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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
I. Das Steiermärkische Landeshaushaltsgesetz 2014, LGBl. Nr. 176/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 131/2016, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag „§ 51 Leistungen des Landes für Dritte“ die Zeilen „1a. Abschnitt Gebarungsvollzug“ und „§ 51a Gebarungsvollzug“ sowie nach dem Eintrag „§ 62 Überleitungsbestimmungen“ die Zeile „§ 62a Rückwirkung von Verordnungen“ eingefügt.
§ 1 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Haushaltsführung umfasst:
„(2) Die Finanzgebarung des Landes ist nach dem Grundsatz der risikoaversen Finanzgebarung und dem Grundsatz einer strategischen Planung bezüglich Schulden- und Liquiditätsmanagement auszurichten. Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Regelungen über das Risiko-, Schulden- und Liquiditätsmanagement zu erlassen.“
§ 5 Abs. 1 Z 9 bis 11 lauten:
§ 9 Abs. 3 lautet:
„(3) Die jeweiligen auf die einzelnen Bereiche bezogenen Obergrenzen für Auszahlungen setzen sich dabei zusammen aus:
„(3) Sonstige Mittelumschichtungen bedürfen, soweit der Landtag die Landesregierung hierzu nicht gemäß Art. 19a Abs. 4 Z 1 L-VG ermächtigt hat, eines vorhergehenden Beschlusses des Landtages.“
§ 44 Abs. 4 entfällt.
§ 45 Abs. 3 lautet:
„(3) Mittelverwendungsüberschreitungen in der zweckgebundenen Gebarung können erfolgen, wenn die Bedeckung aus Mehreinzahlungen von zweckgebundenen Mitteln erfolgt. Eventuell zusätzlich erforderliche anteilige Landesmittel zu den zweckgebundenen Mitteln sind im Rahmen der betreffenden Globalbudgets abzudecken. Bei Mindereinzahlungen in der zweckgebundenen Gebarung können Mittelaufbringungsunterschreitungen erfolgen.“
„(1) Ist am Ende eines Finanzjahres der Nettofinanzierungsbedarf (§ 28 Abs. 6) eines Detailbudgets
„(4) Ausnahmen zur Bildung von Rücklagen sowie zur Berechnung des Differenzbetrages gemäß Abs. 1 können im Beschluss über das Landesbudget festgelegt werden.“
(1) Anordnungen im Gebarungsvollzug sind schriftlich von den haushaltsleitenden Organen, haushaltsleitenden Stellen oder Bediensteten, denen eine Anordnungsbefugnis übertragen wurde, als Zahlungs- und Verrechnungsaufträge sowie Budgetumbuchungen zu erteilen.
(2) Unter Verrechnung ist die laufende Erfassung und fortlaufende Dokumentation des Gebarungsvollzuges zu verstehen. Die Verrechnung hat getrennt nach Finanzjahren in der Ergebnis-, Vermögens- und Finanzierungsrechnung in den Haupt- und sonstigen Verrechnungskreisen zu erfolgen. Vorberechtigungen und Vorbelastungen künftiger Finanzjahre sind im Haushaltsverrechnungssystem zu verrechnen.
(3) Der Zahlungsverkehr ist grundsätzlich bargeldlos über das Hauptkonto des Landes abzuwickeln, weitere Konten und Barkassen sind von der Landesbuchhaltung mit Höchstständen zu begrenzen. Der Barzahlungsverkehr obliegt den Barkassen und ist auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken.
(4) Das anordnende Organ hat die sachliche und rechnerische Richtigkeit von Belegen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen, das ausführende Organ prüft den Gebarungsvollzug auf Einhaltung der Haushaltsvorschriften.
(5) Die von der Landesbuchhaltung durchzuführende Revision des Rechnungswesens erfolgt nach einem Prüfungsplan sowie fallweise (Sonderprüfung). Ziel der Revision ist die Gewährleistung der Gebarungssicherheit und der Einhaltung der Haushalts- und Rechnungswesensvorschriften. Die Landesbuchhaltung hat über jede Revision einen Revisionsbericht zu erstellen. Der Revisionsbericht hat allfällige Feststellungen der Landesbuchhaltung und etwaige Gegenäußerungen der haushaltsführenden Stellen zu enthalten.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Gebarungsvollzug, insbesondere über dessen Umfang, formale Voraussetzungen und das jeweils einzuhaltende Verfahren zu erlassen.“
Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
„(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2018 treten in Kraft:
II. Dieser Gesetzesbeschluss wird gemäß Art. 72 Abs. 3 Landes-Verfassungsgesetz für dringlich erklärt.
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