23. Verordnung:Änderung des Grundwasserschutzprogrammes Graz bis Bad Radkersburg
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. März 2018, mit der das Grundwasserschutzprogramm Graz bis Bad Radkersburg geändert wird
Auf Grund des § 34 Abs. 2 und des § 55g Abs. 1 Z 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, wird verordnet:
Das Grundwasserschutzprogramm Graz bis Bad Radkersburg, LGBl. Nr. 39/2015, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „Ziel dieser Verordnung ist“ durch die Wortfolge „Die Ziele dieser Verordnung sind“ ersetzt.
In § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „jeweils geltenden „Aktionsprogramm Nitrat““ durch die Wortfolge „Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung“ ersetzt.
§ 6 Z 1 lautet:
§ 6 Z 9 lautet:
§ 9 Abs. 3 entfällt.
Dem § 10 wird folgender § 10a angefügt:
„§ 10a
Inkrafttreten von Novellen
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 23/2018 treten § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 6 Z 1 und Z 9 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. März 2018, in Kraft; gleichzeitig tritt § 9 Abs. 3 außer Kraft.“