Steiermärkische Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung – Verordnung – StOAH-VO
LGBLA_ST_20180302_21Steiermärkische Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung – Verordnung – StOAH-VOGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20180302_21/image001.jpg
Auf Grund des § 4 und des § 51a des Steiermärkischen Landeshaushaltsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 176/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 8/2018, wird verordnet:
Gegenstand dieser Verordnung sind Regelungen über
(1) Organe der Haushaltsführung sind anordnende und ausführende Organe. Die Anordnung und Ausführung im Gebarungsvollzug hat nach dem Grundsatz der funktionellen Trennung und dem Vier-Augen-Prinzip zu erfolgen.
(2) Anordnende Organe sind die haushaltsleitenden Organe (Art. 41 Abs. 2 L-VG) und die haushaltsführenden Stellen (§ 6 StLHG).
(3) Ausführende Organe sind
Den haushaltsleitenden Organen (Art. 41 Abs. 2 L-VG) obliegen
(1) Den haushaltsführenden Stellen obliegen:
(2) Einbringungen dürfen, wenn sie gebarungsrelevante Auswirkungen haben, grundsätzlich nur schriftlich erstattet oder entgegengenommen werden (Schriftlichkeitsgebot). Der diesbezügliche Schriftverkehr ist wie folgt zu dokumentieren:
Der Landesbuchhaltung obliegen gemäß § 8 Abs. 3 StLHG
(1) Mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Gebarungsvollzugs dürfen Bedienstete nur dann betraut werden, wenn die volle Unbefangenheit, Verlässlichkeit und die Gebarungssicherheit gewährleistet sind.
(2) Befangen ist eine Bedienstete/ein Bediensteter,
(3) Ebenso ist eine Bedienstete/ein Bediensteter befangen, wenn sie/er zu jener Person, die den Gebarungsfall auf sachliche und rechnerische Richtigkeit prüft, in einem familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis steht.
(4) Im Fall der Befangenheit hat die Bedienstete/der Bedienstete dies dem vorgesetzten Haushaltsorgan mitzuteilen. Die/Der Vorgesetzte hat daraufhin eine andere Bedienstete/einen anderen Bediensteten, deren/dessen volle Unbefangenheit gewährleistet ist, mit der Aufgabe zu betrauen.
(5) Eine Bedienstete/Ein Bediensteter ist umgehend von der Wahrnehmung von Aufgaben der Haushaltsführung abzuberufen, wenn sich Anhaltspunkte einer Gefährdung der Unbefangenheit oder Verlässlichkeit oder Gebarungssicherheit ergeben.
(1) Die Prüfung und Bestätigung der sachlichen und/oder rechnerischen Richtigkeit einerseits und die Erteilung der Anordnung andererseits durch dieselbe Bedienstete/denselben Bediensteten ist unvereinbar, sofern derselbe Gebarungsfall betroffen ist. Diese Bestimmung ist bei Anordnungen nach § 18 (Ersatzaufträge) sinngemäß anzuwenden.
(2) Eine Unvereinbarkeit liegt nicht vor, wenn die elektronische Abbildung physischer Eingangsstücke (Scannen) durch anordnungsbefugte Bedienstete erfolgt.
(3) Die Erteilung einer Anordnung sowie das Vorerfassen oder Buchen von Geschäftsfällen im HVSystem durch dieselbe Bedienstete/denselben Bediensteten ist unvereinbar. Ausgenommen sind Ein- und Auszahlungen bei Barkassen.
(1) Die Haushaltsführung wird durch den Einsatz des Informationsverarbeitungssystems „Haushaltsverrechnungssystem“ (HV-System) unterstützt.
(2) Als Systembenutzerinnen/Systembenutzer dürfen ausschließlich Bedienstete zugelassen werden, die mit den Aufgaben der Haushaltsführung betraut sind, sowie Personen, deren Systemzugang zur Betreuung und Aufrechterhaltung des HV-Systems erforderlich ist. Für die unterschiedlichen Benutzergruppen sind einheitliche, standardisierte Berechtigungsprofile von der Landesbuchhaltung vorzusehen.
(3) Die Vergabe von Berechtigungen für Bedienstete der anordnenden Organe als Userinnen/User ist auf Antrag der haushaltsführenden Stellen von der Landesbuchhaltung zu vergeben und zu dokumentieren.
(4) Berechtigungen im HV-System für den anordnenden Bereich sind von der Leiterin/dem Leiter der haushaltsführenden Stelle schriftlich bei der Landesbuchhaltung zu beantragen. Der Antrag ist von der Leiterin/dem Leiter der haushaltsführenden Stelle zu unterfertigen und ist auf elektronischem Weg einzubringen. Das haushaltsleitende Organ kann festlegen, dass die Antragstellung im Wege des haushaltsleitenden Organs zu erfolgen hat.
(5) Wenn sich die Befugnisse der Bediensteten ändern oder die Voraussetzungen für die Benutzung des HV–Systems nicht mehr vorliegen, sind die Berechtigungen zu ändern oder zu widerrufen. Wenn auf Grund einer bestehenden Berechtigung die Sicherheit des HV-Systems selbst gefährdet ist, hat das zuständige Organ unverzüglich die Sperre der betreffenden Berechtigung zu veranlassen.
(6) Die Organe der Haushaltsführung haben bei der Bedienung des HV-Systems die Anleitungen der Landesbuchhaltung einzuhalten.
(7) Sonstige Anwendungen zur informations- und kommunikationstechnischen Unterstützung der Haushaltsführung (IT-Anwendungen – wie z. B. andere Vorsysteme, an das HV-System angeschlossene Fachsysteme, andere Systeme, Anwendungen oder Anlagen) dürfen in der Haushaltsführung nur eingesetzt werden, wenn diese mit dem HV-System technisch kompatibel sind, die organisatorischen Voraussetzungen für den Einsatz gegeben sind und das Einvernehmen mit der Landesbuchhaltung hergestellt wurde.
(1) Ausführende Organe dürfen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, nur auf Grund einer elektronisch übermittelten Anordnung
(2) Die Schriftlichkeit einer Anordnung kann entfallen,
(3) Anordnungen sind, sobald der dem Geschäftsfall zu Grunde liegende Sachverhalt feststeht, unverzüglich zu erteilen. Ändert sich ein der Anordnung zu Grunde liegender Sachverhalt, ist unverzüglich eine neue Anordnung zu erteilen und die ursprüngliche Anordnung zu stornieren. Ebenfalls sind die erforderlichen Veranlassungen zu treffen, wenn nachträgliche Veränderungen – etwa in der Person der/des Zahlungspflichtigen/Empfangsberechtigten oder im Bestand von Zahlungsansprüchen/-verpflichtungen – eintreten (z. B. bei Eröffnung von Konkurs- oder Sanierungs- oder Verlassenschaftsverfahren, bei Zwangsvollstreckungen oder Forderungsabtretungen oder verpfändungen).
(4) Die anordnenden Organe haben dafür zu sorgen, dass grundsätzlich bei den zu budgetierenden Ein- und Auszahlungen
(5) Unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Verrechnung können mit einer Anordnung auch mehrere Beträge zum Vollzug angeordnet werden, insbesondere dann, wenn wiederkehrende Zahlungen (z. B. Raten oder andere Teilbeträge) anzunehmen oder zu leisten sind oder wenn mehrere Verrechnungskonten gleichzeitig belastet werden.
(6) Eine Aufteilung von Zahlungs- und Verrechnungsbeträgen auf mehrere Anordnungen, um damit festgelegte Betragsgrenzen zu umgehen, ist unzulässig.
(7) Anordnungen, die nicht den geltenden Vorschriften des Rechnungswesens entsprechen, dürfen erst ausgeführt werden, wenn das anordnende Organ die Anordnung berichtigt hat oder sie aufrechterhält. Trägt das anordnende Organ den Einwendungen des ausführenden Organs nicht oder nicht zur Gänze Rechnung, so ist dies auf der Anordnung oder bei Anordnungen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung auf dem Beleg festzuhalten. Derartige Fälle sind von den ausführenden Organen dem haushaltsleitenden Organ mitzuteilen, sofern die Anordnung nicht von diesem erfolgt ist.
(1) Zur Erteilung einer Anordnung sind befugt:
(2) Die Festlegung, Übertragung und Änderung der Anordnungsbefugnis gemäß Abs. 1 Z. 3 und 4 sind umgehend der Landesbuchhaltung und dem ausführenden Organ auf elektronischem Weg mitzuteilen. Diese Mitteilung muss beinhalten:
(3) Die/Der Anordnungsbefugte hat eigenhändig mit voller Unterschrift zu unterfertigen. Die Verwendung von Namenszeichen, Namensstempel u. dgl. ist unzulässig. Eine elektronische Unterschrift ist möglich, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind und die Sicherheit gegen Missbrauch gewährleistet ist.
(4) Durch Unterfertigung der Anordnung bestätigt die/der Anordnungsbefugte die Richtigkeit der angeordneten Verrechnungsdaten und das vorschriftsmäßige Zustandekommen der Anordnung, insbesondere, dass
(1) Die Erteilung der Zahlungs- und Verrechnungsaufträge obliegt mit Ausnahme der Ersatzaufträge und den Anordnungen, welche sich das haushaltsleitende Organ vorbehalten hat, den haushaltsführenden Stellen nach erfolgter Prüfung und Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Belege.
(2) Den Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen sind die ihnen zu Grunde liegenden Geschäftsstücke und Belege, die für die ordnungsgemäße Verrechnung, die Durchführung der Prüfung und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs benötigt werden (z. B. Eingangsrechnungen im Original, Ausgangsrechnungen, Regierungssitzungsbeschlüsse) und aus denen der Sachverhalt hervorgeht, anzuschließen.
(3) Bei Förderungen sind den Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen abweichend von Abs. 2 außer allfälligen Regierungssitzungsbeschlüssen keine Belege anzuschließen. Auf dem Zahlungs- und Verrechnungsauftrag ist eine Bestätigung der Förderungsstelle anzubringen, aus der hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Auszahlung der Förderungsmittel vollständig vorliegen.
(4) Zahlungs- und Verrechnungsaufträge zu Lasten der voranschlagswirksamen Gebarung dürfen nur nach Maßgabe der dafür sachlich und betraglich in Frage kommenden Jahresbudgetbeträge bzw. der genehmigten Teilbeträge (Kreditsechstel) geleistet werden. Zahlungs- und Verrechnungsaufträge zu Lasten der voranschlagsunwirksamen Gebarung können nur bei Vorhandensein der notwendigen Kassenmittel durchgeführt werden.
(5) Sind Fälligkeiten durch Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen festgelegt oder vertraglich vereinbart, so ist der Zahlungs- und Verrechnungsauftrag so rechtzeitig zu treffen, dass die Vollziehung zum Fälligkeitstermin gewährleistet ist.
(1) Der Zahlungs- und Verrechnungsauftrag hat zumindest zu enthalten:
(2) Mit der Unterfertigung und Weiterleitung des Zahlungs- und Verrechnungsauftrags durch den Anordnungsbefugten wird bestätigt, dass
(3) Ein Zahlungs- und Verrechnungsauftrag darf sich nur auf ein Rechnungsjahr beziehen.
(4) Werden Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen in einem automatisierten Datenverarbeitungsverfahren ermittelt, so können die Angaben im Zahlungs- und Verrechnungsauftrag auf jene Daten beschränkt werden, welche die für die Durchführung des Geschäftsfalles maßgeblichen Umstände eindeutig festlegen, sofern das Einvernehmen mit der Landesbuchhaltung hergestellt wurde.
(1) Jedem Zahlungs- und Verrechnungsauftrag muss grundsätzlich ein Beleg im Original zu Grunde liegen. Dieser Beleg ist gemeinsam mit allen sonstigen verrechnungsrelevanten Unterlagen als Anlage zum Zahlungs- und Verrechnungsauftrag an das ausführende Organ weiterzuleiten.
(2) Erfolgt die Weiterleitung eines Zahlungs- und Verrechnungsauftrags und des zugehörigen Beleges abweichend von Abs. 1 in begründeten Fällen nicht gemeinsam, sind von der haushaltsführenden Stelle Zuordnungsmerkmale anzuführen, die dem ausführenden Organ eine eindeutige Zuordnung von Anordnung und Beleg ermöglichen.
(3) Ein Beleg im Original nach Abs. 1 liegt dann vor, wenn der Beleg
(4) Sofern hiefür die erforderlichen technisch-organisatorischen Voraussetzungen bestehen, welche die Gebarungssicherheit und Kontrollmöglichkeit gewährleisten, sind Belege elektronisch zu übermitteln oder Papierbelege elektronisch abzubilden. Diese Belege sind sodann in elektronischer Form weiterzuverarbeiten. Sobald die Belege in digitaler Form vorliegen, sind die Papierbelege zu vernichten.
Es gibt folgende Arten von Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen:
(1) Die Anordnung einer Zahlung oder Verrechnung hat, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mittels eines förmlichen Zahlungs- und Verrechnungsauftrages zu erfolgen.
(2) Ein förmlicher Zahlungs- und Verrechnungsauftrag kann jeweils für mehrere Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte erteilt werden. Er kann ebenso mehrere Verrechnungsanweisungen enthalten. Zahlungen oder Verrechnungen mit einer gemeinsamen Verrechnungsanweisung und demselben Verrechnungsgrund können zweckmäßigerweise zu einem Sammel-Zahlungs- und Verrechnungsauftrag zusammengefasst werden.
(3) Wiederkehrende Zahlungen sind mit einem förmlichen Dauer-Zahlungs- und Verrechnungsauftrag anzuordnen.
Werden Ansprüche/Zahlungsverpflichtungen und deren Verrechnung in einem automationsunterstützten Datenverarbeitungsverfahren ermittelt, so können im Einvernehmen mit der Landesbuchhaltung die Angaben im Zahlungs- und Verrechnungsauftrag auf jene Daten beschränkt werden, welche die für die Durchführung des Geschäftsfalles maßgeblichen Umstände eindeutig festlegen.
(1) Haushaltsführende Stellen können in Ausnahmefällen im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung vereinbaren, dass Forderungen gegenüber dem Land im Abbuchungsverfahren (mit Einziehungsauftrag) beglichen werden.
(2) Die Zahlungs- und Verrechnungsaufträge hierzu sind im Nachhinein zu erteilen.
(1) In folgenden Fällen kann ein Zahlungs- und Verrechnungsauftrag als Ersatzauftrag von der Landesbuchhaltung ausgestellt werden:
(2) In anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen kann die Landesbuchhaltung einen Ersatzauftrag nur dann durchführen, wenn die Gebarungssicherheit gewährleistet ist.
(1) Anordnungen sind schriftlich zu erteilen und in elektronischer Form zu übermitteln.
(2) Durch die elektronische Übermittlung wird die rechtsgültige Unterfertigung dokumentiert. Das Datum der Übermittlung und die Benutzerkennung der/des Anordnungsbefugten sind, wie alle anderen Vollzugsschritte elektronisch, in unveränderbarer Weise festzuhalten.
(3) Schriftliche Anordnungen in elektronischer Form sind der Landesbuchhaltung direkt elektronisch gesichert zu übermitteln und von dieser ordnungsgemäß im HV-System zu buchen.
(4) Schriftlichen Anordnungen in elektronischer Form sind nach den Bestimmungen der §§ 11 und 13 die verrechnungsrelevanten Unterlagen anzuschließen.
(1) Um die Verrechnung eines Obligos zu veranlassen, ist grundsätzlich eine Mittelvormerkung zu erfassen.
(2) Zur Verrechnung von Obligos, deren Leistungspflicht zum Teil oder zur Gänze erst in künftigen Finanzjahren eintritt, ist eine Verbuchung einer Mittelvormerkung anzuordnen. Im Zuge der Erfassung sind die auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Teilbeträge anzugeben, sodass diese Teilbeträge im Verrechnungskreis Vorberechtigungen und Vorbelastungen als Obligo gebucht werden können. Liegen der Verrechnung von Obligos Dauerschuldverhältnisse zu Grunde, ist die Mittelvormerkung für die nächsten fünf Jahre vorzunehmen.
(3) Bei der Mittelvormerkung wird unterschieden in:
(1) Für die Verrechnung von Forderungen, Verbindlichkeiten, Erträgen, Aufwendungen sowie Ein- und Auszahlungen sind Annahme- oder Auszahlungsanordnungen zu erteilen. Zu den Ein- und Auszahlungen zählen auch gesetzlich vorgesehene Überweisungen von Organen des Landes an anderer Organe des Landes.
(2) Annahme- und Auszahlungsanordnungen gelten gleichzeitig als Zahlungs- und Verrechnungsauftrag:
(3) Annahme- und Auszahlungsanordnungen sind in schriftlicher Form zu erteilen und elektronisch zu übermitteln.
(4) Für Anzahlungen, Vorauszahlungen und sonstige abrechnungspflichtige Gebarungsfälle ist zunächst die Verrechnung einer Forderung oder Verbindlichkeit in der entsprechenden Betragshöhe anzuordnen. Diese Geschäftsfälle sind nach ihrer Auszahlung durch die haushaltsführende Stelle grundsätzlich nach tatsächlich erbrachter Leistung, spätestens jedoch nach drei Jahren abzurechnen. Ist anlässlich der Abrechnung eine weitere Anordnung für eine Schlusszahlung (Ein- oder Auszahlung) zu erteilen, ist in dieser Anordnung die geleistete Anzahlung oder Vorauszahlung oder sonstige Teilzahlung entsprechend zu berücksichtigen. Anzahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn eine gesetzliche Bestimmung oder eine vertragliche Vereinbarung besteht. Vorauszahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn dem Land ein finanzieller Vorteil erwächst.
(5) Bei Darlehen, die gewährt werden, ist eine Auszahlungsanordnung für die Zuteilung des Darlehens an die Darlehensnehmerin/den Darlehensnehmer zu erteilen und eine Annahmeanordnung für die vereinbarten Rückzahlungsbeträge zu erlassen.
(6) Periodisch wiederkehrende Zahlungen in gleichbleibender Höhe (z. B. Mieten) können mittels Daueranordnung (Dauereinzahlungs- oder Dauerauszahlungsanordnung) beauftragt werden.
(7) Die Verrechnung von Forderungen oder Verbindlichkeiten einschließlich der damit zusammenhängenden Aufwendungen und Erträge nach § 28, die entweder zum Teil oder zur Gänze erst in künftigen Finanzjahren einzuheben oder zu leisten sind, sind ebenfalls durch Einzahlungs- oder Auszahlungsanordnungen anzuordnen. In diesen Anordnungen sind die auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Teilbeträge anzugeben, sodass diese Teilbeträge als Vorberechtigungen oder Vorbelastungen als Forderung oder Verbindlichkeit gebucht werden können. Aufwendungen und Erträge sind entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu den jeweiligen Finanzjahren abzugrenzen. Für die Erfassung von Beträgen für Dauerschuldverhältnisse ist die Verrechnung für die nächsten fünf Jahre vorzunehmen.
(8) Für eine vor der Erlassung einer Anordnung erfolgte Ein- oder Auszahlung ist die Erteilung einer Zahlungs- oder Verrechnungsanordnung unverzüglich nachzuholen.
(1) Verrechnungsanordnungen sind zu erteilen, wenn
(2) Verrechnungsanordnungen sind in schriftlicher Form zu erteilen und elektronisch zu übermitteln.
(1) Budgetumbuchungsanordnungen sind zu erteilen, wenn Mittelumschichtungen gemäß § 44 StLHG durchgeführt werden.
(2) Budgetumbuchungsanordnungen sind in schriftlicher Form zu erteilen und elektronisch zu übermitteln.
(3) Ausführendes Organ für Budgetumbuchungsanordnungen ist gemäß § 8 Abs. 1 StLHG ausschließlich die Landesbuchhaltung.
(1) Die Verrechnung ist die laufende Erfassung und die fortlaufende Dokumentation des Gebarungsvollzugs in den Verrechnungsaufzeichnungen. Entstehung und Abwicklung der Gebarungsfälle sind verständlich und nachvollziehbar zu dokumentieren. In den Verrechnungsaufzeichnungen sind alle Geschäftsfälle zu erfassen.
(2) Jede Verrechnung muss unverzüglich erfolgen und ist grundsätzlich vom ausführenden Organ auf Grund einer Anordnung im Sinne des 2. Teils vorzunehmen. Die Verrechnungsfälle nach § 9 Abs. 2 dürfen von den anordnenden Organen selbst besorgt werden.
(3) Die Verrechnungsaufzeichnungen sind der Zeitfolge nach und in sachlicher Ordnung zu führen. Die sachliche Ordnung der Verrechnungsaufzeichnungen ist durch Verrechnungen des ausführenden Organs auf Konten herzustellen, die nach Maßgabe des jeweils gültigen Kontenplans einzurichten sind.
(4) Die Verrechnung hat in Euro zu erfolgen. Der Landeshaushalt ist gemäß § 3 StLHG für jedes Finanzjahr gesondert zu führen.
(5) Sämtliche Gebarungsfälle sind in ihrer vollen Höhe zu verrechnen, sobald die erforderlichen verrechnungsrelevanten Unterlagen vorliegen.
(6) Die Verrechnung hat im Sinne einer Bruttodarstellung vollständig, ungekürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung zu erfolgen.
(7) Jeder Vermögenswert ist für sich einzeln zu bewerten, sofern nicht aus Zwecken der Vereinfachung ein Festwertverfahren anzuwenden ist.
(8) Die Zuordnung der Geschäftsfälle erfolgt in der Ergebnis- und Vermögensrechnung periodengerecht – unabhängig vom tatsächlichen Zahlungsfluss – für jenes Finanzjahr, in welchem diese wirtschaftlich zuzurechnen sind.
(9) Die Fälligkeit zur Erfüllung einer Forderung oder Verbindlichkeit des Landes liegt dann vor, wenn
(1) Jede Eintragung in den Verrechnungsaufzeichnungen darf nur auf Grund einer Anordnung oder eines Ersatzauftrages vorgenommen werden. Die haushaltsführenden Stellen haben dafür zu sorgen, dass die Anordnungen ordnungsgemäß und vollständig zur rechtzeitigen Verrechnung elektronisch zugeleitet werden.
(2) Die Verrechnungsaufzeichnungen sind in deutscher Sprache zu führen. Werden Abkürzungen oder Zahlen oder Buchstaben oder Symbole verwendet, muss im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen.
(3) Die Verrechnungsaufzeichnungen sind getrennt nach Finanzjahren zu führen.
(4) Die sachgeordneten Verrechnungsaufzeichnungen sind gemäß § 51a Abs. 2 StLHG in Hauptverrechnungskreisen zu führen. Diese sind für die Ergebnis-, Vermögens- und Finanzierungsrechnung einzurichten. Zu diesen Hauptverrechnungskreisen sind sonstige Verrechnungskreise zur gesonderten Erfassung von sachlich zusammengehörenden Verrechnungsgrößen (z. B. Sachkonten, Personenkonten, Anlagenbuchführung, Kostenrechnung) einzurichten.
(5) Wird mit den Verrechnungsaufzeichnungen aus sachlichen Gründen nicht das Auslangen gefunden, so können zusätzliche Nebenaufzeichnungen geführt werden, die ihrem Zweck und Umfang entsprechend einzurichten sind.
(6) Die in Nebenaufzeichnungen eingetragenen Vorgänge sind einzeln oder zusammengefasst in den Hauptverrechnungskreisen zu erfassen, wenn sie die Werte oder sonstigen Verrechnungsmerkmale in den Hauptverrechnungskreisen verändern.
(7) Die Eintragungen in den Verrechnungsaufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und in sachlicher Ordnung in den Haupt- und sonstigen Verrechnungskreisen vorgenommen werden.
(8) Keine Eintragung oder Aufzeichnung darf in der Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Ebenso dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, bei denen ungewiss ist, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.
(1) Die Verrechnung hat über folgende Stufen zu erfolgen:
(2) Als Mittelvormerkung (Obligo) sind Geschäftsfälle zu verrechnen,
(3) Als Forderungen oder Verbindlichkeiten sind Geschäftsfälle zu verrechnen, die finanzielle Ansprüche des Landes auf den Empfang von Geldleistungen oder Pflichten des Landes zur Erbringung von Geldleistungen begründen. Den Verrechnungsergebnissen ist der jeweilige Wert des Verrechnungsbudgets gegenüberzustellen.
(4) Als Zahlungen sind die Anordnungen, die auf erfüllten Forderungen oder Verbindlichkeiten beruhen oder die unmittelbar zu Ein- oder Auszahlungen führen, in der Finanzierungsrechnung zu verrechnen. Den Verrechnungsergebnissen von Zahlungen ist der jeweilige Wert des Finanzierungsbudgets gegenüberzustellen.
(5) Als Budgetumschichtungen sind zu verrechnen:
(1) Aufwendungen und Erträge sind grundsätzlich nach Vorgabe des Kontenplans auf Konten in der Ergebnisrechnung zu verrechnen. Im Ergebnishaushalt sind die Ergebnisrechnung und die Werte des Ergebnisbudgets gegenüberzustellen.
(2) Veränderungen im Vermögen, in den Fremdmitteln und im Nettovermögen sowie der Anfangsbestand, die Zu- und Abgänge und der Endbestand sind auf Konten der Vermögensrechnung zu verrechnen. Sämtliche Schlusssalden sind vollständig in die Vermögensrechnung überzuleiten. Dabei ist das Nettoergebnis des Finanzjahres jeweils dem kumulierten Nettoergebnis des vorherigen Finanzjahres hinzuzurechnen.
(3) Erhaltene Einzahlungen und geleistete Auszahlungen sind einer Forderung bzw. einer Verbindlichkeit zuzuordnen und auf Konten der Finanzierungsrechnung zu verrechnen.
(1) Vorberechtigungen (Obligo und Forderungen) und Vorbelastungen (Obligo und Verbindlichkeiten), bei denen die Leistungspflicht oder die Fälligkeit in einem künftigen Finanzjahr eintritt, sind wie folgt zu verrechnen:
(2) Die Bereiche Abgabenforderungen und Abgabenguthaben des Landes sind von der Verrechnung als Vorberechtigung und Vorbelastung ausgenommen. Verpflichtungen des Landes für zukünftige Personalaufwendungen sind für die nächstfolgenden vier Finanzjahre mit den jeweiligen Werten des Landesbudgets des laufenden Finanzjahres zu erfassen.
(3) Vorbelastungen aus Ruhebezügen für öffentlich-rechtlich Bedienstete sind in einer Anlage im Landesrechnungsabschluss auszuweisen.
(1) Im HV-System sind Hauptverrechnungskreise einzurichten
(2) Neben den nach Abs. 1 zu führenden Hauptverrechnungskreisen können die durch abgrenzbare Tätigkeiten verursachten Geschäftsfälle in sonstigen Verrechnungskreisen erfasst werden.
(3) Die Salden der in diesen sonstigen Verrechnungskreisen erfassten Konten der Ergebnis- und Vermögensrechnung sind einzeln oder zusammengefasst in den Hauptverrechnungskreis zu integrieren, wenn die in den sonstigen Verrechnungskreisen erfassten Verrechnungsgrößen verändert werden. Die Übernahme dieser Verrechnungsgrößen kann laufend oder periodisch erfolgen.
(4) Als sonstige Verrechnungskreise sind jedenfalls zu führen die
(1) Im vorangegangenen Finanzjahr entstandene Aufwendungen und Erträge, die dem vorangegangenen Finanzjahr auf Grund einer Rechnung oder auf Grund verlässlicher Verrechnungsunterlagen zugeordnet werden können, sind von den haushaltsführenden Stellen bis spätestens 5. Jänner des laufenden Finanzjahres in der Ergebnisrechnung zu Lasten des vorangegangenen Finanzjahres zu verrechnen. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgende Arbeitstag.
(2) Sofern in der Ergebnisrechnung eine teilweise Zugehörigkeit von Aufwendungen und Erträgen zu zwei oder mehreren Finanzjahren gegeben ist, ist diese Abgrenzung anteilsmäßig für das jeweilige Finanzjahr vorzunehmen.
(3) Zahlungen sind in der Finanzierungsrechnung in jenem Finanzjahr zu verrechnen, in dem sie tatsächlich vorgenommen werden.
(1) Sämtliche Verrechnungsunterlagen und -aufzeichnungen sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, sieben Jahre sicher und geordnet aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Finanzjahres, auf das sich die Unterlagen und Aufzeichnungen beziehen.
(2) Folgende Verrechnungsunterlagen und -aufzeichnungen sind länger aufzubewahren:
(3) Die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und -aufzeichnungen obliegt grundsätzlich der Landesbuchhaltung.
(4) Die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und -aufzeichnungen obliegt den haushaltsführenden Stellen, wenn
(5) Die Verrechnungsaufzeichnungen sind ausnahmslos in digitaler Form aufzubewahren. Die Verrechnungsunterlagen sind physisch aufzubewahren
(1) Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs obliegt den ausführenden Organen.
(2) Der Zahlungsverkehr ist grundsätzlich bargeldlos abzuwickeln. Unter bargeldlos ist die Durchführung von Zahlungen vom und auf das Hauptkonto bei der Bankstelle des Landes bzw. über sonstige Bankkonten des Landes sowie die Entgegennahme von Zahlungen mittels Debit- und Kreditkarten zu verstehen. Die Entgegennahme oder Aushändigung von Wechseln und Schecks ist unzulässig.
(3) Der Barzahlungsverkehr ist auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken und obliegt den haushaltsführenden Stellen im Einvernehmen mit der Landesbuchhaltung.
(4) Zahlungen dürfen nur nach Maßgabe des tatsächlichen und unabweislichen Bedarfes bei Fälligkeit geleistet werden.
(5) Für jene haushaltsführenden Stellen, die den Zahlungsverkehr bar abwickeln und/oder über ein eigenes Bankkonto verfügen, sind von der Landesbuchhaltung Höchststände festzusetzen.
(1) Auszahlungen sind grundsätzlich nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu leisten. Sie dürfen vor Eintritt des Fälligkeitszeitpunktes geleistet werden, wenn dadurch Zahlungsbegünstigungen erreicht werden. Zahlungsbegünstigungen sind bestmöglich auszunutzen.
(2) Forderungen sind grundsätzlich zum Zeitpunkt ihres Entstehens im HV-System zu erfassen und von der Schuldnerin/dem Schuldner unter Berücksichtigung des Fälligkeitszeitpunktes und gewährter Zahlungserleichterungen einzufordern.
(1) Bestehen Forderungen einer Empfangsberechtigten/eines Empfangsberechtigten gegen das Land und Forderungen des Landes gegen dieselbe Empfangsberechtigte/denselben Empfangsberechtigten können diese, sofern sie dasselbe Detailbudgetbetreffen, gegeneinander nach aufgerechnet werden (§ 1438 ABGB).
(2) Die Empfangsberechtigte/Der Empfangsberechtigte ist von der haushaltsführenden Stelle über die Aufrechnung schriftlich zu verständigen.
(1) Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs ist grundsätzlich über das Hauptkonto bei der Bankstelle des Landes zu führen.
(2) Zu diesem Hauptkonto können über Antrag der haushaltsführenden Stellen von der für Finanzen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung für besondere Sachverhalte weitere Konten eröffnet werden.
(3) Die Eröffnung und Schließung von sonstigen Bankkonten obliegt der für Finanzen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung auf Antrag der haushaltsführenden Stelle. Von jeder Bankkontoeröffnung und -schließung ist die Landesbuchhaltung unverzüglich zu benachrichtigen.
(4) Vereinbarungen mit Kreditinstituten über die Durchführung des Zahlungsverkehrs schließt nur die für Finanzen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung.
(5) Die haushaltsführenden Stellen sind über die getroffenen Vereinbarungen in Kenntnis zu setzen.
(6) Beträge, welche die gemäß § 32 Abs. 5 von der Landesbuchhaltung festgelegten Höchststände übersteigen, sind auf das Hauptkonto des Landes abzuführen.
(1) Auf den bei den Kreditinstituten für den Zahlungsverkehr eingerichteten Bankkonten dürfen Verfügungen grundsätzlich nur von zwei Bediensteten gemeinsam vorgenommen werden (Grundsatz der Kollektivzeichnung).
(2) Für das Hauptkonto und die weiteren in der Landesbuchhaltung zentral geführten Bankkonten des Landes sind die Leiterin/der Leiter der Landesbuchhaltung oder die von ihr/ihm bestimmten Bediensteten der Landesbuchhaltung zeichnungsberechtigt.
(3) Die Zeichnungsberechtigung für weitere Bankkonten im Sinne des § 35 Abs. 2 obliegt der Leiterin/dem Leiter der haushaltsführenden Stelle oder dem von ihr/ihm bestimmten Bediensteten in der haushaltsführenden Stelle.
(4) Von jeder/jedem Zeichnungsberechtigten ist eine Unterschriftsprobe jedenfalls bei der Landesbuchhaltung zu hinterlegen und gesichert aufzubewahren. Eine weitere Unterschriftsprobe ist dem kontoführenden Kreditinstitut zu Kontrollzwecken zu übermitteln.
(1) Überweisungsaufträge an Kreditinstitute sind, sofern dies mit dem Kreditinstitut vereinbart ist, im Wege des elektronischen Bankverkehrs, sonst schriftlich zu erteilen.
(2) Für die Auftragszeichnung ist die eigenhändige Unterschrift von zwei Zeichnungsberechtigten erforderlich. Wird die Überweisung im Wege des elektronischen Bankverkehrs veranlasst, hat die Auftragszeichnung nach der zwischen dem Land und dem betroffenen Kreditinstitut getroffenen Vereinbarung ebenfalls durch zwei Zeichnungsberechtigte zu erfolgen.
(3) Überweisungsaufträge mit gleichartigen Zahlungen können zu einem Sammelauftrag zusammengefasst werden, wenn dies zweckmäßig ist und der Arbeitserleichterung dient. Im Sammelauftrag sind die Gesamtsumme und die Anzahl der Einzelaufträge anzugeben. Die Auftragszeichnung nach Abs. 2 ist nur für den Sammelauftrag erforderlich, für die darin enthaltenen Einzelaufträge kann sie entfallen.
(1) Zahlungsansprüche des Landes sind grundsätzlich bargeldlos auf den eingerichteten Bankkonten zu begleichen. Die Zahlungspflichtige/Der Zahlungspflichtige ist mittels Rechnung oder sonstiger Zahlungsaufforderung zur Zahlung aufzufordern. Die Zahlungsaufforderung muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
(2) Die Einzahlungen sind unverzüglich zur Tilgung der gegen die jeweilige Zahlungspflichtige/den jeweiligen Zahlungspflichtigen gerichteten Forderungen heranzuziehen, wobei die dem Fälligkeitszeitpunkt nach ältere Forderung zuerst zu tilgen ist, sofern von der Zahlungspflichtigen/dem Zahlungspflichtigen nicht der Verwendungszweck der Zahlung angegeben wurde oder eine Zahlungserleichterung besteht. Soweit bei Teilzahlungen nicht anderes bestimmt ist, sind die zur Begleichung einer Forderung eingezahlten Beträge zunächst zur Deckung der mit der Hauptforderung verbundenen Nebengebühren zu verwenden und erst mit dem Restbetrag auf die Hauptforderung anzurechnen.
(3) Bei wiederkehrenden Einzahlungsbeträgen kann von der haushaltsführenden Stelle die Einziehung der Beträge vom Konto einer Zahlungspflichtigen/eines Zahlungspflichtigen verlangt werden (Einzugsermächtigung). Die Einverständniserklärung der Zahlungspflichtigen/des Zahlungspflichtigen ist von der haushaltsführenden Stelle in Form der SEPA-Lastschrift einzuholen.
(1) Auszahlungen mittels bargeldloser Überweisung sind auf die von der Empfangsberechtigten/dem Empfangsberechtigten genannte Bankverbindung vorzunehmen. Mangels ausdrücklicher Benennung ist eine auf den Geschäftspapieren der Empfangsberechtigten/des Empfangsberechtigten angeführte Bankverbindung für die Überweisung heranzuziehen. Die Überweisung auf ein Sparbuch ist nicht zulässig.
(2) Empfangsberechtigt ist, wer einen Anspruch auf eine Geldleistung des Landes hat. Eine Auszahlung an eine nicht handlungsfähige Person ist zu Handen ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters zu leisten. Ist eine solche/ein solcher nicht bestellt, so ist die Zahlung bei Gericht zu hinterlegen oder nach dessen Weisung auszufolgen. Ist die/der Empfangsberechtigte vor Erhalt der Zahlung verstorben, so ist die Zahlungsverpflichtung des Landes dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen. Wenn bekannt ist, dass über das Vermögen einer/eines Empfangsberechtigten der Konkurs eröffnet wurde, ist die Auszahlung an die Masseverwalterin/den Masseverwalter zu leisten; in Zweifelsfällen ist der auszuzahlende Betrag bei Gericht zu hinterlegen.
(3) Gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Zahlungsverbote, vertragliche Verpfändungen und Abtretungen sind von der haushaltsführenden Stelle der Landesbuchhaltung unverzüglich zu melden, damit im HV-System die entsprechenden Maßnahmen getroffen werden können.
Die Entgegennahme von Zahlungen durch Kreditkarte oder dieser gleichgestellte Entrichtungsformen ist zulässig, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind.
(1) Die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs obliegt den Barkassen. Der Barzahlungsverkehr ist auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken.
(2) Der Barzahlungsverkehr ist nach Maßgabe der Erfordernisse örtlich, zeitlich und personell einzuschränken.
(3) Beträge, welche den gemäß § 32 Abs. 5 von der Landesbuchhaltung festgelegten Höchststand übersteigen, sind auf das Bankkonto der Dienststelle bis zum Höchststand, besteht ein solches nicht, auf das Hauptkonto des Landes abzuführen.
Die Barkassen sind für die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs im erforderlichen Ausmaß mit Bargeld auszustatten. Bargeldverstärkungen sind von der haushaltsführenden Stelle mit elektronisch übermittelter Auszahlungsanordnung bei der Landesbuchhaltung anzufordern oder mit Zahlungs- und Verrechnungsauftrag zu verrechnen. Die angeforderten Bargeldverstärkungen werden auf Bankkonten zur Barbehebung bereitgestellt.
(1) Sämtliche Ein- oder Auszahlungen sind in einem elektronischen Kassenbuch einzeln zu verrechnen.
(2) Bei Nebenkassen, deren Ein- oder Auszahlungen in Nebenaufzeichnungen dokumentiert sind und die mit der Hauptkasse abrechnen, kann die Verrechnung im elektronischen Kassenbuch mit den Summen der Ein- und Auszahlungen erfolgen.
(3) Anlässlich jeder Ein- oder Auszahlung in bar ist eine Zahlungsbestätigung auszustellen.
Bei Einzahlungen, mit denen offene Forderungen des Landes beglichen werden, ist für Verrechnungszwecke jeweils folgendes Datum heranzuziehen:
Bei Auszahlungen, mit denen Verbindlichkeiten des Landes beglichen werden, ist für Verrechnungszwecke jeweils folgendes Datum heranzuziehen:
(1) Folgende Prüfungen sind durchzuführen:
(2) Das Erreichen des Prüfungszieles ist durch den Einsatz von fachlich geeigneten Bediensteten zu gewährleisten. Fachlich geeignete Bedienstete sind solche, die die notwendigen Kenntnisse aufweisen und die entsprechende Ausbildung und Weiterbildung erhalten haben.
(3) Werden bei der Prüfung gemäß Abs. 1 Z. 1 und 2 Unregelmäßigkeiten oder Ordnungswidrigkeiten festgestellt, dürfen die in Frage kommenden Bediensteten, unbeschadet der sonstigen einzuleitenden straf- oder disziplinarrechtlichen Maßnahmen, mit den diesbezüglichen Aufgaben des Gebarungsvollzugs nicht mehr betraut werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Unregelmäßigkeiten oder Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang stehen mit
(1) Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind von der zuständigen haushaltsführenden Stelle dem Grunde und ihrer Höhe nach zu prüfen.
(2) Zu prüfen ist jeder Beleg, der beim anordnenden Organ einlangt und geeignet ist, einen Zahlungsanspruch oder eine Zahlungsverpflichtung des Landes zu begründen. Liegen vom Beleg mehrere Ausfertigungen vor, ist dafür zu sorgen, dass nur eine einmalige Zahlung erfolgt.
(3) Alle Belege sind auf ihre Unversehrtheit und Vollständigkeit zu prüfen. Bei Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2017, ist an Hand des Originalbelegs die Echtheit der Rechnung sowie die Unversehrtheit und Vollständigkeit aller Rechnungsangaben einschließlich der Rechnungsnummer (§ 11 UStG 1994) zu prüfen. Bei Verlust eines Originalbelegs kann eine Zweit- oder Ersatzausfertigung samt Vermerk über den Verlust des Originalbelegs dem Zahlungsvollzug zu Grunde gelegt werden. Bei Wiederauffinden des Originalbelegs ist sicherzustellen, dass es nicht zu einer nochmaligen Zahlung kommt.
(4) Bei Anzahlungen, Vorauszahlungen und sonstigen abrechnungspflichtigen Gebarungsfällen ist jede einzelne Zahlung nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen. Bei der Abschlusszahlung bzw. mit der Abrechnung der geleisteten Zahlungen ist die endgültige sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen.
(5) Im Rahmen der sachlichen Prüfung ist festzustellen, ob der Zahlungsanspruch oder die Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach besteht. Dies umfasst
(6) Im Rahmen der rechnerischen Prüfung ist festzustellen, ob der Zahlungsanspruch bzw. die Zahlungsverpflichtung der Höhe nach besteht. Dies umfasst die Feststellung, dass
(1) Mit der Prüfung und Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit nach § 49 sind Bedienstete zu betrauen, die alle Umstände (ordnungsgemäße Lieferung oder Leistungserbringung) beurteilen können, um die Richtigkeit des zu prüfenden Beleges zu bescheinigen.
(2) Wenn nicht von einer/einem Bediensteten allein alle Umstände beurteilt werden können, sind mehrere Bedienstete mit der sachlichen bzw. rechnerischen Prüfung und Bestätigung zu betrauen.
(3) Erfordert die Beurteilung der ordnungsgemäßen Lieferung oder Leistungserbringung die Fachkenntnis einer/eines sachverständigen Dritten, so ist der eingeholte Befund den Gebarungsunterlagen beizuschließen. Mangels eines schriftlichen Befundes ist das Ergebnis in Form eines Aktenvermerks zu dokumentieren.
(4) Mit der Durchführung der sachlichen und rechnerischen Prüfung und Bestätigung nach § 49 kann mit Zustimmung des zuständigen haushaltsleitenden Organs eine andere haushaltsführende Stelle oder eine unabhängige Dritte/ein unabhängiger Dritter betraut werden, wenn der besondere Sachverhalt dies erfordert oder dadurch das Prüfungsziel besser erreicht werden kann. Die Übertragung der Prüfbefugnis bedarf zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen Vereinbarung, die nur einen bestimmten Teilbereich der Gebarung umfassen darf. In der Vereinbarung ist genau festzulegen, für welchen Teilbereich die Prüfbefugnis gilt. Weiteres sind insbesondere Inhalt und Form der Prüfvermerke, Berichtspflichten, Kontroll- und Weisungsbefugnisse und Haftungsregelungen festzulegen.
(1) Die sachliche und rechnerische Richtigkeit ist von der/dem zuständigen Bediensteten bzw. von der dafür zuständigen Person vor der Erteilung der Anordnung zu prüfen. Nach erfolgter Prüfung ist die sachliche und rechnerische Richtigkeit grundsätzlich schriftlich – entweder direkt auf der Rechnung mit dem Vermerk „sachlich und rechnerisch richtig“ mit voller Unterschrift und Datum oder im Rahmen der elektronischen Übermittlung in der Fertigungsklausel oder mittels nachvollziehbarem Prozess im elektronischen System digital zu bestätigen.
(2) Der Vermerk nach Abs. 1 darf erst bei Vorliegen aller Gebarungsunterlagen und nach deren Prüfung angebracht werden. Sämtliche Bedienstete bzw. Personen, die an der Prüfung und Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit mitwirken (§ 48), sind der/dem Anordnungsbefugten bekanntzugeben, sofern sich deren Zuständigkeit nicht ohnedies aus den internen Organisationsvorschriften ergibt.
(3) Bei Zahlungsansprüchen des Landes erfolgt die Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit mit der Ausstellung der die Forderung begründeten Unterlage (z.B. Rechnungsausstellung). In diesem Fall ist auf der Rechnung kein Vermerk über die sachliche und rechnerische Richtigkeit anzubringen.
(4) Die Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Ausnutzung von Zahlungsbegünstigungen gewährleistet bleibt.
(5) Sind Bestandteile des beweglichen oder unbeweglichen Landesvermögens von Zahlungsverpflichtungen betroffen, ist darüber hinaus sicherzustellen, dass die jeweiligen Zu- und Abgänge in den Vermögensaufzeichnungen (Liegenschafts- oder Inventar- oder Vorratsaufzeichnungen) festgehalten werden. Die Erfassung in den Vermögensaufzeichnungen hat grundsätzlich vor Erteilung der Anordnung zu erfolgen, kann aber in Ausnahmefällen auf Grund der besonderen Dringlichkeit der Zahlung auch nach Durchführung des Zahlungsvollzugs erfolgen. Das Vorhandensein der erforderlichen Eintragungen ist durch die Anordnungsbefugte/den Anordnungsbefugten zu überprüfen.
Werden bei der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit eines Beleges Unrichtigkeiten oder sonstige Mängel festgestellt, sind diese der Ausstellerin/dem Aussteller des Beleges mitzuteilen.
(1) Prüfungsmaßstab für Anordnungen sind die Vorschriften des Rechnungswesens und Anordnungen, welche das Haushalts- und Rechnungswesen regeln.
(2) Anordnungen, die automationsunterstützt im Wege der elektronischen Weitergabe beim zuständigen ausführenden Organ einlangen, sind hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Sämtliche zahlungs- und verrechnungsrelevante Angaben müssen auf Grund der mitgelieferten Belege und der sonstigen Gebarungsunterlagen nachvollziehbar sein.
(3) Jede Untersagung oder Einschränkung oder Verzögerung der Prüfungstätigkeit ist unzulässig.
(4) Die ausführenden Organe haben dafür zu sorgen, dass möglichst keine Prüfungsrückstände entstehen. Trotzdem auftretende Prüfungsrückstände, welche nicht in absehbarer Zeit beseitigt werden können, sind der/dem Vorgesetzten des zuständigen Organs zu berichten. Diese/Dieser hat die nötigen Veranlassungen zur Beseitigung der Rückstände zu treffen.
(5) Folgende Prüfungen sind bei jeder Anordnung vollständig durchzuführen:
(6) Bei Förderungen sind den Anordnungen außer allfälligen Regierungsbeschlüssen keine Belege anzuschließen. Die Übermittlung der auszahlungsrelevanten Regierungsbeschlüsse hat unverzüglich in elektronischer Form zu erfolgen. Auf der Anordnung ist der Bezug zum zu Grunde liegenden Regierungssitzungsbeschluss verpflichtend herzustellen und eine Bestätigung der Förderungsstelle anzubringen, aus der hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Auszahlung der Förderungsmittel vollständig vorliegen.
(7) Die im HV-System erfassten Stammdaten der Personenkonten sind von der Landesbuchhaltung laufend mit den aktuellen Kreditoren- und Debitorenangaben aus den einlangenden Anordnungen und den zu Grunde liegenden Gebarungsunterlagen zu vergleichen und gegebenenfalls eine Berichtigung zu veranlassen.
(8) Im Falle eines Zahlungsvollzugs, dem keine diesbezügliche Anordnung vorausgegangen war (z. B. Bar- oder Sofortzahlungen, Gut- oder Lastschriften auf Grund von Dauer- oder Einziehungsaufträgen im Wege von Kreditinstituten) ist nach Einlangen der Zahlungsmitteilung (z. B. Quittung- oder Kontoauszug des Kreditinstitutes) die Prüfung im Nachhinein von der Landesbuchhaltung vorzunehmen.
Das ausführende Organ hat durch entsprechende Prüfungen Vorsorge zu treffen, dass die beim Gebarungsvollzug obliegenden Tätigkeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden.
Anordnungen sind unmittelbar nach erfolgter Prüfung zu buchen. Die Bestätigung, dass die Prüfung durchgeführt worden ist, erfolgt anlässlich der Buchung der Anordnung durch die ausführenden Organe in den haushaltsführenden Stellen. Bei Anordnungen in Papierform ist von dem ausführenden Organ der haushaltsführenden Stelle ein Vollzugsvermerk anzubringen.
(1) Anordnungen, die den geltenden Vorschriften des Rechnungswesens nicht entsprechen, dürfen grundsätzlich erst ausgeführt werden, wenn das anordnende Organ die Anordnung berichtigt hat oder das anordnende Organ auf die Aufrechterhaltung beharrt hat. Bei geringfügigen Unstimmigkeiten wie z.B. Ergänzung der Angaben des Kundendatenfeldes oder offensichtlichen Schreibfehlern kann die Landesbuchhaltung selbst die erforderliche Berichtigung vornehmen.
(2) Trägt das anordnende Organ den Einwänden der Landesbuchhaltung nach Abs. 1 erster Satz nicht oder nicht zur Gänze Rechnung und beharrt auf die Durchführung, ist dies auf der Anordnung, bei Anordnungen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung auf dem Beleg, festzuhalten. Die Landesbuchhaltung hat über jeden Beharrungsfall einen schriftlichen Bericht zu verfassen, dem die relevanten Belege in Kopie anzuschließen sind. Dieser Bericht ist an das haushaltsleitende Organ zu übermitteln.
(1) Die gesamte Verrechnung (Geld-, Wertpapier- und Sachenverrechnung) ist gemäß § 51a Abs. 5 StLHG von der Landesbuchhaltung einer Revision zu unterziehen. Die Revision kann nach Ermessen der Landesbuchhaltung auch vor Ort stattfinden. Revisionen sind risikobezogen durchzuführen und zwar insbesondere auch in Bezug auf die Auswahl der zu prüfenden Stellen. Revisionen haben Maßnahmen zur Gewährleistung der Gebarungssicherheit und der Einhaltung der Vorschriften des Rechnungswesens sowie eine Stichprobenprüfung zu umfassen. Die Revision hat fallweise und unvermutet zu erfolgen und bei jeder haushaltsführenden Stelle grundsätzlich alle zwei Jahre, jedenfalls aber ein Mal innerhalb von fünf Jahren stattzufinden. Zu prüfen sind die haushaltsführende Stelle selbst einschließlich der ausführenden Organe, derer sie sich für den Gebarungsvollzug bedienen.
(2) Die Revision bedarf keiner Anordnung durch das anordnende Organ. Jede Untersagung oder Einschränkung oder Verzögerung der Prüfungstätigkeit ist unzulässig.
(3) Die Revision dient zur Feststellung, ob der Zahlungsverkehr und die Verrechnung ordnungsgemäß durchgeführt werden. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob
(4) Zur Revision sind sämtliche Verrechnungsaufzeichnungen, Verrechnungsunterlagen und sonstige Unterlagen über die vollzogenen Gebarungsfälle heranzuziehen. Diese sind zu prüfen, ob sie vorschrifts- und ordnungsgemäß, vollständig und mit den vorgeschriebenen Prüfungsvermerken versehen sind. Die Revision hat grundsätzlich stichprobenweise zu erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn finanzielle Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen des Landes automationsunterstützt ermittelt werden.
(5) Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, die Anlässe zur Vermutung geben, dass es sich dabei nicht nur um Einzelfälle oder um geringfügige Beträge oder kleinere Mängel auf Grund von Bemessungs- oder Rechenfehlern handelt, ist die Nachprüfung sukzessive auf den betroffenen Bereich bis hin zur gesamten Gebarung auszudehnen.
Mit der Ausübung der Revision dürfen nur Bedienstete betraut werden, die im Haushalts- und Rechnungswesen des Landes entsprechende Fachkenntnisse aufweisen.
(1) Über jede Revision ist ein schriftlicher Bericht zu verfassen, der
(2) Der Revisionsbericht ist dem überprüften Organ zur etwaigen Gegenäußerung und zur Behebung festgestellter Mängel innerhalb einer vorgegebenen Frist zu übermitteln.
(3) Der Revisionsbericht einschließlich der Gegenäußerung der haushaltsführenden Stellen ist an das haushaltsleitende Organ und an die für die Wahrnehmung von Revisionsaufgaben zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung zu übermitteln.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. März 2018, in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.