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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 113/2015, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 1 Z 2 lautet:
§ 39a Abs. 1 lautet:
„(1) Die Erben eines Menschen mit Behinderung sind, soweit der Nachlass hierzu ausreicht, ersatzpflichtig für alle dem Menschen mit Behinderung gewährten Hilfeleistungen gemäß §§ 8 und 16 und alle Geldleistungen, die zum Todeszeitpunkt noch nicht verbraucht wurden.“
„(21) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 36/2018 treten § 2 Abs. 1 Z 2 und § 39a Abs. 1 mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“
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