Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz 2018 – StVergRG 2018
LGBLA_ST_20180709_62Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz 2018 – StVergRG 2018Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Dieses Gesetz regelt den Rechtsschutz gegen Entscheidungen von Auftraggeberinnen/Auftraggebern gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG in Verfahren nach den bundesrechtlichen Vorschriften in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens.
Das Landesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Die Anträge sind unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.
Das Landesverwaltungsgericht entscheidet im Unterschwellenbereich durch Einzelrichterinnen/Einzelrichter, im Oberschwellenbereich, soweit es sich nicht um einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages oder die Entscheidung über den Gebührenersatz handelt, durch Senate.
(1) Die in Anlage 1 angeführten Entscheidungen einer Auftraggeberin/eines Auftraggebers sind gesondert anfechtbar. Alle anderen Entscheidungen können nur gemeinsam mit der ihnen zeitlich nächst folgenden gesondert anfechtbaren Entscheidung angefochten werden.
(2) In einem Verfahren zur Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen und bei Dienstleistungsaufträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene oder per Untergrundbahn gilt jede nach außen in Erscheinung tretende Festlegung der Auftraggeberin/des Auftraggebers als gesondert anfechtbare Entscheidung. Bei Direktvergaben und Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung von besonderen Dienstleistungsaufträgen und bei Dienstleistungsaufträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene oder per Untergrundbahn gilt Absatz 1.
(1) Eine Unternehmerin/Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung oder bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung der Auftraggeberin/des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern
(2) Wird ein Nachprüfungsantrag erst nach Zuschlagserteilung oder nach dem Widerruf des Vergabeverfahrens gestellt, ist dieser als Feststellungsantrag zu behandeln, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller von der Zuschlagserteilung oder vom Widerruf nicht wissen konnte und der Antrag innerhalb der in § 19 genannten Frist eingebracht wurde. Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat auf Aufforderung binnen einer angemessen festgelegten Frist näher zu bezeichnen, welche Feststellung gemäß § 18 Abs. 1 sie/er beantragt. Wird bis zum Ablauf dieser Frist keine Feststellung gemäß § 18 Abs. 1 beantragt, ist der Antrag zurückzuweisen.
(3) Ist die zwischen dem Zugang der Verständigung über das Ausscheiden und der Mitteilung der Zuschlags- oder der Widerrufsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer als die in § 6 vorgesehene Frist, ist eine Bieterin/ein Bieter berechtigt, das Ausscheiden gemeinsam mit der Zuschlags- oder der Widerrufsentscheidung in einem Antrag innerhalb der für die Anfechtung der Zuschlags- oder der Widerrufsentscheidung eingeräumten Frist anzufechten.
(4) Der Antrag auf Nachprüfung hat keine aufschiebende Wirkung.
(5) Wird dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung von mehreren Unternehmerinnen/Unternehmern angefochten, hat das Landesverwaltungsgericht die Verfahren nach Möglichkeit zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Dies unter Bedachtnahme auf die bundesgesetzlichen Geheimhaltungspflichten hinsichtlich der Anzahl und Bezeichnung der am Vergabeverfahren Beteiligten. Eine getrennte Verfahrensführung ist im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis zulässig.
(6) Ein Antrag auf Nachprüfung ist jedenfalls unzulässig, wenn er
(1) Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, bei einer postalischen oder einer anderen geeigneten Übermittlung binnen 15 Tagen. Die Fristen beginnen
(2) Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung – mit Ausnahme der Bekanntmachung bei einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung – sowie auf Nachprüfung der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages können über die in Abs. 1 genannten Zeiträume hinaus bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmefrist eingebracht werden, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt. Werden die Ausschreibungs-, Wettbewerbs- oder Konzessionsunterlagen nicht auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt, übermittelt bzw. bereitgestellt, tritt die Verlängerung der Nachprüfungsfrist erst ein, wenn die Angebotsfrist, die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder die Teilnahmefrist mehr als 22 Tage beträgt.
Ein Nachprüfungsantrag hat zu enthalten:
(1) Das Landesverwaltungsgericht hat den Eingang eines Nachprüfungsantrages unverzüglich im Internet bekannt zu machen.
(2) Diese Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Die/Der im Nachprüfungsantrag bezeichnete Auftraggeberin/Auftraggeber und gegebenenfalls die zentrale Beschaffungsstelle als vergebende Stelle (§ 9 Abs. 1) sind vom Landesverwaltungsgericht unverzüglich nachweislich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen. Die Verständigung hat die in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Angaben zu enthalten.
(4) Wenn die Zuschlagsentscheidung bekämpft wird, dann ist die/der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin/Bieter vom Landesverwaltungsgericht vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen. Die Verständigung hat die in Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten.
(5) Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist vom Landesverwaltungsgericht im Internet kundzumachen. Die Kundmachung hat jedenfalls die Angaben des Abs. 2 zu enthalten.
(6) In Nachprüfungsverfahren betreffend die Zuschlagsentscheidung ist die/der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin/Bieter von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verständigen.
(1) Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind jedenfalls die Antragstellerin/der Antragsteller und die Auftraggeberin/der Auftraggeber. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei des Nachprüfungsverfahrens an die Stelle der Auftraggeberin/des Auftraggebers. Die Auftraggeberin/der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an ihre/seine Stelle tritt, dem Nachprüfungsverfahren als Nebenintervenientin/Nebenintervenient beitreten; § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggeberinnen/Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeberinnen/Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Nachprüfungsverfahren. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Parteien sind ferner jene Unternehmerinnen/Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin/dem Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt sein können (Antragsgegnerinnen/Antragsgegner). Wenn die Zuschlagsentscheidung bekämpft wird, ist jedenfalls die/der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin/Bieter Partei des Nachprüfungsverfahrens.
(3) Die/Der in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin/Bieter verliert die Parteistellung, wenn sie/er nicht binnen zehn Tagen ab Zustellung der persönlichen Verständigung über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens (§ 8 Abs. 4) begründete Einwendungen gegen die von der Antragstellerin/dem Antragsteller begehrten Entscheidung erhebt. Andere Parteien im Sinne des Abs. 2 erster Satz verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen ab der Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung (§ 8 Abs. 1) begründete Einwendungen erheben. Sofern vor Ablauf dieser Fristen eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erheben.
(4) Eine Unternehmerin/Ein Unternehmer, die/der glaubhaft macht, dass sie/er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die/den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind zu berücksichtigen.
(5) Wenn mehrere Unternehmerinnen/Unternehmer dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung angefochten haben, kommt ihnen in allen diese Entscheidung betreffenden Nachprüfungsverfahren Parteistellung zu.
(1) Das Landesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung einer Auftraggeberin/eines Auftraggebers für nichtig zu erklären, wenn
(2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt insbesondere auch die Streichung von für Unternehmer diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit in der Ausschreibung des Vergabeverfahrens in Betracht.
(3) Erklärt das Landesverwaltungsgericht eine gesondert anfechtbare Entscheidung für nichtig, ist die Auftraggeberin/der Auftraggeber verpflichtet, in dem betreffenden Vergabeverfahren mit dem ihr/ihm zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Landesverwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(1) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen einer Auftraggeberin/eines Auftraggebers ist unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Monaten ab Einlangen des Antrages zu entscheiden.
(2) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen einer Auftraggeberin/eines Auftraggebers betreffend ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung aus dringlichen, zwingenden Gründen oder betreffend ein beschleunigtes Verfahren bei Dringlichkeit ist spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden, sofern das Landesverwaltungsgericht in diesem Nachprüfungsverfahren eine einstweilige Verfügung erlassen hat.
(1) Das Landesverwaltungsgericht hat auf Antrag einer Unternehmerin/eines Unternehmers, der/dem die Antragsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügungen unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die erforderlich und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen der Antragstellerin/des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
(2) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat zu enthalten:
(3) Wenn noch kein Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit gestellt wurde, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur zulässig, wenn er vor Ablauf der in § 6 festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit eingebracht wird.
(4) Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar rechtzeitig gestellt, in weiterer Folge aber bis zum Ablauf der in § 6 bezeichneten Frist kein zulässiger Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der im Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bezeichneten Rechtswidrigkeit gestellt oder wird ein bereits gestellter Nachprüfungsantrag nach Ablauf der Antragsfrist wieder zurückgezogen, ist das Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung formlos einzustellen. Eine allenfalls erlassene einstweilige Verfügung tritt in diesem Fall mit Ablauf der in § 6 bezeichneten Frist oder mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages außer Kraft. Die Antragstellerin/Der Antragsteller und die Auftraggeberin/der Auftraggeber sind vom Außerkrafttreten der einstweiligen Verfügung zu verständigen.
(5) Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, wenn der Antrag trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
Das Landesverwaltungsgericht hat die betroffene Auftraggeberin/den betroffenen Auftraggeber und gegebenenfalls die vergebende Stelle vom Einlangen eines Antrages auf einstweilige Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung eines Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehrt wird, unverzüglich zu verständigen. In der Verständigung ist auf die Rechtsfolgen gemäß § 14 hinzuweisen.
Anträgen auf einstweilige Verfügung, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Die Auftraggeberin/Der Auftraggeber darf bis zur Entscheidung über den Antrag
Parteien im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind die Antragstellerin/der Antragsteller und die Auftraggeberin/der Auftraggeber. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung an die Stelle der Auftraggeberin/des Auftraggebers. Die Auftraggeberin/Der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an ihre/seine Stelle tritt, dem Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung als Nebenintervenientin/Nebenintervenient beitreten; § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggeberinnen/Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeberinnen/Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das Landesverwaltungsgericht die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen der Antragstellerin/des Antragstellers, der sonstigen Bewerberinnen/Bewerber oder Bieterinnen/Bieter und der Auftraggeberin/des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
(2) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen der Auftraggeberin/des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
(3) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Das Landesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Landesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.
(4) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar.
(5) Ein entgegen einer Anordnung in einer einstweiligen Verfügung erteilter Zuschlag oder erfolgter Abschluss einer Rahmenvereinbarung ist absolut nichtig. Ein entgegen einer Anordnung in einer einstweiligen Verfügung erklärter Widerruf des Vergabeverfahrens ist absolut unwirksam.
Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen zehn Tagen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Musste der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt werden, ist über ihn längstens binnen 15 Tagen zu entscheiden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erledigung nachweislich vor ihrem Ablauf an alle Parteien abgesendet wurde.
(1) Eine Unternehmerin/Ein Unternehmer, die/der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich der bundesgesetzlichen Vorschriften in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens unterliegenden Vertrages hatte, kann, sofern ihr/ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, die Feststellung beantragen, dass
(2) Die Auftraggeberin/Der Auftraggeber kann bei einem Antrag auf Feststellung
(3) Eine Bieterin/Ein Bieter, die/der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des öffentlichen Auftragswesens unterliegenden Vertrages hatte, kann die Feststellung beantragen, dass die Auftraggeberin/der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen der Bieterin/des Bieters um Fortführung des Verfahrens ein Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.
(4) Werden hinsichtlich desselben Vergabeverfahrens Feststellungsanträge nach Abs. 1 von mehreren Unternehmerinnen/Unternehmern gestellt, hat das Landesverwaltungsgericht die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Eine getrennte Verfahrensführung ist im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis zulässig.
(5) Wird während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen, ist das Verfahren auf Antrag der Unternehmerin/des Unternehmers, die/der den Nachprüfungsantrag gestellt hat, als Feststellungsverfahren weiterzuführen. Dies gilt auch, wenn eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde und vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen worden ist, oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf ein Nachprüfungsverfahren bewilligt oder verfügt wurde und vor der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes, des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen worden ist. Bis zur Stellung eines solchen Antrages ruht das Verfahren. Wird bis zum Ablauf der Frist nach § 19 Abs. 1 kein Antrag im Sinn dieses Absatzes gestellt, ist das Verfahren formlos einzustellen. § 19 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht einzurechnen ist.
(6) Ein Antrag auf Feststellung gemäß Abs. 1 ist unzulässig, wenn der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens hätte geltend gemacht werden können.
(7) Ein Antrag auf Feststellung gemäß Abs. 1 ist weiters unzulässig, wenn der Antrag trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
(8) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über das zuständige Verwaltungsgericht oder die zuständige Behörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in § 19 Abs. 1 genannten Frist eingebracht, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Stelle eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über das zuständige Verwaltungsgericht, ist der Antrag auch dann innerhalb der in § 19 Abs. 1 genannten Frist gestellt, wenn er bei einem nicht offenkundig unzuständigen Verwaltungsgericht eingebracht wurde.
(1) Anträge gemäß § 18 Abs. 1 sind binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem die Antragstellerin/der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können.
(2) § 22 Abs. 2 bis 6 gilt nur, wenn die Anträge gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4 binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag eingebracht wurden. Abweichend hievon gelten § 22 Abs. 2 bis 6 nur, wenn
Ein Feststellungsantrag hat jedenfalls zu enthalten:
Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 Z 1 bis 4 sind die Antragstellerin/der Antragsteller, die Auftraggeberin/der Auftraggeber und eine allfällige Zuschlagsempfängerin/ein allfälliger Zuschlagsempfänger. Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 Z 5 und 6 sind die Antragstellerin/der Antragsteller, die Auftraggeberin/der Auftraggeber und alle im Vergabeverfahren verbliebenen Bieterinnen/Bieter. Wenn eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchgeführt hat, bildet sie mit der Auftraggeberin/dem Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Feststellungsverfahren. Die Anträge gemäß § 22 Abs. 2, 5 und 6 können nur vom Auftraggeber gestellt werden. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wurde ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggeberinnen/Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden alle am Auftrag beteiligten Auftraggeberinnen/Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Feststellungsverfahren. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Das Landesverwaltungsgericht hat eine Feststellung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, Z 4, Z 5 und Z 6 nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war. Feststellungen aufgrund von Anträgen nach § 18 Abs. 1 Z 1 und Z 5 erfolgen im Rahmen des geltend gemachten Rechtes, indem sich die Antragstellerin/der Antragsteller verletzt erachtet (§ 20 Z 6).
(2) Soweit in diesem Absatz und in den Abs. 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist, hat das Landesverwaltungsgericht im Oberschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4 für nichtig zu erklären. Das Landesverwaltungsgericht hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages oder einer Aufhebung des Vertrages gemäß den Abs. 4 oder 5 abzusehen, wenn die Auftraggeberin/der Auftraggeber dies beantragt hat und zwingende Gründe des Allgemeininteresses es rechtfertigen, den Vertrag aufrechtzuerhalten. Wirtschaftliche Interessen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag stehen, können die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht rechtfertigen, andere wirtschaftliche Interessen nur dann, wenn die Nichtigkeit in Ausnahmefällen unverhältnismäßige Folgen hätte.
(3) Soweit in den Abs. 4 bis 6 nicht anderes bestimmt ist, hat das Landesverwaltungsgericht im Unterschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4 für nichtig zu erklären, wenn die festgestellte Vorgangsweise der Auftraggeberin/des Auftraggebers auf Grund der bundesgesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens, der dazu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbaren Unionsrechts offenkundig unzulässig war.
(4) Kann die erbrachte Leistung oder ein erbrachter Leistungsteil nicht mehr oder nur wertvermindert rückgestellt werden, so hat das Landesverwaltungsgericht, sofern Abs. 5 nicht zur Anwendung kommt, im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4 auszusprechen, dass der Vertrag nur so weit aufgehoben wird, als Leistungen noch ausständig oder erbrachte Leistungen noch ohne Wertverminderung rückstellbar sind.
(5) Das Landesverwaltungsgericht kann im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4 aussprechen, dass der Vertrag mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes oder einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wird, wenn die Auftraggeberin/der Auftraggeber dies beantragt hat. Das Landesverwaltungsgericht hat dabei das Interesse der Auftraggeberin/des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung bestimmter vertraglicher Rechte und Pflichten, das Interesse der Antragstellerin/des Antragstellers an der Aufhebung des Vertrages sowie allfällige betroffene öffentliche Interessen gegeneinander abzuwägen.
(6) Das Landesverwaltungsgericht hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages gemäß Abs. 3 oder einer Aufhebung des Vertrages gemäß den Abs. 4 oder 5 im Unterschwellenbereich abzusehen, wenn die Auftraggeberin/der Auftraggeber dies beantragt hat und das Interesse der Auftraggeberin/des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses das Interesse der Antragstellerin/des Antragstellers an der Beendigung des Vertragsverhältnisses – auch unter der Berücksichtigung der jeweils betroffenen öffentlichen Interessen – überwiegt.
(7) Die Abs. 2 bis 6 gelten nicht im Fall eines Antrages gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, wenn die Auftraggeberin/der Auftraggeber in zulässiger Weise die entsprechend begründete Entscheidung bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist.
(8) Wenn das Landesverwaltungsgericht von der Nichtigerklärung des Vertrages gemäß Abs. 2 erster Satz oder Abs. 3 oder der Aufhebung gemäß Abs. 4 und 5 abgesehen hat, ist eine Geldbuße über die Auftraggeberin/den Auftraggeber zu verhängen, die wirksam, angemessen und abschreckend sein muss. Hat eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchgeführt, ist die Geldbuße abweichend vom ersten Satz über die zentrale Beschaffungsstelle zu verhängen, wenn die von ihr gesetzten Handlungen für die Feststellung der Rechtsverstöße von wesentlichem Einfluss waren. Die Höchstgrenze für eine Geldbuße beträgt 20 %, im Unterschwellenbereich 10 % der Auftragssumme. Die Geldbuße ist nach dem Umfang jenes Teiles der Auftragssumme des Vertrages zu bemessen, der trotz festgestellter Rechtswidrigkeit nicht aufgehoben wird. Geldbußen fließen der Steirischen Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbH (SFG) zu.
(9) Das Landesverwaltungsgericht hat bei der Verhängung der Geldbuße die Schwere des Verstoßes, die Vorgangsweise der Auftraggeberin/des Auftraggebers sowie sinngemäß die Erschwerungs- und Milderungsgründe gemäß § 5 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG) heranzuziehen und zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß der Vertrag aufrechterhalten wird.
(10) Das Landesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 sowie im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn
Feststellungen gemäß § 18 Abs. 1, 2 und 3 sind unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu treffen.
(1) Die Auftraggeberinnen/Auftraggeber und vergebenden Stellen haben dem Landesverwaltungsgericht alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hiefür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gleiches gilt für die an einem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmerinnen/Unternehmer.
(2) Hat eine Auftraggeberin/ein Auftraggeber, eine vergebende Stelle oder eine Unternehmerin/ein Unternehmer Unterlagen nicht vorgelegt, Auskünfte nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Vergabeverfahrens aber nicht vorgelegt, so kann das Landesverwaltungsgericht auf Grund der Vorbringen der/des nicht säumigen Beteiligten entscheiden, wenn die Auftraggeberin/der Auftraggeber oder die Unternehmerin/der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde.
Parteien und Beteiligte können bei der Vorlage von Unterlagen an das Landesverwaltungsgericht verlangen, dass bestimmte Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses oder zum Schutz von technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnissen von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Die in Betracht kommenden auszuschließenden Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen sind bei ihrer Vorlage zu bezeichnen.
(1) Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (§ 8a VwGVG) ist nur für die Einbringung eines Feststellungsantrages zulässig. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Der Antrag kann ab Beginn der in § 19 festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit gestellt werden.
(2) Hat die Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Abs. 1 beantragt, beginnt für sie die Frist für die Einbringung des Feststellungantrages mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung der Rechtsanwältin/des Rechtsanwaltes zur Vertreterin/zum Vertreter und die für die Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben im gerichtlichen Verfahren erforderlichen Unterlagen dieser/diesem zugestellt sind.
(3) Auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist § 18 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden.
(4) Über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unverzüglich zu entscheiden.
Soweit in diesem Gesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind in den Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teils sinngemäß anzuwenden.
Soweit dem Landesverwaltungsgericht aus dem Vergabeverfahren die elektronische Adresse oder Faxnummer einer Partei bekannt ist oder von der betreffenden Partei eine elektronische Adresse bekannt gegeben wurde, hat das Landesverwaltungsgericht Erledigungen an diese Adresse zuzustellen.
(1) Soweit es dem Art. 6 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GRC, nicht entgegensteht, kann die mündliche Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wenn
(2) Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat die mündliche Verhandlung im Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag zu beantragen. Der Auftraggeberin/Dem Auftraggeber sowie etwaigen Antragsgegnerinnen/Antragsgegnern ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, eine Woche nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien wirksam zurückgezogen werden.
(3) Im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann die öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.
(1) Für Anträge gemäß § 5 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 3 ist von der Antragstellerin/dem Antragsteller eine Pauschalgebühr zu entrichten.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe der Gebühr unter Bedachtnahme auf den mit der Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht verbundenen Aufwand des Landesverwaltungsgerichtes und den mit der Antragstellung verbundenen Nutzen für die Antragstellerin/den Antragsteller festzulegen. Dabei können insbesondere die hiefür erforderlichen Organe, die für die Vorbereitung und Durchführung der Verfahren erforderliche Zeit, die durchschnittlich anfallenden Auslagen, die Art des Antrages, des Vergabeverfahrens und des Auftragsgegenstandes sowie der Wert des Auftrages berücksichtigt werden.
(3) Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Gebühr nur einmal zu entrichten.
(4) Die Gebühr ist bei der Antragstellung zu entrichten. Die Pauschalgebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind durch das Landesverwaltungsgericht nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.
(5) Die Verwaltung der Gebühr obliegt dem Landesverwaltungsgericht. Die Gebühr fließt dem Land zu.
(1) Vor dem Landesverwaltungsgericht – wenn auch nur teilweise – obsiegende Antragstellerinnen/Antragsteller haben Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß § 30 entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin/den Auftraggeber. Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz der entrichteten Gebühren, wenn sie/er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn
(3) Über den Gebührenersatz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
Die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) beträgt ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, bei Konzessionsvergabeverfahren jedoch höchstens 40.000 Euro, ansonsten höchstens 20.000 Euro. Für die Bemessung der Mutwillensstrafen ist § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG sinngemäß anzuwenden.
(1) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
(2) Der Verweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GRC, ist als Verweise auf die Fassung ABl. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 zu verstehen.
Wer als Auftraggeberin/Auftraggeber oder als vergebende Stelle, deren oder dessen Organe nicht gemäß Art. 20 B-VG weisungsgebunden sind, sowie als Unternehmerin/Unternehmer die Auskunftspflicht gemäß § 24 Abs. 1 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro zu bestrafen. Als Tatort gilt der Sitz des Landesverwaltungsgerichtes.
Mit diesem Gesetz werden folgende Rechtsakte der Union umgesetzt bzw. durchgeführt:
Auf bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufende Vergabeverfahren ist das StVergRG 2012 anzuwenden, ebenso auf Verfahren, die beim Landesverwaltungsgericht zu diesem Zeitpunkt anhängig sind.
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Vergaberechtsschutzgesetz 2012, LGBl. Nr. 80/2012, in der Fassung LGBl. Nr. 23/2017, außer Kraft.
Verfahrensart
Gesondert anfechtbare Entscheidungen
Offenes Verfahren
Ausschreibung;
sonstige Entscheidungen während der Angebotsfrist;
Ausscheiden eines Angebotes;
Widerrufsentscheidung;
Zuschlagsentscheidung
Nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung
Ausschreibung (einschließlich Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages);
Nicht-Zulassung zur Teilnahme;
Aufforderung zur Angebotsabgabe;
sonstige Entscheidungen während der Angebotsfrist;
Ausscheiden eines Angebotes;
Widerrufsentscheidung;
Zuschlagsentscheidung
Nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung
Aufforderung zur Angebotsabgabe
Ausschreibungsunterlagen;
sonstige Entscheidungen während der Angebotsfrist;
Ausscheiden eines Angebotes;
Widerrufsentscheidung;
Zuschlagsentscheidung
Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung und bei Innovationspartnerschaften
Ausschreibung (einschließlich Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages);
Nicht-Zulassung zur Teilnahme;
Aufforderung zur Angebotsabgabe;
sonstige Entscheidung während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist;
Ausscheiden eines Angebotes;
Widerrufsentscheidung;
Zuschlagsentscheidung
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
Aufforderung zur Angebotsabgabe;
Ausschreibungsunterlagen;
sonstige Entscheidungen während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist;
Ausscheiden eines Angebotes;
Widerrufsentscheidung;
Zuschlagsentscheidung
Offener Wettbewerb
Ausschreibung;
Widerrufsentscheidung;
Entscheidung über die Zuweisung des Preisgeldes oder der Zahlungen oder die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am anschließenden Verhandlungsverfahren
Nicht offener Wettbewerb
Ausschreibung;
Nicht-Zulassung zur Teilnahme;
Aufforderung zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten;
Widerrufsentscheidung;
Entscheidung über die Zuweisung des Preisgeldes oder der Zahlungen oder die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am anschließenden Verhandlungsverfahren
Geladener Wettbewerb
Aufforderung zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten;
Wettbewerbsunterlagen;
Widerrufsentscheidung;
Entscheidung über die Zuweisung des Preisgeldes oder der Zahlungen oder über die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am anschließenden Verhandlungsverfahren
Abschluss einer Rahmenvereinbarung
Gesondert anfechtbare Entscheidungen innerhalb des zum Abschluss der Rahmenvereinbarung führenden offenen Verfahrens, nicht offenen Verfahrens oder Verhandlungsverfahrens, jeweils ohne Zuschlagsentscheidung;
Entscheidung, mit wem die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll
Vergabe eines Auftrages aufgrund einer Rahmenvereinbarung
Erneuter Aufruf zum Wettbewerb;
Ausscheiden eines Angebotes;
Widerrufsentscheidung;
Zuschlagsentscheidung
Dynamische Beschaffungssysteme
Ausschreibung;
Nicht-Zulassung zur Teilnahme;
Aufforderung zur Angebotsabgabe;
sonstige Entscheidungen Festlegungen während der Angebotsfrist oder während der Verhandlungsphase;
Ausscheiden eines Angebotes;
Widerrufsentscheidung;
Zuschlagsentscheidung
Wettbewerblicher Dialog
Ausschreibung;
Nicht-Zulassung zur Teilnahme;
Aufforderung zur Teilnahme;
Nicht-Berücksichtigung einer Lösung in der Dialogphase;
Abschluss der Dialogphase;
Aufforderung zur Angebotsabgabe;
Ausscheiden eines Angebotes;
Widerrufsentscheidung;
Zuschlagsentscheidung
Prüfsystem
Ausschreibung;
Ablehnung des Antrages auf Aufnahme in das Prüfsystem;
Mitteilung über die beabsichtigte Aberkennung der Qualifikation
Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung
Vergabebekanntmachung (einschließlich der Wahl des Vergabeverfahrens)
Direktvergabe
Wahl des Vergabeverfahrens
Durchführung von Verfahren gemäß Art. 5 Abs. 2, 3a, 4, 4a, 4b, 5 und 6 PSO-VO
Wahl des Vergabeverfahrens
Verfahren zur Vergabe von Konzessionsverträgen
Ausschreibung;
Nicht-Zulassung zur Teilnahme;
Aufforderung zur Angebotsabgabe;
sonstige Entscheidungen während der Verhandlungsphase bzw. der Angebotsfrist;
Ausscheiden eines Angebotes;
Widerrufsentscheidung;
Zuschlagsentscheidung
Alle Verfahrensarten
Wahl eines Vergabeverfahrens ohne gesetzlich vorgeschriebene Vergabebekanntmachung
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