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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz, LGBl. Nr. 54/1980 (WV), zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 56/2014, wird wie folgt geändert:
In § 3 Z. 3 lit. e wird die Wortfolge „Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 93/1990“ durch die Wortfolge „Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl. Nr. 138/2013“ ersetzt.
Dem § 3 wird folgende Z. 7 angefügt:
„7. Fremde, für die Dauer der Gewährung von Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder einer organisierten Unterkunft des Landes.“
(1) Die Einhebungspflichtigen haben die in § 2 genannten Unterkünfte unter Bekanntgabe der Adressen innerhalb von zwei Wochen nach Entstehung der Abgabepflicht (§ 2) der Gemeinde anzuzeigen.
(2) Die Einhebungspflichtigen haben bei der Ersichtlichmachung des Entgelts für die Unterkunft die zu entrichtende Nächtigungsabgabe separat auszuweisen. Dies gilt auch bei Inanspruchnahme von Diensten der Informationsgesellschaft im Sinn des § 3 Z. 1 des E-Commerce-Gesetzes.
(3) Die Diensteanbieter/Diensteanbieterinnen im Sinn des § 3 Z. 2 des E-Commerce-Gesetzes haben im Bereich der Privatunterkünfte den Gemeinden in maschinenlesbarer Form zu übermitteln
In § 5 erster Satz wird die Wortfolge „Aufschreibungen über alle Übernachtungen“ durch die Wortfolge „Aufzeichnungen über alle eingehobenen und entrichteten Nächtigungsabgaben“ ersetzt.
In § 7 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Organen des Landes (Abs. 1)“ durch die Wortfolge „Organen des Landes (Abs. 1 und § 7a)“ ersetzt.
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
(1) Die Landesregierung kann zur Überprüfung der ordnungsgemäßen und vollständigen Einhebung der Nächtigungsabgabe durch die Einhebungspflichtigen sowie zur Überwachung der Mitwirkung der Gemeinden Kontrollorgane bestellen.
(2) Zu Kontrollorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die persönlich und fachlich geeignet sind. Personen sind persönlich geeignet, wenn sie die in § 3 Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz (StAOG) festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Fachliche Voraussetzung sind umfassende Kenntnisse der ihrer Tätigkeit zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften und der Rechte und Pflichten eines Kontrollorgans. Die fachlichen Kenntnisse sind der Landesregierung anlässlich einer Befragung nachzuweisen.
(3) Das Kontrollorgan hat vor der Behörde dem für die Vollziehung der Nächtigungsabgabe zuständigen Mitglied der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben. Dem Kontrollorgan ist unmittelbar nach der Angelobung ein Dienstausweis auszufolgen. Das Kontrollorgan hat den Dienstausweis mitzuführen und auf Verlangen den Einhebungspflichtigen vorzuweisen. Für Änderungen des Dienstausweises und dessen Rückgabe gilt § 6 Abs. 5 und 6 StAOG.
(4) Die Kontrollorgane haben der Landesregierung monatlich umfassend über die von ihnen durchgeführten Kontrollen Bericht zu erstatten. Über die Verweigerung der Prüfung ist die Landesregierung unmittelbar zu informieren. Die Kontrollorgane sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG und sind in Ausübung ihrer Tätigkeit Beamte im Sinn des § 74 StGB.
(5) Für die Beendigung der Funktion als Kontrollorgan und die Abberufung gilt § 8 StAOG mit Ausnahme des Abs. 2 Z. 4.
(6) Bestellung und Abberufung der Kontrollorgane erfolgen mit Bescheid.“
„(1) 60 % der Einnahmen aus der Nächtigungsabgabe gebühren der Gemeinde, die diesen Anteil tourismusfördernden Zwecken zu widmen hat. In Tourismusgemeinden ist der Gemeindeanteil bis zum 15. des Folgemonates an den jeweiligen Tourismusverband zu überweisen (§ 27 Abs. 3 und § 37 Abs. 3 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992). Die Tourismusverbände sind verpflichtet, diesen Anteil zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (§ 4 Abs. 4 Stmk. Tourismusgesetz 1992) zu verwenden. Die restlichen 40 % der Einnahmen aus der Nächtigungsabgabe sind von der Gemeinde bis zum 15. des Folgemonates an das Land abzuführen.“
Wer als Diensteanbieter/Diensteanbieterin im Sinn des § 3 Z. 2 des E-Commerce-Gesetzes die Melde- und Informationspflichten nach § 4a Abs. 3 verletzt, wird mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro durch die Bezirksverwaltungsbehörde bestraft. Die Geldstrafen fließen dem Land zu.“
„(2) Der Verweis in diesem Gesetz auf das Gesetz über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (EGovernment-Gesetz), BGBl. I Nr. 10/2004, ist als Verweis auf BGBl. I Nr. 50/2016 zu verstehen.“
Dieses Gesetz wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft notifiziert (Notifikationsnummer 2017/305/A).“
„(15) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 118/2017 treten § 3 Z. 3 lit. e und Z. 7, § 4a, § 5, § 7 Abs. 2, § 7a, § 10 Abs. 1, § 12, § 13a und § 13b mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2018, in Kraft.“
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