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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Kurabgabegesetz, LGBl. Nr. 55/1980 (WV), zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 12/2010, wird wie folgt geändert:
„b) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres;“
In § 2 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 wird das Wort „daß“ jeweils durch das Wort „dass“ ersetzt.
Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 54/2018 treten § 2 Abs. 2 lit. b, lit. c und Abs. 4 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2018, in Kraft.“
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