Steiermärkisches Familien- und Nachnamensänderungsgesetz
LGBLA_ST_20170831_79Steiermärkisches Familien- und NachnamensänderungsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Kontrollinitiativegesetz, LGBl. Nr. 22/1990, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „Vornamen und Familien- oder Nachnamen“ durch die Wortfolge „Vor- und Familiennamen“ ersetzt.
Dem § 9a wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2017 tritt § 4 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2017, in Kraft.“
Das Steiermärkische Volksrechtegesetz, LGBl. Nr. 87/1986, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, wird wie folgt geändert:
In § 17 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 56 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 110 Abs. 2, § 157 Abs. 1 und § 178 Abs. 2 wird die Wortfolge „Vor- und Familien- oder Nachnamen“ durch die Wortfolge „Vor- und Familiennamen“ ersetzt.
In § 118 Abs. 1 wird die Wortfolge „Vor- und Familien- oder Nachnamens“ durch die Wortfolge „Vor- und Familiennamens“ ersetzt.
Dem § 195 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2017 treten § 17 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 56 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 110 Abs. 2, § 118 Abs. 1, § 157 Abs. 1 und § 178 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2017, in Kraft.“
Das Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014, LGBl. Nr. 100/2014, wird wie folgt geändert:
In § 29 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „Vornamen und den Familien- oder Nachnamen“ durch die Wortfolge „Vor- und Familiennamen“ ersetzt.
Nach § 37 wird folgender § 38 angefügt:
In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2017 tritt § 29 Abs. 2 Z 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2017, in Kraft.“
Das Steiermärkisches Prostitutionsgesetz, LGBl. Nr. 16/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 4 Z 1 und § 10 Abs. 2 Z 3 lit. a wird die Wortfolge „Vornamen und Familien- oder Nachnamen“ durch die Wortfolge „Vor- und Familiennamen“ ersetzt.
Dem § 18 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2017 treten § 4 Abs. 4 Z 1 und § 10 Abs. 2 Z 3 lit. a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2017, in Kraft.“
Das Steiermärkische Wettgesetz, LGBl. Nr. 79/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:
In § 11 wird die Wortfolge „Vornamen und Familien- oder Nachnamen“ durch die Wortfolge „Vor- und Familiennamen“ ersetzt.
Dem § 19a wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2017 tritt § 11 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2017, in Kraft.“
Das Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 64/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, wird wie folgt geändert:
In § 38 Abs. 6 wird die Wortfolge „Vornamen und Familien- oder Nachnamen“ durch die Wortfolge „Vor- und Familiennamen“ ersetzt.
Dem § 46 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2017 tritt § 38 Abs. 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2017, in Kraft.“
Die Disziplinarordnung der Steirischen Landesjägerschaft, LGBl. Nr. 16/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:
In § 12 Abs. 3 wird die Wortfolge „Vornamen und Familien- oder Nachnamen“ durch die Wortfolge „Vor- und Familiennamen“ ersetzt.
Dem § 23 wird wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2017 tritt § 12 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2017, in Kraft.“
Das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 14/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 106/2016, wird wie folgt geändert:
In § 20 Abs. 1 Z 1 lit. a wird die Wortfolge „Vornamen, Familien- oder Nachnamen“ durch die Wortfolge „Vor- und Familiennamen“ ersetzt.
Dem § 26 wird wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2017 tritt § 20 Abs. 1 Z 1 lit. a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2017, in Kraft.“
Das Steiermärkische Wohnunterstützungsgesetz, LGBl. Nr. 106/2016, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 13/2017, wird wie folgt geändert:
In § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a wird die Wortfolge „Vornamen, Familien- oder Nachnamen“ durch die Wortfolge „Vor- und Familiennamen“ ersetzt.
Der Text des § 10 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem § 10 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2017 tritt § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2017, in Kraft.“
Das Steiermärkische Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005, LGBl. Nr. 70/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 45/2014, wird wie folgt geändert:
In § 45 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „Vorname und Familien- oder Nachname“ durch die Wortfolge „Vor- und Familienname“ ersetzt.
Dem § 69 wird wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2017 tritt § 45 Abs. 2 Z 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2017, in Kraft.“
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