zu übermitteln.
(2a) Die Bundesministerin für Inneres/Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, den Ländern zur Feststellung von Ansprüchen und zur Überprüfung der Angaben der Anspruchswerber/Anspruchswerberinnen und Anspruchsberechtigten eine Möglichkeit zu Verknüpfungsabfragen im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium Wohnsitz zu eröffnen.
(3) Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sind verpflichtet, personenbezogene Daten und Gutachten, die für die Feststellung der Arbeitsfähigkeit oder für die Aufrechterhaltung der Leistungen der Mindestsicherung erforderlich sind, den Behörden zu übermitteln. Soweit die Behörde entsprechende personenbezogene Daten und Gutachten besitzt, stellt sie diese den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice elektronisch zur Verfügung. Es dürfen ausschließlich solche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie für Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren erforderlich sind. Jede Übermittlung dieser Daten ist zu protokollieren und insbesondere der Schutz dieser Daten vor unbefugtem Zugriff vorzusehen.
(4) Die Arbeitgeber einer Hilfe suchenden Person oder einer ersatzpflichtigen Person haben auf Ersuchen der Behörde über alle Umstände, die das Beschäftigungsverhältnis des Dienstnehmers oder die zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen betreffen, Auskunft zu erteilen.
(5) Die Landesregierung kann der/dem Bundesministerin/Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und der Bundesanstalt Statistik Österreich statistische oder anonymisierte personenbezogene Daten über die Bezieherinnen/Bezieher der landesrechtlichen Leistungen zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Verfügung stellen.“
„(9) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis und § 20 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.“
Das Patientenentschädigungsgesetz, LGBl. Nr. 113/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 66/2016, wird wie folgt geändert:
Die Patienten-Entschädigungskommission ist ermächtigt, die personenbezogenen Daten von Personen, die um Entschädigung nach diesem Gesetz ansuchen, automationsunterstützt zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Sie hat dabei auf die Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu achten und technische und organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Rechte der betroffenen Personen zu treffen.“
„(2) Die Träger der öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten und deren Krankenanstalten sind verpflichtet, der Patienten-Entschädigungskommission alle von ihr gewünschten Auskünfte zu erteilen und alle von ihr benötigten Krankengeschichten und sonstigen zur Beurteilung des Falles erforderlichen Unterlagen, allenfalls über Verlangen Kopien davon, kostenlos zu übermitteln. Personenbezogene Daten wie etwa solche nach § 36 StKAG dürfen nur mit entsprechender Einwilligung nach § 5 Abs. 2a Z 2 übermittelt werden.“
„(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten § 10 und § 11 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.“
Das Steiermärkische Pensionsgesetz 2009, LGBl. Nr. 10/2009, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 44/2018, wird wie folgt geändert:
(1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, der für die Vollziehung des Pensionsrechtes zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Gesetz abhängig ist.
(2) Nach Abs. 1 zu übermitteln sind personenbezogene Daten über die Höhe des Einkommens nach § 16 Abs. 4 sowie der Einkünfte nach § 22 Abs. 11.
(3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit automationsunterstützt zu erfolgen.“
In § 11 Abs. 2 wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
In § 11 Abs. 3 wird die Wortfolge „nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten“ durch die Wortfolge „mit Hilfe automationsunterstützter Verfahren“ ersetzt.
Dem § 83a wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten § 2, § 11 Abs. 2 und 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.“
Das Stmk. Pflegeheimgesetz 2003, LGBl. Nr. 77/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 9/2017, wird wie folgt geändert:
(1) Die Heimträger sind verpflichtet, personenbezogene Daten betreffend das Personal und die BewohnerInnen in anonymisierter Form sowie heimbezogene Daten und Verrechnungsdaten ohne unnötigen Aufschub vollständig und wahrheitsgemäß an ein von der Landesregierung eingerichtetes internetbasierendes Dateisystem zu übermitteln. Änderungen der Daten sind unverzüglich zu aktualisieren.
(2) Heimträger haben der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich mitzuteilen
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben – insbesondere zum Zweck der Qualitätssicherung, der Preisbestimmung, der Planung, der Umsetzung des Controllings, der Statistik und Information – die in Abs. 1 angeführten Daten in anonymisierter Form zu verarbeiten.“
„10. es unterlässt, Daten gemäß § 13 Abs. 1 zu verarbeiten sowie vollständig und wahrheitsgemäß an das von der Landesregierung eingerichtete Dateisystem zu übermitteln.“
„(9) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten § 13 und § 18 Abs. 2 Z 10 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.“
Das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz 2012, LGBl. Nr. 88/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 52/2018, wird wie folgt geändert:
„(9) Die Landesregierung ist berechtigt, das gemäß Abs. 1 und 2 einzurichtende Register automationsunterstützt zu führen. Sie hat bei der Führung des Registers auf die Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu achten und technische und organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Rechte der betroffenen Personen zu treffen.“
„(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 tritt § 26 Abs. 9 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.“
Das Steiermärkische Volksrechtegesetz, LGBl. Nr. 87/1986, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 79/2017, wird wie folgt geändert:
(1) Die in diesem Gesetz im Teil über die Volksrechte in Gesetzgebung und Vollziehung des Landes genannten Landes-, Bezirks-, Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sind die für die Durchführung von Wahlen zum Landtag vorgesehenen Wahlbehörden, die anlässlich der letzten Wahl zum Landtag gebildet wurden.
(2) Die in diesem Gesetz im Teil über die Volksrechte in der Gemeinde genannten Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sind die für die Durchführung von Wahlen zum Gemeinderat vorgesehenen Wahlbehörden, die anlässlich der letzten Wahl zum jeweiligen Gemeinderat gebildet wurden.“
Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Landesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 27.04.2016, S. 1.“
„(11) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten § 187 und § 189 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.“
Das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 106/2016, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 48 „Datenverarbeitung“.
Die Überschrift zu § 48 lautet „Datenverarbeitung“.
Der Einleitungssatz zu § 48 Abs. 1 lautet:
„Nachstehend angeführte personenbezogene Daten können zum Zwecke der Feststellung der Förderungswürdigkeit sowie der Sicherung von Förderungsdarlehen und sonstigen rückzahlbaren Förderungen automationsunterstützt verarbeitet werden:“
In § 48 Abs. 3 wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.
Dem § 56 wird folgender Abs. 32 angefügt:
„(32) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 48 und § 48 Abs. 1 und 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.“
Das Steiermärkische Wohnunterstützungsgesetz, LGBl. Nr. 106/2016, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 79/2017, wird wie folgt geändert:
§ 3 Z 2 lautet:
§ 4 Abs. 2 lautet:
„Als Einkommen gelten alle zufließenden Einkünfte, ausgenommen die erhöhte Familienbeihilfe, das Pflegegeld und allfällige sonstige Beihilfen für Wohnkosten.“
§ 5 Abs. 3 entfällt.
Die Überschrift zu § 8 lautet „Datenverarbeitung“.
Der Einleitungssatz zu § 8 Abs. 1 lautet:
„Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben die angeführten personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten:“
„(2) Die Landesregierung hat technische und organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Rechte der betroffenen Personen zu treffen.“
In § 8 Abs. 3 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.
Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten § 3 Z 2 und § 4 Abs. 2, § 8 Überschrift und Abs. 1 bis 3 sowie der Entfall des § 5 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.“
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