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Auf Grund der §§ 34 Abs. 2 und 55g Abs. 1 Z 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, wird verordnet:
Zum Schutz des Tiefengrundwassers in den Tiefengrundwasserkörpern GK100168 „TGWK Steirisches und Pannonisches Becken“, GK100169 „TGWK Oststeirisches Becken“ und GK100171 „TGWK Weststeirisches Becken“, das betrifft die in der Anlage 1 genannten Gemeindegebiete, wird ein Regionalprogramm erlassen.
Ziele dieser Verordnung sind der Schutz, die Verbesserung und die Sanierung des mengenmäßigen und chemischen Zustandes des Tiefengrundwassers in der Ost- und Weststeiermark durch die Festlegung von Gebieten, die – unbeschadet bestehender Rechte – zukünftig vorzugsweise der allgemeinen Trinkwasserversorgung und der Trinkwassernotversorgung im Katastrophenfall gewidmet sind sowie die Anpassung rechtmäßig bestehender nicht dem Stand der Technik entsprechender Wasserversorgungsanlagen.
(1) Die betroffenen Grundstücke der vom Regionalprogramm umfassten Tiefengrundwasserkörper sind in Form zweier Übersichtskarten im Maßstab 1:250.000 (Anlage 2) und von 186 Detailkarten im Maßstab 1:5.000 (Anlage 3, Karten 1-19) planlich dargestellt.
(2) Zusätzlich können die Widmungsgebiete im Internet unter „www.gis.steiermark.at /Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20170821_76/image002.png Kartencenter /Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20170821_76/image002.png Digitaler Atlas /Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20170821_76/image002.png Gewässer Wasserinformation /Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20170821_76/image002.png Grundwasser“ zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden.
(1) Bei der Handhabung der §§ 10, 21 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, sind maßgebend:
(2) Das übergeordnete Interesse an der Erschließung oder Nutzung des Tiefengrundwassers besteht ausschließlich bei:
(3) Das Anforderungsprofil für die fachgerechte Erschließung oder Nutzung von Tiefengrundwasser ist erfüllt, wenn
(1) Bei der Handhabung der §§ 10, 21a und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, sind folgende Gesichtspunkte maßgebend:
(2) Abweichungen von diesem Zeitplan sind dann möglich, wenn eine Gemeinde der dafür zuständigen Rechtsabteilung beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung einen verbindlichen, stufenweisen Sanierungsplan innerhalb eines Jahres nach Verordnung des „Regionalprogramms TGW“ vorlegt, der sicherstellt, dass die technische Sanierung bis längstens 31.12.2024 realisiert wird.
(3) Das Anforderungsprofil für fachgerecht sanierte Wasserversorgungsanlagen ist erfüllt, wenn
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
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