Änderung des Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetzes
LGBLA_ST_20180626_55Änderung des Steiermärkischen Nächtigungs- und FerienwohnungsabgabegesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz – StNFWAG, LGBl. Nr. 54/1980 in der Fassung LGBl. Nr. 118/2017, wird wie folgt geändert:
In der Steiermark werden eine Nächtigungsabgabe und eine Ferienwohnungsabgabe eingehoben. Die Nächtigungsabgabe ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe im Sinn des § 6 Z. 4 lit. a des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, die Ferienwohnungsabgabe eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinn des § 6 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.“
Abgabepflichtig ist, wer in einer Gemeinde des Landes Steiermark
„Gesetzlich vorgesehene Ruhezeiten (Wochenend- und Wochenruhe gemäß §§ 3 und 4 Arbeitsruhegesetz) gelten nicht als Unterbrechung.“
„(2) Für die Berechnung der Nutzfläche gilt § 7 Wohnungseigentumsgesetz 2002.
(3) Der Gemeinderat kann durch Verordnung festlegen, dass die in Abs. 1 festgelegten Abgaben für jede abgeschlossene Wohneinheit
a) bei einer Nutzfläche bis zu 30 m2
bis höchstens € 200.-
b) bei einer Nutzfläche von mehr als 30 m2 bis 70 m²
bis höchstens € 270.-
c) bei einer Nutzfläche von mehr als 70 m2 bis 100 m2
bis höchstens € 340.-
d) bei einer Nutzfläche von mehr als 100 m2
bis höchstens € 400.-
„(2) Die Erträge aus der Ferienwohnungsabgabe gebühren zur Gänze der Gemeinde, die diese tourismusfördernden Zwecken zu widmen hat.“
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
„(16) Die Änderungen der §§ 1 bis 3, des § 9b Abs. 2 und 3, des § 10 Abs. 2 sowie des § 13a und die Änderung und Verschiebung der Abschnittsbezeichnung des III. Abschnitts durch die Novelle LGBl. Nr. 55/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2018, in Kraft.“
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