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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Landes-Gleichbehandlungsgesetz L-GBG, LGBl. Nr. 66/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 130/2014, wird wie folgt geändert:
„(2) Bedienstete, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. L 141 vom 27.05.2011 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 ABl. Nr. L 107 vom 22.04.2016 S. 1, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 Verordnung (EU) 492/2011 und Art. 1 Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte nicht gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.“
Nach § 42 Abs. 1 Z. 2 wird folgende Z. 2a eingefügt:
In § 50 Z. 9 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt. In § 50 Z. 10 wird der am Satzende befindliche Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z. 11 angefügt:
Dem § 53a wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2017 treten § 31 Abs. 2, § 42 Abs. 1 Z. 2a und § 50 Z. 9, 10 und 11 mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Dezember 2017, in Kraft.“
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