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Aufgrund des § 40 Abs. 5 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 131/2014, wird über Antrag der unter § 1 bezeichneten Gemeinden verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Dezember 2012, mit der für bestimmte Gemeinden die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei auf staatliche Behörden des Landes übertragen wird (Bau-Übertragungsverordnung 2013), LGBl. Nr. 1/2013, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 14/2017, wird wie folgt geändert:
„2.
Gemeinde Sankt Peter im Sulmtal
Februar 2017“
Dem § 1 Abs. 1 lit. I werden folgende Z. 1 und 2 angefügt:
„1.
Marktgemeinde Obdach
Februar 2017
Gemeinde Sankt Margarethen bei Knittelfeld
Mai 2017“
Dem § 1 Abs. 1 lit. J wird folgende Z. 11 angefügt:
„11.
Marktgemeinde Gnas
Februar 2017“
Dem § 5 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2017 bei den bis zum Tag der Kundmachung dieser Verordnung zuständigen Behörden anhängigen Verfahren sind von diesen zu Ende zu führen.“
„(7) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 91/2017 tritt § 1 Abs. 1 lit. B Z. 2, § 1 Abs. 1 lit. I Z. 1 und 2 und § 1 Abs. 1 lit. J Z. 11 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Oktober 2017, in Kraft.“
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