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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Landes-Verfassungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 77/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 107/2016, wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu Art. 36 lautet „Landesregierung, Zusammensetzung, Unvereinbarkeit, Aufsicht“.
b) Der Eintrag zu Art. 37 lautet: „Wahl, Angelobung“.
c) Der Eintrag zu Art. 38 lautet „Amtsperiode“.
d) Nach dem Eintrag „Art. 38 Amtsperiode“ wird die Zeile „Art. 38a Neuwahl, Nachwahl, Verhinderung“ eingefügt.
„(2) Dem Kontrollausschuss obliegen insbesondere:
„(2) Hat ein Mitglied der Landesregierung auf sein Mandat als Mitglied des Landtages verzichtet, so ist ihm nach dem Ausscheiden aus diesem Amt, im Fall einer Fortführung der Geschäfte gemäß Art. 38a Abs. 1 und 2 nach der Angelobung des nachgewählten Mitgliedes der Landesregierung, von der zuständigen Wahlbehörde das Mandat erneut zuzuweisen, wenn die/der Betreffende nicht gegenüber der Wahlbehörde binnen acht Tagen auf die Wiederausübung des Mandates verzichtet hat.“
(1) Die Vollziehung des Landes übt eine vom Landtag zu wählende Landesregierung aus.
(2) Die Landesregierung besteht aus der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann, einer/einem oder zwei Landeshauptfrau-Stellvertreterinnen/Landeshauptfrau-Stellvertretern/Landeshauptmann-Stellvertreterinnen/Landeshauptmann-Stellvertretern sowie weiteren Mitgliedern (Landesrätinnen/Landesräten). Wenn zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter gewählt werden, tragen sie die Bezeichnung ,erste/r‘ bzw. ,zweite/r‘ Stellvertreterin/Stellvertreter. Die Gesamtanzahl der Mitglieder der Landesregierung muss mindestens sechs und darf höchstens acht betragen.
(3) Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtag angehören, aber zum Landtag wählbar sein.
(4) Die Mitglieder der Landesregierung unterliegen den (verfassungs)gesetzlichen Bestimmungen über die Unvereinbarkeit.
(5) Die Geschäftsführung der Landesregierung steht unter der Aufsicht des Landtages.
(6) Die Landesregierung hat jedem Landtagsklub spätestens nach Ablauf eines Werktages nach einer Regierungssitzung die Tagesordnung und das Beschlussprotokoll der Sitzung zur Verfügung zu stellen. Ausgenommen sind Tagesordnungspunkte, die der Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere in Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unterliegen.“
(1) Die wahlwerbende Partei, die bei der Landtagswahl die meisten Stimmen erlangt hat, hat die anderen im Landtag vertretenen wahlwerbenden Parteien zu Verhandlungen über die Bildung der Landesregierung einzuladen.
(2) Die gesamte Landesregierung wird vom Landtag in einem Wahlgang gewählt. Ein Wahlvorschlag kann von zwei Abgeordneten eingebracht werden.
(3) Für die Wahl der Mitglieder der Landesregierung sind die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Landtages und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtages.
(4) Die Mitglieder der Landesregierung haben nach ihrer Wahl zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
(5) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann wird von der Bundespräsidentin/vom Bundespräsidenten, die anderen Mitglieder der Landesregierung werden von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann vor Antritt des Amtes auf die Bundesverfassung angelobt.
(1) Das Amt eines Mitgliedes der Landesregierung beginnt mit der Angelobung und endet mit der Angelobung der Mitglieder der neuen Landesregierung.
(2) Ein Mitglied der Landesregierung scheidet vorzeitig aus dem Amt durch
(3) Der Amtsverzicht eines Mitgliedes der Landesregierung ist gegenüber der Landtagspräsidentin/dem Landtagspräsidenten schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landtagsdirektion unwiderruflich.
(4) Versagt der Landtag der Landesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen, so ist die Landesregierung oder das betreffende Mitglied des Amtes enthoben. Die Abstimmung über einen Misstrauensantrag ist auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen, wenn es ein Fünftel der anwesenden Mitglieder des Landtages verlangt. Eine neuerliche Vertagung der Abstimmung kann nur durch Beschluss des Landtages erfolgen.
(5) Die Anfechtung der Wahl in die Landesregierung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 141 B-VG bedarf eines Antrags der bundesgesetzlich festgelegten Anzahl von Mitgliedern des Landtages.
(6) Der Landtag hat den Antrag auf Amtsverlust eines Mitgliedes der Landesregierung nach Art. 141 B-VG zu stellen, wenn dieses nach der Wahl zum Mitglied der Landesregierung seine Wählbarkeit zum Landtag verliert. Gelangt der Landtagspräsidentin/dem Landtagspräsidenten zur Kenntnis, dass ein Mitglied der Landesregierung nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit zum Landtag verloren hat, so hat sie/er dies dem Landtag unverzüglich bekanntzugeben. Der Landtag hat in der nächsten Sitzung über die Einbringung eines Antrags auf Amtsverlust des betreffenden Mitgliedes der Landesregierung zu beschließen.
(7) Die Erhebung einer Anklage gegen Mitglieder der Landesregierung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 142 und 143 B-VG bedarf eines Beschlusses des Landtages.“
(1) Scheiden alle Mitglieder der Landesregierung vorzeitig aus ihrem Amt, so hat die Neuwahl der Landesregierung nach den Bestimmungen des Art. 37 zu erfolgen. Mitglieder der Landesregierung, die durch Amtsverzicht ausgeschieden sind, haben ihre Geschäfte bis zur Angelobung der Mitglieder der neuen Landesregierung fortzuführen.
(2) Scheiden einzelne Mitglieder der Landesregierung vorzeitig aus, haben zwei Abgeordnete jener Landtagspartei/Landtagsparteien, auf deren Vorschlag die Landesregierung gewählt wurde, einen Wahlvorschlag für die Nachbesetzung der frei gewordenen Funktionen einzubringen. Die Mitglieder der Landesregierung, die durch Amtsverzicht ausgeschieden sind, haben ihre Geschäfte bis zur Angelobung des an ihre Stelle tretenden Regierungsmitgliedes fortzuführen, sofern die Geschäftsordnung der Landesregierung keine Vertretungsregelung vorsieht.
(3) Eine Veränderung der Zahl der Mitglieder der Landesregierung während der Gesetzgebungsperiode bedarf eines Gesamtwahlvorschlags von zwei Abgeordneten jener Landtagspartei/Landtagsparteien, auf Grund deren Wahlvorschlags die Landesregierung gewählt wurde.
(4) Wenn ein Mitglied der Landesregierung wegen Krankheit oder wegen eines sonstigen unabwendbaren Ereignisses verhindert ist, seine Funktion auszuüben, sind zwei Abgeordnete jener Landtagspartei/Landtagsparteien, auf deren Vorschlag die Landesregierung gewählt wurde, berechtigt, dem Landtag für die Dauer der Verhinderung ein Ersatzmitglied zur Wahl vorzuschlagen.“
„(17) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 115/2017 treten das Inhaltsverzeichnis, Art. 23 Abs. 2, Art. 32 Abs. 2, Art. 36, Art. 37, Art. 38 und Art. 38a mit dem der Kundmachung folgendem Tag, das ist der 23. Dezember 2017, in Kraft.“
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