/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20180131_14/image001.jpg
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes regeln die Sicherstellung der Durchführung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten an Feuerungsanlagen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen.
(2) Dieses Gesetz bezieht sich auf alle Feuerungsanlagen und der dazugehörigen Feuerstätten, die in der Steiermark betrieben, stillgelegt oder wieder benützt werden.
(3) Durch dieses Gesetz werden die sonstigen Tätigkeiten des Rauchfangkehrergewerbes gemäß § 120 Abs. 1, 1. und 3. Satz, und Abs. 2 bis 5 Gewerbeordnung 1994 sowie die Rechte anderer befugter Gewerbeberechtigter nicht berührt.
Die nachstehenden Bestimmungen haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:
Die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Sinn des § 2 Z 7 haben durch eine/einen auf Grund der Kehrgebietsverordnung zuständige/zuständigen RauchfangkehrerIn zu erfolgen.
(1) Das Kehrbuch ist von der/dem Verfügungsberechtigten im Einvernehmen mit dem/der nach § 3 zuständigen RauchfangkehrerIn zu führen und auf Verlangen den Organen der Behörde oder der/dem RauchfangkehrerIn vorzuweisen. Es verbleibt bei der/dem Verfügungsberechtigten.
(2) Aus dem Kehrbuch müssen jedenfalls die Adresse der zu überprüfenden Feuerungsanlage, die Art und Anzahl der Feuerstätten, der Abgasanlagen, der Verbindungsstücke, der Tag und die Art der durchgeführten sicherheitsrelevanten Tätigkeiten, die von der/dem nach § 3 zuständigen RauchfangkehrerIn getroffenen Anordnungen gemäß § 5 Abs. 8, das nach § 5 Abs. 9 ausgesprochene Heizverbot sowie der Name der zur Überprüfung herangezogenen Person hervorgehen.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Form und Inhalt des Kehrbuches erlassen.
(1)Die/Der nach § 3 zuständige RauchfangkehrerIn hat insbesondere
(2) Ist die Durchführung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten zu dem festgesetzten Termin aus triftigen Gründen für die/den RauchfangkehrerIn oder die/den Verfügungsberechtigte/n nicht durchführbar, ist unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt zu vereinbaren. Ist darüber kein Einvernehmen zu erreichen, hat die Gemeinde den Zeitpunkt festzulegen.
(3) Die/Der RauchfangkehrerIn ist verpflichtet, der Gemeinde jede Behinderung sowie die Nichteinhaltung der Intervalle zur Durchführung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten nach den §§ 7 und 8 unverzüglich anzuzeigen.
(4) Durch die Arbeit der RauchfangkehrerInnen darf die gewöhnliche Benutzung der Feuerungsanlage nicht über das unvermeidliche Ausmaß hinaus behindert und eine vermeidbare Belästigung der BenützerInnen des Gebäudes nicht verursacht werden.
(5) Die/Der RauchfangkehrerIn hat die jeweils zu überprüfenden Teile der Feuerungsanlagen nach dem Stand der Technik zu überprüfen und erforderlichenfalls soweit zu kehren, als dies zur unmittelbaren Gefahrenabwehr notwendig ist. Die dabei anfallenden Verbrennungsrückstände sind aus der Feuerstätte zu entfernen und in die von der/vom Verfügungsberechtigten zur Verfügung gestellten, nicht brennbaren Behälter, zu schaffen.
(6) Die/der RauchfangkehrerIn hat die in § 4 Abs. 2 beschriebenen Eintragungen vorzunehmen und mit ihrer/seiner Unterschrift zu bestätigen.
(7) Die in Abs. 6 beschriebenen Eintragungen im Kehrbuch sind zusätzlich von der/dem RauchfangkehrerIn aufzuzeichnen und diese 7 Jahre in ihrem/seinem Betrieb aufzubewahren.
(8) Werden im Zug der sicherheitsrelevanten Tätigkeit gemäß § 2 Z 7 Mängel wahrgenommen, die in absehbarer Zeit eine Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum befürchten lassen, hat die/der RauchfangkehrerIn unter Angabe einer angemessenen Frist Anordnungen zur Mängelbehebung zu treffen. Nach Ablauf der Frist hat die/der RauchfangkehrerIn die Feuerungsanlage neuerlich zu prüfen. Sind die Mängel nicht beseitigt, hat er/sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen und ein sofortiges Heizverbot auszusprechen.
(9) Werden im Zug der sicherheitsrelevanten Tätigkeit gemäß § 2 Z 7 Mängel wahrgenommen, die eine unmittelbare Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum befürchten lassen, hat die/der RauchfangkehrerIn ein sofortiges Heizverbot auszusprechen. Die/der RauchfangkehrerIn hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Das Heizverbot bleibt solange aufrecht, bis die ordnungsgemäße Mängelbehebung durch die/den RauchfangkehrerIn gegenüber der Behörde bestätigt wurde.
(1) Die/Der Verfügungsberechtigte der Feuerungsanlage hat
(2) Die/Der Verfügungsberechtigte hat allfällige Änderungen von Feuerungsanlagen sowie den beabsichtigten Nutzungszeitraum bzw. die über ein Intervall gemäß § 7 hinausgehende Nichtbenützung der/dem RauchfangkehrerIn bekannt zu geben. Die beabsichtigte Wiederbenützung ist der/dem RauchfangkehrerIn rechtzeitig schriftlich anzuzeigen.
(3) Die/der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, Mängel im Sinn des § 5 Abs. 8 und 9 unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen.
(1) Benützte Feuerungsanlagen sind in regelmäßigen Intervallen durch die/den RauchfangkehrerIn zu überprüfen und zu kehren.
(2) Die Anzahl der Überprüfungen richtet sich dabei nach der Art des verwendeten Brennstoffes und der Konstruktion der Feuerungsanlage gemäß der folgenden Tabelle:
Feuerungsanlagen für
feste Brennstoffe
Intervalle
1
Abgasanlagen von Raumheizgeräten
3 x in der Heizperiode durch die/den RauchfangkehrerIn
bei Betrieb außerhalb
der Heizperiode 1 x zusätzlich durch
die/den RauchfangkehrerIn
2
Feuerungsanlagen
bis einschließlich 120 kW
2 x in der Heizperiode durch die/den RauchfangkehrerIn
2a
Zu 2 gehörige Abgasanlagen und Verbindungsstücke bei Feuerstätten, die vor dem 1.1.1995 hergestellt worden sind.
2 x zusätzlich in der Heizperiode durch die/den RauchfangkehrerIn
bei Betrieb außerhalb
der Heizperiode 1 x zusätzlich durch die/den RauchfangkehrerIn
2b
Zu 2 gehörige Abgasanlagen und Verbindungsstücke bei Feuerstätten, die nach dem 31.12.1994 hergestellt worden sind.
1 x zusätzlich in der Heizperiode durch die/den RauchfangkehrerIn
bei Betrieb außerhalb
der Heizperiode 1 x zusätzlich durch die/den RauchfangkehrerIn
3
Feuerungsanlagen über 120kW
1 x monatlich durch die/den RauchfangkehrerIn bei Betrieb
4
Feuerungsanlagen in Betrieben mit hauptberuflich beschäftigten und
geprüftem Dampfkesselwärter
1 x jährlich durch die/den RauchfangkehrerIn
Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe
Intervalle
1
Abgasanlagen von Raumheizgeräten
2 x in der Heizperiode durch die/den RauchfangkehrerIn
bei Betrieb außerhalb
der Heizperiode 1 x zusätzlich durch die/den RauchfangkehrerIn
2
Feuerungsanlagen
bis einschließlich 120 kW
1 x in der Heizperiode durch die/den RauchfangkehrerIn
bei Betrieb außerhalb
der Heizperiode 1 x zusätzlich durch die/den RauchfangkehrerIn (ausgenommen Feuerungsanlagen, die mit Brennwerttechnik betrieben werden)
2a
Zu 2 gehörige Abgasanlagen und Verbindungsstücke
1 x zusätzlich in der Heizperiode durch die/den RauchfangkehrerIn
3
Feuerungsanlagen über 120 kW
1 x monatlich durch die/den RauchfangkehrerIn bei Betrieb
4
Feuerungsanlagen in Betrieben mit hauptberuflich beschäftigten und
geprüftem Dampfkesselwärter
1 x jährlich durch die/den RauchfangkehrerIn
Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe
Intervall
1
alle Feuerungsanlagen
1 x jährlich durch die/den RauchfangkehrerIn
(3) Im Zug der Durchführung der sicherheitsrelevanten Tätigkeit gemäß Abs. 2 ist die Abgasanlage in ihrer Gesamtheit einmal jährlich auch unter Zuhilfenahme von Hilfsgeräten optisch auf Mängel zu überprüfen.
(4) Abweichend von der Tabelle gemäß Abs. 2 sind folgende Ausnahmen zu berücksichtigen:
(1) Abgasanlagen sind durch die/den RauchfangkehrerIn wiederkehrend in folgenden Intervallen auf Betriebsdichtheit zu überprüfen:
(2) Abgasanlagen sind unmittelbar vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme beziehungsweise nach einer über ein Jahr hinausgehenden Nichtbenützung durch die/den RauchfangkehrerIn auf Betriebsdichtheit sowie auf ausreichendes Nachströmen von Verbrennungsluft zu überprüfen.
(3) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Überprüfung der Betriebsdichtheit im Sinn des Abs. 2 sind jene Abgasanlagen, die im Zug einer Benutzungsbewilligung nach dem Stmk. Baugesetz einer Betriebsdichtheitsprüfung unterzogen worden sind, sofern diese nicht länger als ein Jahr zurückliegt und keine baulichen Änderungen an der Abgasanlage erfolgt sind.
(4) Sind in Abgasanlagen im Zug der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß § 2 Z 7 lit. a Ansätze von Hart-, Glanz- und Schmierruß oder von Pech erkennbar, die mit üblichen Kehrwerkzeugen nicht mehr entfernt werden können, hat die/der RauchfangkehrerIn Anordnungen gemäß § 5 Abs. 8 und 9 zu treffen.
(5) Müssen die in Abs. 4 genannten Ablagerungen durch Ausbrennen entfernt werden, darf dies nur nach vorangegangener Überprüfung auf Brandsicherheit durch die/den RauchfangkehrerIn der Abgasanlage vorgenommen werden.
(6) Die/der RauchfangkehrerIn hat den Zeitpunkt des Ausbrennens der Gemeinde und der/dem zuständigen FeuerwehrkommandantIn rechtzeitig anzuzeigen.
(7) Bei Dämmerung, während der Nacht, bei stärkerem Wind, bei anhaltender Trockenheit sowie bei großer Kälte ist das Ausbrennen unzulässig. Während des Ausbrennens sind entsprechende Löschmittel in ausreichender Menge bereitzustellen.
(8) Nach dem Ausbrennen hat die/der RauchfangkehrerIn die Abgasanlage einer eingehenden Überprüfung im Hinblick auf die Betriebsdichtheit und der Brandsicherheit zu unterziehen. Sollte die gesetzte Maßnahme durch die/den RauchfangkehrerIn erfolgt sein, hat diese Überprüfung im Zug dieser zu erfolgen.
(9) Bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe hat die sicherheitsrelevante Tätigkeit jedenfalls auch die Feststellung der Kohlenmonoxidkonzentration im Abgas zu beinhalten. Diese hat zur Sicherstellung der Betriebssicherheit nach Beendigung der Tätigkeiten an der Feuerstätte zu erfolgen. Im Fall der Überschreitung des Maximalgrenzwertes von 100 mg/m³ bei einem Bezugssauerstoffgehalt von 3 % hat die/der RauchfangkehrerIn Anordnungen im Sinn des § 5 Abs. 8 bzw. 9 zu treffen.
(10) Im Zug der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten hat die/der RauchfangkehrerIn bei atmosphärischen Gasgeräten mit Strömungssicherung das ausreichende Nachströmen von Verbrennungsluft nach dem Stand der Technik zu überprüfen.
(1) Die zuständige Behörde kann ausnahmsweise und in besonders begründeten Einzelfällen der/dem Verfügungsberechtigten von Gebäuden, die von befahrbaren Wegen weit entfernt sind, nach Anhörung der/des RauchfangkehrerIn bewilligen, die darin befindlichen Feuerungsanlagen innerhalb der in § 7 jeweils festgelegten Fristen selbst zu kehren oder kehren zu lassen. In diesem Bescheid sind die für die Selbstkehrung erforderlichen Kehrwerkzeuge vorzuschreiben. Eine Bewilligung hat jedenfalls zu unterbleiben, wenn im Gebäude entgeltlich Personen beherbergt werden oder die Umgebung des Gebäudes durch Brand gefährdet wird.
(2) Feuerungsanlagen, für die nach Abs. 1 die Bewilligung zur Selbstkehrung erteilt worden ist, sind jährlich einmal durch die/den RauchfangkehrerIn zu überprüfen und zu kehren.
(3) Fallen die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Selbstkehrung nachträglich weg oder ergeben sich bei der Ausübung des Selbstkehrrechtes brandgefährliche Missstände, so hat die Gemeinde die Bewilligung zu widerrufen.
(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Gemeinde.
(2) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.
(3) Die Begleichung der Strafe befreit die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Verpflichteten nicht davon ihren Pflichten nachzukommen.
(4) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2017.
(1) Für bestehende Abgasanlagen, für die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund anderer Rechtsvorschriften auf Betriebsdichtheit überprüft worden sind, berechnet sich die Frist für die nächste Betriebsdichtheitsprüfung nach § 7 Abs. 3 nach dem Kalenderjahr in dem der Überprüfungsbefund erstellt wurde.
(2) Sofern für bestehende Abgasanlagen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch keine Überprüfung auf Betriebsdichtheit stattgefunden hat beziehungsweise der Zeitpunkt nicht mehr feststellbar ist, hat dies innerhalb der jeweiligen Frist gemäß § 8 Abs. 1 ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.
Dieses Gesetz tritt am seiner Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Februar 2018 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Steiermärkische Kehrordnung 2000, LGBl. Nr. 60/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.