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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz 1991, LGBl. Nr. 56/1991, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 45/2016, wird wie folgt geändert:
In § 18 Abs. 6 zweiter Satz entfällt das Wort „grüne“.
§ 18 Abs. 7 zweiter Satz lautet:
„Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit der Wahlunterlagen sowie bei unvollständig übermittelten Wahlunterlagen ist ein Ersatz möglich.“
„(11) In der Fassung der 11. LAKG – Novelle, LGBl. Nr. 58/2018, treten § 18 Abs. 6 und 7 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. Juli 2018, in Kraft.“
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