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Aufgrund des § 40 Abs. 5 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 131/2014, wird über Antrag der unter § 1 bezeichneten Gemeinden verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der für bestimmte Gemeinden die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei auf staatliche Behörden des Landes übertragen wird (Bau-Übertragungsverordnung 2013), LGBl. Nr. 1/2013, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 91/2017, wird wie folgt geändert:
„17.
Gemeinde Feistritztal
Juli 2017
Marktgemeinde Pöllau
November 2017“
§ 2 Abs. 1 letzter Satz lautet:
Dem § 5 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 28/2018 bei den bis zum Tag der Kundmachung dieser Verordnung zuständigen Behörden anhängigen Verfahren sind von diesen zu Ende zu führen.“
„(8) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 28/2018 tritt § 1 Abs. 1 lit. D Z 17 und 18 sowie § 2 Abs. 1 letzter Satz mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. März 2018, in Kraft.“
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