Betrauung des für Bildung zuständigen Mitgliedes der Landesregierung mit der Ausübung der Funktion einer Präsidentin/eines Präsidenten der Bildungsdirektion
LGBLA_ST_20180103_1Betrauung des für Bildung zuständigen Mitgliedes der Landesregierung mit der Ausübung der Funktion einer Präsidentin/eines Präsidenten der BildungsdirektionGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Gemäß Art. 113 Abs. 8 in Verbindung mit Art. 151 Abs. 61 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, wird verordnet:
Das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung wird mit der Ausübung der Funktion einer Präsidentin/eines Präsidenten der Bildungsdirektion betraut.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. Jänner 2018, in Kraft.
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