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Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Landesumlage, LGBl. Nr. 67/2001, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 28/2008, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. April 2008 über die Festsetzung der Höhe der Landesumlage nach dem Gesetz über die Landesumlage, LGBl. Nr. 92/2012, wird wie folgt geändert:
Im § 1 wird der Wortlaut „7,6 %“ durch den Wortlaut „7,66 %“ ersetzt. Die Wortfolge „mit Ausnahme der Werbeabgabe“ entfällt.
Der Text des bisherigen § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) In der Fassung LGBl. Nr. 92/2017 tritt die Änderung des § 1 mit 01.01.2017 in Kraft.“
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