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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Rundfunkabgabegesetz, LGBl. Nr. 36/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 95/2014, wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 3 lit. a wird der Prozentsatz „35 %“ durch den Prozentsatz „37 %“ ersetzt.
§ 5 Abs. 3 lit. b lautet:
„b) 13 % für Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen und die Abdeckung von Mietkosten im Bereich von Museen und Kultureinrichtungen des Landes und des Landesarchivs und“
„(9) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2018 tritt § 5 Abs. 3 lit. a und b mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“
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