Änderung der Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten
LGBLA_ST_20180223_19Änderung der Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der LandeskrankenanstaltenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund der §§ 75, 76 und 79 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012, LGBl. Nr. 111/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 3/2018, wird verordnet:
Die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten, LGBl. Nr. 19/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 21/2017, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 11 Pauschalabgeltung für Coloskopie sowie Doppelballonenteroskopie“ die Zeile „§ 11a Pauschalabgeltung für stationär durchgeführte Tumornachsorgen“ eingefügt.
§ 3 lautet:
(1) Die Anstaltsgebühren bestehen aus
(2) Die Grundgebühr beträgt pro Pflegetag für
(3) Bei elektronischer Datenkommunikation für den Austausch der Aufnahmeanzeige/Kostenübernahmeerklärung (EDI-KOST) kann pro Pflegetag als Pauschalabgeltung ein Betrag von 1,33 Euro verrechnet werden. Bei elektronischer Abrechnung (EDI-LEIST) kann pro Pflegetag als Pauschalabgeltung ein Betrag von 1,33 Euro verrechnet werden. Wird eine Patientin/ein Patient transferiert, ist für den Transfertag das EDI-KOST und EDI-LEIST Pauschale nur durch die übernehmende Krankenanstalt verrechenbar.
(4) Für Behandlungen auf sanitätsbehördlich genehmigten Einheiten für
(5) Die Pauschalabgeltung für Coloskopien sowie Doppelballonenteroskopien ersetzt grundsätzlich die Gebühr nach Abs. 1 Z.1 und 6 und beträgt:
Gruppe I:
€ 126,40
Gruppe II:
€ 252,20
Gruppe III:
€ 315,70
Gruppe IV:
Doppelballonenteroskopie mit therapeutischer Intervention
€ 347,70
(6) Der Basisbetrag der Strukturpauschale beträgt 495,00 Euro. Die Strukturpauschale ist pro Fall je nach Aufenthaltsdauer (SKLPflegetage) zu verrechnen und beträgt für:
Aufenthaltsdauer
Prozentsatz vom Basisbetrag
gerundeter Betrag in Euro
1 Pflegetag
50
247,50
2 Pflegetage
50
247,50
3 Pflegetage
75
371,20
4 Pflegetage
75
371,20
5 Pflegetage
90
445,50
6 Pflegetage
90
445,50
7 Pflegetage
100
495,00
8 Pflegetage
100
495,00
9 Pflegetage
100
495,00
10 Pflegetage
110
544,60
11 Pflegetage
110
544,60
12 Pflegetage
120
594,10
13 Pflegetage
120
594,10
14 Pflegetage
130
643,50
mehr als 14 Pflegetage
130
643,50
(7) Die Pauschalabgeltung für stationär durchgeführte Tumornachsorgen beträgt 486,00 Euro und ersetzt die Gebühren nach Abs. 1 Z 1, 3 und 6. Sie ist pro Patientin/Patienten und Tumorentität zu verrechnen, wenn
„(1) Die operativen Eingriffe werden in acht Gruppen eingeteilt; die Gruppenzugehörigkeit eines Eingriffes ist aus Anhang A ersichtlich. Die Arztgebühr für die Eingriffe in den einzelnen OP-Gruppen beträgt:
Gruppe
Betrag in Euro
GruppeI
36,00
GruppeII
69,10
GruppeIII
127,10
GruppeIV
267,50
GruppeV
440,40
GruppeVI
a)
613,60
b)
790,10
GruppeVII
952,20
GruppeVIII
a)
1 258,70
b)
1 731,50“
In § 5 Abs. 7a wird die Zahl „187,70“ durch die Zahl „193,20“ ersetzt.
In § 5 Abs. 7b wird die Zahl „121,00“ durch die Zahl „124,60“ ersetzt.
§ 5 Abs. 9 lautet:
„(9) Alle weiteren Leistungen auf den operativen Abteilungen – ausgenommen die in den §§ 8, 9, 9a, 9b und 10 genannten Leistungen sowie die Labor- und Pathalogiepauschale – werden durch eine Tagesgebühr abgegolten. Diese Tagesgebühr richtet sich nach der Dauer des Krankenhausaufenthaltes und beträgt in der Sonderklasse:
Aufenthaltsdauer
Betrag in Euro
für den 1. bis 10. Tag je
21,60
für den 11. bis 20. Tag je
17,70
für den 21. bis 30. Tag je
14,90
ab dem 31. Tag je
11,00
(1) Wenn ärztliche Leistungen nach Anhang A durchgeführt werden, sind diese nach Operationsgruppen zu berechnen.
(2) Leistungen auf den nicht operativen Abteilungen – ausgenommen die in den §§ 8, 9, 9a, 9b und 10 genannten Leistungen sowie Labor- und Pathalogiepauschale – werden durch eine Tagesgebühr abgegolten. Diese Tagesgebühr richtet sich nach der Dauer des Krankenhausaufenthaltes und beträgt in der Sonderklasse:
Aufenthaltsdauer
Betrag in Euro
für den 1. bis 10. Tag je
33,80
für den 11. bis 20. Tag je
27,10
ab dem 21. Tag je
17,00
(3) Für die besonderen Leistungen bei der Untersuchung und Behandlung von Patientinnen/Patienten mit angeborenen oder erworbenen Herzdefekten, die einer operativen Behandlung mit der Herz-Lungen-Maschine unterzogen werden, ist neben der Tagesgebühr ein Pauschalbetrag (Herzpauschale) zu verrechnen. Diese Herzpauschale beträgt 902,70 Euro.
(4) Für Behandlungen auf sanitätsbehördlich genehmigten Einheiten für
„(1) Das Labor/Pathologiepauschale beträgt je Fall 131,70 Euro.“
In § 8 Abs. 1 wird die Zahl „33,20“ durch die Zahl „34,20“ ersetzt.
In § 9a Abs. 2 wird die Zahl „154,10“ durch die Zahl „156,70“ ersetzt.
§ 9b lautet:
(1) Arztgebühren für strahlentherapeutische Leistungen und stereotaktische Bestrahlungen mit dem Linearbeschleuniger sind gesondert zu verrechnen. Sie werden in folgende Tarifgruppen eingeteilt:
Tarifgruppen
Beschreibung
Arztgebühr in Euro
3D-konformale Planung mit konventioneller Bestrahlung (konformale Strahlenfelder, FIF) am Linearbeschleuniger inklusive Bildgebung
1 054,80
Intensitätsmodulierte Bestrahlung (IMRT, VMAT) Adaptive Bestrahlungen, Gating, Tracking, inklusive Bildgebung
Brachytherapie
stereotaktische Bestrahlungen (nur wenn konventionell dosiert)
Ganzkörperbestrahlungen
Ganzhautbestrahlungen
2 370,40
IORT mit Elektronen an einem dediziertem Gerät oder am Linearbeschleuniger
1 126,00
(2) Pro Fall und Aufenthalt kann nur eine Tarifgruppe verrechnet werden. Werden Leistungen aus unterschiedlichen Tarifgruppen erbracht, ist die jeweils höchste Arztgebühr abzurechnen.
(3) Für die Leistung „Bestrahlung Röntgentherapie“ ist eine Arztgebühr in Höhe von 64,00 Euro gesondert zu verrechnen, wenn keine der in Absatz 1 genannten Tarifgruppen zur Abrechnung gelangt. Diese Arztgebühr ist maximal drei Mal pro Fall und Aufenthalt verrechenbar.
(4) Für stereotaktische Einzeitbestrahlungen mit dem Linearbeschleuniger ist zusätzlich zur jeweiligen Tarifgruppe pro Indikation eine pauschale Arztgebühr in Höhe von 1 333,40 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ab Beginn dieser Leistung zu verrechnen.
(5) Für stereotaktische hypofraktionierte Bestrahlungen mit dem Linearbeschleuniger ist zusätzlich zur jeweiligen Tarifgruppe pro Indikation eine pauschale Arztgebühr in Höhe von 1 666,70 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ab Beginn dieser Leistung zu verrechnen.“
„(1) Die Arztgebühren sind für nachfolgende besondere diagnostische und therapeutische Leistungen gesondert zu verrechnen und betragen für:
Leistung
Betrag in Euro
31,30
27,30
85,60
67,40
6,90
85,60
67,40
506,20
506,20
906,70
906,70
906,70
906,70
1 012,10
1 012,10“
„Die Arztgebühr als Pauschalabgeltung für Coloskopien sowie Doppelballonenteroskopien beträgt:
Gruppe I:
€ 117,90
Gruppe II:
€ 235,20
Gruppe III:
€ 294,40
Gruppe IV:
€ 324,30
Doppelballonenteroskopiemit therapeutischer Intervention“
Die Arztgebühr als Pauschalabgeltung für stationär durchgeführte Tumornachsorgen beträgt 705,00 Euro und ist pro Patientin/Patient und Tumorentität, sofern die Voraussetzungen des § 3 Abs. 7 Z 1 und 2 zutreffen, zu verrechnen.“
In § 12 wird die Zahl „26,30“ durch die Zahl „27,10“ ersetzt.
Nach § 15a Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:
„(5) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 19/2018 treten das Inhaltsverzeichnis, § 3, § 5 Abs. 1, 7a, 7b und 9, § 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9a Abs. 2, § 9b, § 10 Abs. 1, § 11, § 11a, § 12, Pos. Nr. 118 der Gruppe III der operativen Eingriffe des Anhanges A sowie die Anhänge D und E mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“
In Anhang A wird die Bezeichnung der Pos. Nr. 118 der operativen Eingriffe, Gruppe III, „Endosonographie“ durch die Bezeichnung „Endosonographie (EUS), Endobronchialer Ultraschall (EBUS)“ ersetzt.
Anhang D lautet:
A) konservierend:
Betrag in Euro
14,70
9,30
27,70
20,70
13,00
7,20
20,30
27,70
11,50
79,10
55,40
110,80
13,60
19,40
45,60
28,40
42,10
75,40
11,50
25,90
B) Prothetik:
Betrag in Euro
17,70
94,50
36,40
17,70
13,30
34,00
36,40
49,10
58,60
94,50
43,00
55,00
71,30
63,30
78,30
241,00
63,60
69,20
157,80
250,80
146,00
50,50
25,70
46,80
314,50
189,10
314,30
235,10
157,50
250,80
44,10
47,00
17,70
25,30
25,30
63,30
59,40
60,40
140,90
125,60
Betrag in Euro
13,60
27,50
41,10
84,20
43,10
104,80
121,20
121,20
(1) Die Tarifposition Ia ist pro Fall und Aufenthalt maximal fünf Mal verrechenbar. Bei der Abrechnung sind die anatomischen Regionen je Untersuchung und Fall zu berücksichtigen (maximal einmal je anatomischer Region je Untersuchung).
(2) Die Tarifposition Ib ist pro Fall und Aufenthalt maximal drei Mal verrechenbar. Bei der Abrechnung sind die anatomischen Regionen je Untersuchung und Fall zu berücksichtigen (maximal einmal je anatomischer Region je Untersuchung).
(3) Die Tarifposition Ic ist pro Fall und Aufenthalt maximal zwei Mal verrechenbar.
(4) Die Tarifposition II ist pro Fall und Aufenthalt maximal zwei Mal verrechenbar.
(5) Die Tarifpositionen IIIa und IIIb sind pro Fall und Aufenthalt maximal vier Mal verrechenbar. Bei der Abrechnung sind folgende Verrechnungsregionen zu berücksichtigen, wobei die Untersuchung jeder dieser Verrechnungsregionen eine eigenständige Untersuchung darstellt und daher separat verrechenbar ist, sofern sie getrennt in einem Befund bzw. in getrennten Befunden dokumentiert ist:
(6) Die Tarifposition IV ist pro Fall und Aufenthalt maximal 4 Mal verrechenbar. Bei der Abrechnung von CTUntersuchungen sind folgende Verrechnungsregionen zu berücksichtigen, wobei die Untersuchung jeder dieser Verrechnungsregionen eine eigenständige Untersuchung darstellt und daher separat verrechenbar ist, sofern sie getrennt in einem Befund bzw. in getrennten Befunden dokumentiert ist:
(7) Die Tarifposition V ist pro Fall und Aufenthalt maximal 4 Mal verrechenbar. Bei der Abrechnung von MRTUntersuchungen sind folgende Verrechnungsregionen zu berücksichtigen, wobei die Untersuchung jeder dieser Verrechnungsregionen eine eigenständige Untersuchung darstellt und daher separat verrechenbar ist, sofern sie getrennt in einem Befund bzw. in getrennten Befunden dokumentiert ist:
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