Änderung des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2005
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Der Landtag Steiermark hat – teilweise in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2017 – beschlossen:
Das Steiermärkische Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005 – Stmk. ElWOG 2005, LGBl. Nr. 70/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 79/2017, wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag zu § 37 wird die Zeile „§ 37a Kleinsterzeugungsanlagen“ eingefügt.
b) Die Überschrift im Hauptstück VI lautet „Ausübungsvoraussetzungen für Verteilernetze“; die Abschnittsbezeichnungen und die Überschriften „Abschnitt 1 Übertragungsnetze“ und „Abschnitt 2 Verteilernetze“ entfallen.
c) Die Überschrift im Hauptstück VII lautet „Erlöschen der Berechtigung zum Verteilnetzbetrieb“; die Abschnittsbezeichnungen und die Überschriften „Abschnitt 1 Übertragungsnetze“ und „Abschnitt 2 Verteilernetze“ entfallen.
d) Der Eintrag zu § 43 entfällt.
e) Der Eintrag zu § 53 entfällt.
Nach § 2 Z 22 wird folgende Z 22a eingefügt:
Nach § 2 Z 23 wird folgende Z 23a eingefügt:
Nach § 2 Z 28 werden folgende Z 28a und 28b eingefügt:
§ 2 Z 54 lautet:
Nach § 2 Z 61 wird folgende Z 61a eingefügt:
Nach § 2 Z 75 wird der Punkt am Satzende durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 76 bis 80 angefügt:
Dem § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Bei der Planung einer neuen oder erheblichen Modernisierung einer vorhandenen thermischen Stromerzeugungsanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz durchzuführen und als Antragsunterlage vorzulegen. Dabei sind bei einer neuen Anlage die Kosten und der Nutzen von Vorkehrungen für den Betrieb als hocheffiziente KWK-Anlage und bei der Modernisierung einer Anlage die Kosten und der Nutzen einer Umrüstung zu einer hocheffizienten KWK-Anlage zu bewerten.“
„Weiters ist Voraussetzung, dass die zum Einsatz kommende Energie unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit effizient eingesetzt wird.“
„(1) Die elektrizitätsrechtliche Genehmigung erlischt, wenn
„(3) Das Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung ist im Zweifelsfall über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen. § 16 gilt sinngemäß.“
In § 29 Z 23 wird der Punkt am Satzende durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 24 und 25 angefügt:
In § 32 Abs. 1 Z 21 wird der Punkt am Satzende durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 22 und 23 angefügt:
§ 33 Abs. 3 Z 5 lautet:
In § 36 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Energieeinzelhandelsunternehmen haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die die Nachfrage nach und die Bereitstellung von Energiedienstleistungen oder sonstigen Energieeffizienzmaßnahmen beeinträchtigt oder die Entwicklung von Märkten für solche Dienstleistungen oder Maßnahmen behindern könnte, wozu auch die Abschottung des Markts gegen Wettbewerber oder der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gehören.“
„(2a) Betreiberinnen/Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind verpflichtet, vorläufige und endgültige Stilllegungen ihrer Erzeugungsanlage oder von Teilkapazitäten ihrer Erzeugungsanlage dem Regelzonenführer und der Regulierungsbehörde möglichst frühzeitig, mindestens aber 12 Monate vorher anzuzeigen.“
(1) Für Kleinsterzeugungsanlagen ist kein eigener Zählpunkt zu vergeben.
(2) Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben und für die gemäß Abs. 1 kein Zählpunkt eingerichtet wurde, sind hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 und 2 und § 37 Abs. 1 ausgenommen.“
Die Überschrift im Hauptstück VI lautet „Ausübungsvoraussetzungen für Verteilernetze“; die Abschnittsbezeichnungen und Überschriften „Abschnitt 1 Übertragungsnetze“ und „Abschnitt 2 Verteilernetze“ entfallen.
Die Überschrift im Hauptstück VII lautet „Erlöschen der Berechtigung zum Verteilnetzbetrieb“; die Abschnittsbezeichnungen und Überschriften „Abschnitt 1 Übertragungsnetze“ und „Abschnitt 2 Verteilernetze“ entfallen.
§ 53 und § 59 Abs. 5 und 6 entfallen.
§ 65 Abs. 2 lautet:
„(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
§ 65 Abs. 3 Z 5 lautet:
§ 66 Abs. 2 Z 3 lautet:
Dem § 69 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2018 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 22a, Z 23a, Z 28a, Z 28b, Z 54, Z 61a und Z 76 bis 80, § 6 Abs. 5, § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und 3, § 29 Z 24 und 25, § 32 Abs. 1 Z 22 und 23, § 33 Abs. 3 Z 5, § 36 Abs. 5, § 37 Abs. 2a, § 37a, die Überschriften der Hauptstücke VI und VII, § 65 Abs. 2, § 65 Abs. 3 Z 5 sowie § 66 Abs. 2 Z 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. März 2018, in Kraft; gleichzeitig treten die Abschnittsbezeichnungen 1 und 2 samt Überschriften der Hauptstücke VI und VII, § 53 sowie § 59 Abs. 5 und 6 außer Kraft.“
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