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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 12/2018, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Sozialhilfe kann auf Antrag des Hilfsbedürftigen oder mit Zustimmung des Hilfsbedürftigen von Amts wegen gewährt werden; bei Gefahr im Verzug und mangelnder Geschäftsfähigkeit ist die Zustimmung des Hilfsbedürftigen als gegeben anzunehmen. Eine Hilfeleistung gemäß § 13 kann auch für einen Zeitraum von höchsten einem Monat vor der Antragstellung zuerkannt werden.“
„(1) Hilfeleistungen gemäß § 13 sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreicht, um den Lebensbedarf zu sichern. Alle übrigen Hilfeleistungen sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu sichern.“
„(6) Ist zum Zeitpunkt des Todes der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers ein Verfahren auf Gewährung von Leistungen gemäß Abs. 1 noch nicht abgeschlossen, so ist der Rechtsträger der stationären Einrichtung, in der die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger untergebracht war, auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach dem Tod der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers zu stellen.“
(1) Die Landesregierung hat stationäre Einrichtungen auf Antrag bescheidmäßig anzuerkennen, sofern ein Bedarf besteht und diese geeignet sind. Die Anerkennung erfolgt für einen bestimmten Standort und legt die zur Deckung des Bedarfs erforderliche Bettenanzahl und die Kategorie (Abs. 8 Z 2) fest. Die Anerkennung kann erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen oder zeitlich befristet erteilt werden.
(2) Ein Bedarf ist gegeben, wenn die Nachfrage nach stationären Einrichtungen innerhalb des Gebietes der Stadt Graz und des Bezirkes Graz-Umgebung sowie der jeweiligen Gebiete der übrigen politischen Bezirke nicht durch bestehende Einrichtungen gedeckt werden kann. Bei der Bedarfserhebung ist der Bedarfs- und Entwicklungsplan des Landes (§ 38 Abs. 1) zu berücksichtigen.
(3) Geeignet sind stationäre Einrichtungen, die über eine Pflegeheimbewilligung oder über eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen (z. B. dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz 2012 – StKAG 2012) verfügen und die in der Verordnung gemäß Abs. 8 festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Ist der Bedarf gegeben, kann die Anerkennung unter der aufschiebenden Bedingung ausgesprochen werden, dass der Nachweis der Eignung innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist, welche zwei Jahre nicht übersteigen darf, erbracht wird.
(4) Die Verlegung des Standortes einer stationären Einrichtung in ein anderes Gebiet gemäß Abs. 2 bedarf einer Anerkennung nach den vorstehenden Bestimmungen. Dies gilt auch für die Erhöhung der Bettenzahl jedoch mit der Maßgabe, dass bei stationären Einrichtungen, die noch nicht gemäß Abs. 8 Z 2 kategorisiert sind, ohne entsprechenden Antrag eine Festlegung der Kategorie nicht erfolgt.
(5) Der Sozialhilfeverband/Die Stadt Graz, in dessen/deren Gebiet eine stationäre Einrichtung anerkannt werden soll, ist vor Erlassung des Anerkennungsbescheides nach Abs. 1 und 4 zu hören.
(6) Eine dauernde Verringerung der anerkannten Bettenanzahl ist der Landesregierung spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung anzuzeigen. Die Landesregierung hat den Anerkennungsbescheid entsprechend abzuändern. Die Abänderung hat bei stationären Einrichtungen, die gemäß Abs. 8 Z 2 kategorisiert sind, erforderlichenfalls auch die Neufestlegung der Kategorie zu umfassen.
(7) Die Verlegung des Standortes und die Zusammenlegung von anerkannten stationären Einrichtungen innerhalb eines Gebietes gemäß Abs. 2 sind gemäß Abs. 1 anzuerkennen. In diesen Fällen entfällt die Bedarfsprüfung. Werden stationäre Einrichtungen zusammengelegt, die alle nicht gemäß Abs. 8 Z 2 kategorisiert sind, ist, sofern dies nicht ausdrücklich beantragt wird, keine Kategorie festzulegen.
(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen:
In § 13b Abs. 1 wird die Verweisung „§ 13a Abs. 5“ durch die Verweisung „§ 13a Abs. 8“ ersetzt.
In § 13c wird in Z 5 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und danach folgende Z 6 angefügt:
§ 21 Abs. 4 lautet:
„(4) Geschäftsstelle des Sozialhilfeverbandes ist die Bezirkshauptmannschaft. Das Nähere über die inhaltliche Aufgabenstellung, die personellen Belange, den an das Land zu leistenden Kostenersatz für Personal- und Sachaufwand sowie die Verwendung einer einheitlichen Software ist in einem Vertrag zwischen dem Land und dem Sozialhilfeverband zu regeln.“
In § 21a Abs. 1 wird die Verweisung „§ 13a Abs. 5 Z 2“ durch die Verweisung „§ 13a Abs. 8 Z 2“ ersetzt.
§ 28 lautet:
(1) Zum Ersatz des Aufwandes gegenüber dem Sozialhilfeträger sind, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet:
(2) Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erbinnen/Erben und Geschenknehmer/inne/n zur Abdeckung der Pflegekosten gemäß § 13 Abs. 1 ist unzulässig.“
„(1) Der Sozialhilfeträger hat demjenigen, der einem Hilfsbedürftigen Hilfe geleistet hat, Rückersatz zu leisten, wenn:
Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen
zu bestrafen.“
(1) Anerkannte stationäre Einrichtungen können für Selbstzahlerinnen/Selbstzahler, mit denen sie am 31. Dezember 2017 ein aufrechtes Vertragsverhältnis nach dem Heimvertragsgesetz hatten, ab Zuerkennung einer Hilfeleistung gemäß § 13 Abs. 1 an diese Personen die Kosten gemäß § 13 Abs. 5 mit dem Sozialhilfeträger verrechnen. Erst wenn all diesen Personen ein anerkanntes Bett zur Verfügung steht, dürfen neue Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger für frei gewordene anerkannte Betten aufgenommen werden.
(2) Bei Einrichtungen gemäß § 44b, die bis spätestens 31. Dezember 2018 einen Antrag auf Anerkennung gemäß § 13a stellen, entfällt die Bedarfs- und Eignungsprüfung. Die Anerkennung ist unbefristet zu erteilen. Als Bedarf ist die Anzahl der am 1. Mai 2018 pflegeheimrechtlich bewilligten Betten festzulegen. Die Anerkennung ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass das Vertragsverhältnis innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft des Anerkennungsbescheides rechtswirksam beendet wird. Bis zur rechtswirksamen Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgt die Verrechnung weiterhin aufgrund des Vertrages. Nach dieser Bestimmung anerkannte Einrichtungen sind verpflichtet, die Bestimmung der gemäß § 13a Abs. 8 erlassenen Verordnung einzuhalten.
(3) Bei Einrichtungen gemäß § 44b, die nach dem 31. Dezember 2018 einen Antrag auf Anerkennung gemäß § 13a stellen, entfällt die Bedarfsprüfung. Im Übrigen gelten Abs. 2 zweiter bis sechster Satz.
(4) Vor Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 13a Abs. 8 anerkannte Einrichtungen können nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Antrag auf Festsetzung ihrer Kategorie stellen. Bis zu einer rechtskräftigen Festlegung einer Kategorie gelten weiterhin die in Anlage 2 der LEVO-SHG, LGBl. Nr 22/2017, in der Fassung LGBl Nr. 27/2018 festgesetzten Tagsätze.
(5) Anträge gemäß § 13 Abs. 6 können in den Fällen, in denen ein Verlassenschaftsverfahren nach dem Tod des Hilfeempfängers am 1. Mai 2018 noch nicht abgeschlossen ist oder die Frist von drei Monaten nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens noch offen ist, bis spätesten 31. August 2018 gestellt werden.“
„(28) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2018 treten in Kraft:
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