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Auf Grund des § 34 Abs. 2 und des § 55g Abs. 1 Z 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, wird verordnet:
Die Grundwasserkörper der in Anlage 1 genannten Gemeinden (Widmungsgebiet 1) werden – unbeschadet bestehender Rechte – vorzugsweise der Trinkwassergewinnung gewidmet. Die in Anlage 2A und 2B besonders gekennzeichneten Teile des Widmungsgebietes werden zusätzlich zu Schongebieten (Widmungsgebiet 2) erklärt.
(1) Die Ziele dieser Verordnung sind die Herstellung, die Sicherung und die Erhaltung des guten Zustandes der Grundwasservorkommen (§ 30c Abs. 1 WRG 1959), der Grundwasserkörper (GK) GK100097 Grazer Feld, GK100098 Leibnitzer Feld und GK100102 Unteres Murtal.
(2) Bei der Handhabung der §§ 9, 10, 21, 21a, 28 bis 38 und 112 des WRG 1959 in Zusammenhang mit Maßnahmen und Anlagen in beiden Widmungsgebieten ist darauf zu achten, dass das Ziel gemäß Abs. 1 erreicht und die Beschaffenheit des Grundwassers nicht nachteilig beeinflusst wird.
Die Abgrenzung der Widmungsgebiete 1 und 2 erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes mit Position der Detailpläne im Maßstab 1:200.000 (Anlage 2A) und von 58 Detailplänen im Maßstab 1:5.000 (Anlagen 2B-1 bis 2B-58).
Bei der Einwirkung auf Grundwasser aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist im Hinblick auf die Geringfügigkeit im Widmungsgebiet 1 Folgendes zu beachten:
(1) Für jeden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sind Aufzeichnungen zu führen, in denen von der Bewirtschafterin/dem Bewirtschafter für jedes Bewirtschaftungsjahr nachstehende Daten einzutragen sind:
(2) Für jeden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sind Aufzeichnungen zu führen, in denen von der Bewirtschafterin/dem Bewirtschafter innerhalb einer Woche nach einer land- oder forstwirtschaftlichen Maßnahme im jeweiligen Widmungsgebiet (z. B. Anbau, Düngung, Ernte) nachstehende schlagbezogene Daten einzutragen sind:
(3) Die Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den Organen der Gewässeraufsicht sowie den zuständigen Behörden unverzüglich vorzulegen.
Im Widmungsgebiet 2 bedürfen überdies einer wasserrechtlichen Bewilligung:
(1) In den Widmungsgebieten 1 und 2 wird das Interesse der öffentlichen Wasserversorger an der Erhaltung und Sicherung des guten Zustandes der geschützten Grundwasserkörper als rechtliches Interesse anerkannt.
(2) Soweit Maßnahmen und Anlagen, die das Grundwasser in den geschützten Wasserkörpern beeinträchtigen können, Gegenstand eines behördlichen Verfahrens bilden, haben alle öffentlichen Wasserversorger, die Grundwasser aus den betroffenen Grundwasserkörpern entnehmen und zu Trinkwasserzwecken nutzen, und die in Betracht kommende Gemeinde Parteistellung im Sinn des § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013.
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Anordnungen der Wasserrechtsbehörden zum Schutz von Wasservorkommen und Wasserversorgungsanlagen, wie insbesondere Schutzanordnungen auf Grundlage des § 34 Abs. 1, bleiben ebenso unberührt wie bestehende Bewilligungspflichten gemäß § 32 Abs. 2 lit. f des WRG 1959.
(2) Bestehende wasserrechtliche Bewilligungen sind - auch außerhalb der landwirtschaftlich genutzten Bereiche - auf die Einhaltung der Zielvorgaben nach § 2 zu überprüfen.
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2018 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. Mai 2015, mit der ein Regionalprogramm zum Schutz der Grundwasserkörper Grazer Feld, Leibnitzer Feld und Unteres Murtal erlassen und Schongebiete bestimmt werden (Grundwasserschutzprogramm Graz bis Bad Radkersburg), LGBl. Nr. 39/2015, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, außer Kraft.
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