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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkisches Gentechnik-Vorsorgegesetz, LGBl. Nr. 97/2006, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zum zweiten Abschnitt lautet:
b) Nach dem Eintrag „§ 8 Bewilligung“ wird die Zeile „§ 8a Ausbringungsverbote“ eingefügt.
c) § 9 lautet: „Vorsorgemaßnahmen“
d) Nach dem Eintrag „§ 11 Wiederherstellung“ wird die Zeile „§ 11a Entschädigung, Forderungsübergang“ eingefügt.
e) Nach dem Eintrag „§ 12 Steiermärkisches Gentechnikbuch“ wird die Zeile „§ 12a AMA- Datenübermittlung“ eingefügt.
„(1) Dieses Gesetz regelt Vorsorgemaßnahmen, um die Ausbringung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) aus öffentlichen Interessen (§ 2 Z 9) im Einklang mit dem Unionsrecht zu beschränken oder zu untersagen.“
§ 2 Z. 4 lautet:
§ 2 Z 7 lautet:
Dem § 2 werden folgende Z 8 und 9 angefügt:
Der 2. Abschnitt lautet:
Das Ausbringen von GVO ist nur für gentechnikrechtlich für den Anbau in der Steiermark oder in Teilen der Steiermark zugelassene GVO und mit einer Bewilligung der Behörde zulässig.“
Im § 4 Z. 9, in der Überschrift des § 9 und im § 9 Abs. 1 wird das Wort „Vorsichtsmaßnahmen“ durch „Vorsorgemaßnahmen“ ersetzt.
§ 7 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Behörde hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu hören:
(1) Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beabsichtigten Vorsorgemaßnahmen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik gewährleisten, dass dadurch auf anderen landwirtschaftlichen Kulturflächen, die gentechnikfrei bewirtschaftet werden, eine Verunreinigung durch GVO vermieden wird und andere öffentliche Interessen gemäß § 2 Z 9 nicht beeinträchtigt werden.
(2) In und neben Europaschutzgebieten, Naturschutzgebieten, Naturparken sowie im und neben dem Nationalpark Gesäuse ist eine Bewilligung überdies nur dann zu erteilen, wenn die beabsichtigten Vorsorgemaßnahmen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik gewährleisten, dass der Schutzzweck dieser Gebiete nicht beeinträchtigt wird.
(3) Bewilligungen sind unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dadurch Verunreinigungen oder Beeinträchtigungen durch GVO vermieden werden können. Insbesondere kann die Bewilligung auch unter der Bedingung erteilt werden, dass die erteilte Bewilligung nicht vor dem Nachweis einer Versicherung ausgeübt werden darf. Die Versicherungssumme ist dem Schädigungsrisiko der möglichen Betroffenen angemessen zu bestimmen. Ist der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder nicht zumutbar, muss die Behörde eine gleichwertige Sicherheitsleistung vorschreiben.
(4) Sofern der Anbau von GVO in einem benachbarten Bundesland oder EU-Mitgliedstaat untersagt ist, hat die Behörde mit Bescheid überdies geeignete Maßnahmen gemäß § 9 in Form von Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben, um sicherzustellen, dass durch den Anbau von GVO grenzüberschreitende Verunreinigungen vermieden werden, es sei denn, solche Maßnahmen sind auf Grund der besonderen geografischen Gegebenheiten nicht notwendig. Die Europäische Kommission ist über diese Maßnahmen zu informieren.
(5) Die Behörde hat nach Erteilung der Bewilligung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft zur Veröffentlichung in ihrem Mitteilungsblatt folgende Daten bekannt zu geben:
(6) Eine Bewilligung ist jedenfalls zu versagen, wenn die beantragte Fläche in einem Gebiet liegt, in dem der Anbau nach der gentechnikrechtlichen Zulassung untersagt ist oder wo das Ausbringen von GVO durch eine Verordnung nach § 8a verboten ist.
(7) Eine Bewilligung darf nicht innerhalb der Frist des § 8a Abs. 2 zweiter Satz erteilt werden.“
(1) Die Landesregierung kann das Ausbringen von GVO für das gesamte Landesgebiet oder Teile davon aus öffentlichen Interessen (§ 2 Z 9) mit Verordnung verbieten. Das Verbot muss im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, begründet, sowie verhältnismäßig sein und darf nicht diskriminierend sein.
(2) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 sind die Landwirtschaftskammer Steiermark, die Wirtschaftskammer Steiermark, die Arbeiterkammer Steiermark und die Steiermärkische Landarbeiterkammer anzuhören. Die geplanten Maßnahmen sind der Europäischen Kommission zu übermitteln und dürfen erst nach Ablauf einer Frist von 75 Tagen nach Übermittlung erlassen werden.
(3) Nach Inkrafttreten der Verordnung nach Abs. 1 ist diese der Europäischen Kommission, den Mitgliedstaaten, den benachbarten Bundesländern und dem Inhaber der Zulassung unverzüglich mitzuteilen.“
„§ 8a ist sinngemäß anzuwenden.“
„(1) Wenn GVO ohne oder entgegen einer Bewilligung ausgebracht wurden, dann hat die Behörde der Verursacherin/dem Verursacher
„(1a) Die Behörde hat Maßnahmen nach Abs. 1 Z 2 und 3 auch gegenüber jenen Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümern und sonst Nutzungsberechtigten von Grundstücken aufzutragen, auf welchen GVO ohne Anbau derselben vorgefunden wurden. In der Maßnahmenanordnung ist auf die Entschädigungsmöglichkeit nach § 11a Abs. 1 hinzuweisen.“
(1) Für Kosten und Schäden, die aus der Durchführung einer Maßnahme nach § 11 Abs. 1a der Grundeigentümerin/dem Grundeigentümer oder der Person, die das Grundstück nutzt, erwachsen, hat das Land Steiermark diese angemessen zu entschädigen. Für Schäden am Erntegut gebührt ein Ersatz höchstens im Ausmaß des Verkehrswerts des entgangenen Ernteguts. Soweit erntereife Bodenerzeugnisse verwertet werden können, ist der hiefür im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Wert bei der Ermittlung der Entschädigung in Abzug zu bringen. Ein entsprechender Antrag ist bei sonstigem Verlust des Entschädigungsanspruchs binnen einem Jahr nach Anordnung einer Maßnahme nach § 11 Abs. 1a einzubringen.
(2) Kann eine Person, die gemäß Abs. 1 eine Entschädigung erhalten hat, auf Grund anderer Rechtsvorschriften den Ersatz des Schadens von Dritten beanspruchen, geht der Anspruch auf das Land Steiermark in dem Ausmaß über, als es eine Entschädigung leistet.“
Die Agrarmarkt Austria (AMA) hat der Landesregierung die zur Durchführung eines Verfahrens nach §§ 3ff oder zur Erlassung einer Verordnung nach § 8a oder § 9 erforderlichen Daten der betroffenen im Land Steiermark gelegenen und landwirtschaftlich genutzten Grundstücke, für die von der AMA Förderungen an landwirtschaftliche Betriebe ausbezahlt werden, unter Einhaltung der Anforderungen des Datenschutzgesetzes 2000 elektronisch zu übermitteln.“
„(2) Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
„(3) Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
§ 15 Abs. 1 Z. 2 lautet:
§ 15 Abs. 2 Z 2 lautet:
§ 16 lautet:
(1) Mit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt:
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2001/18/EG i.d.F. der Richtlinie 2015/412/EU umgesetzt.
(3) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, notifiziert (Notifikationsnummer 2005/297/A).“
„(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2017 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 2 Z 4, Z 7, Z 8 und Z 9, die Bezeichnung des 2. Abschnittes, § 3, § 4 Z 9, § 7 Abs. 1, § 8, § 8a, § 9, § 11 Abs. 1 und Abs. 1a, § 11a, § 12a, § 14 Abs. 2 und Abs. 3, § 15 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 und § 16, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. September 2017, in Kraft.“
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