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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Dieses Gesetz regelt das Anbieten, den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkundinnen/Wettkunden durch Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer.
(1) Die Tätigkeit als Wettunternehmerin/Wettunternehmer darf nur nach Erteilung einer Bewilligung der Behörde ausgeübt werden.
(2) Jede Wettunternehmerin/ jeder Wettunternehmer muss zumindest eine Annahmestelle dauernd betreiben.
(3) Für jede Annahmestelle ist eine Standortbewilligung erforderlich. Die Standortbewilligung darf nur einer Wettunternehmerin/einem Wettunternehmer, die/der über eine Bewilligung nach Abs. 1 verfügt, erteilt werden.
(4) Jede Auflassung einer Annahmestelle sowie das Aufstellen, der Betrieb, der Austausch und die Entfernung eines Wettterminals sind der Behörde anzuzeigen. Eine Anzeige darf nur durch eine Wettunternehmerin, die über eine Bewilligung nach Abs. 1 und 3 verfügt, erfolgen.
(1) Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und eigenberechtigt, zuverlässig und fachlich geeignet sein.
(2) Die Zuverlässigkeit ist insbesondere danach zu beurteilen, ob die Wettunternehmerin/der Wettunternehmer auf Grund ihres/seines bisherigen Verhaltens erkennen lässt, dass sie/er die mit Bezug auf Wetten erforderliche Verlässlichkeit besitzt.
(3) Als nicht zuverlässig gilt jedenfalls, wer wegen einer strafbaren Handlung von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist.
(4) Ist die Wettunternehmerin/der Wettunternehmer eine juristische Person, eine eingetragene Personengesellschaft oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, so müssen jene natürlichen Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, sowie deren wirtschaftliche Eigentümerinnen/Eigentümer die persönlichen Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 3 erfüllen. Den zur Vertretung nach außen berufenen Personen obliegen alle der Wettunternehmerin/dem Wettunternehmer nach diesem Gesetz und behördlichen Anordnungen zukommenden Aufgaben. Sie sind gegenüber der Behörde für die Einhaltung dieser Aufgaben und Pflichten verantwortlich. Jede Änderung hinsichtlich der zur Vertretung nach außen berufenen Personen ist der Behörde unverzüglich mit einem Nachweis zur Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen des Abs. 1 bis 3 zu melden.
(5) Dem Antrag auf Bewilligung sind folgende Unterlagen beizulegen:
(6) Die Bewilligung ist schriftlich binnen vier Wochen nach vollständigem Einlangen der Unterlagen zu erteilen. In der Bewilligung sind erforderlichenfalls Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben.
(1) Annahmestellen dürfen nur in einem als Annahmestelle für Wetten gekennzeichneten Gebäude oder in einem als Annahmestelle für Wetten gekennzeichneten, räumlich getrennten Bereich des Gebäudes, betrieben werden.
(2) Der Antrag auf Bewilligung hat folgende Angaben zu enthalten:
(3) Dem Antrag ist eine planliche Darstellung der Grundrisse der Annahmestelle mit Angabe der Raumnutzung und der Nutzflächen sowie eine ausführliche Beschreibung der Funktionen der Eingabegeräte beizulegen.
(4) Die Bewilligung ist schriftlich binnen vier Wochen nach vollständigem Einlangen der Unterlagen zu erteilen. In der Bewilligung sind erforderlichenfalls Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben.
(5) Vor Erteilung der Bewilligung ist die zuständige Standortgemeinde zu hören.
(1) Wettterminals dürfen nur in genehmigten Annahmestellen aufgestellt und betrieben werden und sind der Behörde anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten:
(2) Die Behörde hat nach Einlangen einer vollständigen Anzeige eine Bescheinigung auszustellen. Vor Ausstellung der Bescheinigung darf der Wettterminal nicht betrieben werden. Wird die Bescheinigung binnen vier Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige nicht ausgestellt, ist der Betrieb des Wettterminals jedenfalls zulässig.
(1) Die Bewilligung gemäß § 3 erlischt
(2) Die Bewilligung gemäß § 3 ist von der Behörde zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung – mit Ausnahme des Nachweises der finanziellen Leistungsfähigkeit – nicht mehr gegeben sind.
(3) Das Erlöschen oder die Entziehung der Bewilligung gemäß § 3 umfasst auch alle Standortbewilligungen und Wettterminals.
(4) Das Erlöschen oder die Entziehung der Bewilligung ist der Wirtschaftskammer Steiermark und der Standortgemeinde zur Kenntnis zu bringen.
(1) Der Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkundinnen/Wettkunden ist nur für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zulässig. Im Zweifelsfall ist das Alter der Wettkundin/des Wettkunden durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, der den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Z 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes entspricht, festzustellen.
(2) Jede Wettunternehmerin/jeder Wettunternehmer hat vor dem Eingang zu Annahmestellen und auf jedem Wettterminal auf das Wettverbot für Kinder und Jugendliche hinzuweisen.
(3) Die Wettunternehmerin/der Wettunternehmer hat für jede Wettkundin/jeden Wettkunden für die Bedienung eines Wettterminals und für Wetten, deren Wetteinsatz einen Betrag von 50 € übersteigt, eine laufend nummerierte Wettkundinnenkarte/Wettkundenkarte nach Vorlage eines Lichtbildausweises auszustellen. Die Ausstellung einer physischen Wettkundinnenkarte/Wettkundenkarte kann entfallen, wenn auf Grund des technischen Fortschrittes biometrische Erkennungsverfahren im Einsatz sind, die in ihrer Funktionalität der entfallenden Wettkundinnenkarte/Wettkundenkarte zumindest gleichwertig sind.
(4) Auf Wettkundinnenkarten/Wettkundenkarten sind zumindest der Name des Wettunternehmens, das Ausstellungsdatum, die Kartennummer sowie Name und Geburtsdatum der Wettkundin/des Wettkunden anzugeben. Dabei ist sicherzustellen, dass pro Wettkundin/pro Wettkunde nur eine Karte ausgestellt und gültig ist. Die Wettkundin darf ihre Wettkundinnenkarte/ der Wettkunde seine Wettkundenkarte keiner anderen Person überlassen.
(5) Jede Person kann sich für den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie für die Vermittlung als Wettkundin/Wettkunde selbst sperren lassen (Selbstsperre). Die Selbstsperre erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Wettunternehmerin/den Wettunternehmer. Die Wettunternehmerin/der Wettunternehmer kann Personen ohne Angabe von Gründen von der Teilnahme an einer Wette ausschließen.
(6) Entsteht bei einer Wettkundin/bei einem Wettkunden die begründete Annahme, dass die Häufigkeit ihrer/seiner Teilnahme an Wetten das Existenzminimum gefährden, hat die Wettunternehmerin/der Wettunternehmer sicherzustellen, dass mit der betroffenen Person ein Gespräch geführt wird. In diesem ist auf die Gefahren zur Teilnahme an Wetten sowie das Entstehen von Wettsucht einschließlich ihrer negativen Auswirkungen sowie über Möglichkeiten von Beratungs- und Abklärungsgesprächen in geeigneten Einrichtungen zu informieren sowie auf die Möglichkeit einer Sperre hinzuweisen.
(7) Kann die betroffene Person die begründete Annahme, dass das Existenzminimum gefährdet ist, nicht glaubhaft widerlegen, oder verweigert sie das Beratungsgespräch oder wird durch das Beratungsgespräch bestätigt, dass der Verdacht begründet ist, hat die Wettunternehmerin/der Wettunternehmer die Person zu sperren.
(8) Die Wettunternehmerin/der Wettunternehmer hat sicherzustellen, dass die Gesprächsführung durch eine verantwortliche Person, die entsprechend geschult ist, erfolgt. Die Namen und die Telefonnummern der verantwortlichen Personen haben in jeder Wettannahmestelle und an jedem Standort eines Wettterminals aufzuliegen und sind der Behörde für jede Wettannahmestelle und jeden Wettterminal zu melden.
(1) Bei Wetteinsätzen, die pro Wettabschluss einen Geldbetrag von 1.000 € übersteigen, haben die Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer die Identität der Wettkundin/des Wettkunden und die Daten des Lichtbildausweises nach § 8 Abs. 1 unter Angabe der Höhe des Wetteinsatzes festzuhalten.
(2)Besteht der begründete Verdacht, dass ein bereits erfolgter, ein laufender oder ein bevorstehender Wettvorgang der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient, so hat die Wettunternehmerin/der Wettunternehmer die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(1) Der Betrieb des Wettunternehmens hat gemäß den im Bewilligungsverfahren vorgelegten Wettbedingungen und Wettscheinen zu erfolgen.
(2) Die Wettbedingungen sind an gut sichtbarer Stelle in den Wettannahmestellen auszuhängen. Eine Kopie der Wettbedingungen ist der Wettkundin/dem Wettkunden auf Verlangen auszuhändigen. Bei Wettterminals und Eingabegeräten müssen die Wettbedingungen kostenfrei und selbsttätig auf dem Bildschirm aufscheinen und vor der Eingabe der Wettdaten aktiv bestätigt werden.
(3) Die Wettbedingungen haben jedenfalls zu enthalten:
(4) Für jede Wette ist der Wettkundin/dem Wettkunden ein Wettschein auszufolgen. Die Wettscheine müssen den Namen der Wettunternehmerin/des Wettunternehmers, Tag und Zeit des Wettabschlusses, die Wettscheinnummer, den Wettgegenstand, den Einsatz und den möglichen Gewinn (Wettquote) sowie einen Hinweis auf die Wettbedingungen enthalten.
(5) Änderungen der Wettbedingungen und Wettscheine sind der Landesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Wettunternehmer dürfen die folgenden Wetten nicht anbieten, abschließen oder vermitteln:
Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Landesregierung.
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizei haben an der Vollziehung des § 18 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 zweiter Halbsatz und Z 6 sowie bei der Verletzung von Bestimmungen gegen Geldwäsche mitzuwirken durch
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
Das Stellungnahmerecht der Gemeinde gemäß § 5 Abs. 5 fällt in deren eigenen Wirkungsbereich.
(1) Organe der Behörde und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überprüfen und zu diesem Zweck Geschäfts- und Betriebsräume, in denen die Tätigkeit als Wettunternehmerin/Wettunternehmer ausgeübt wird, zu betreten und zu besichtigen.
(2) Den in Abs.1 genannten Organen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
(3) Zur Erwirkung der Überprüfungs- und Zutrittsrechte gemäß Abs. 1 und 2 ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(1) Wird die Tätigkeit einer Wettunternehmerin/eines Wettunternehmers ohne Bewilligung ausgeübt oder Wetten ohne Bewilligung abgeschlossen oder vermittelt, hat die Behörde
(2) Beschwerden gegen Untersagungsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
Dieses Landesgesetz verweist auf folgende Bundesgesetze, die jeweils in der angeführten Fassung anzuwenden sind:
(1) Wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl Nr L 141 vom 5. Juni 2015, umgesetzt.
(2) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl Nr L 241/1 vom 17. September 2015) notifiziert (Notifikationsnummer 2017/307/A).
(1) Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen gelten als Bewilligungen im Sinn dieses Gesetzes weiter. Allfällige kürzere Befristungen bleiben erhalten. Buchmacherinnen/Buchmacher bzw. Totalisateurinnen/Totalisateure gelten als Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer nach diesem GesetZ Bewilligte Standorte gelten als Annahmestellen nach diesem GesetZ Die in § 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 2 und 3 genannten Unterlagen sind binnen einer Frist von zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nachzureichen.
(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes betriebene Wettterminals sind bis zum Ablauf von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung des § 6 anzuzeigen.
(3) Der 3. Abschnitt dieses Gesetzes gilt für alle Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer ab Inkrafttreten des Gesetzes.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen fortzuführen. Alle anderen Verfahren sind formfrei einzustellen und die Antragstellerinnen/Antragsteller unter Hinweis auf die neu geltende Rechtslage davon in Kenntnis zu setzen.
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Stmk. Wettgesetz, LGBl. Nr. 79/2003, in der Fassung LGBl. Nr. 79/2017 außer Kraft.
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