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Der Landtag Steiermark hat in Ausführung des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, beschlossen:
Das Steiermärkische Berufsschulorganisationsgesetz 1979, LGBl. Nr. 74/1979, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:
Vor Abschnitt I wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:
Nach §4 wird folgender § 4a eingefügt:
„(1) In den Schuljahren 2016/17, 2017/18 und 2018/19 können Sprachstartgruppen im Sinne des § 8e Abs. 1 und 2 des Schulorganisationsgesetzes und integrativ geführte Sprachförderkurse im Sinne des § 8e Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes eingerichtet werden. Sie haben die Aufgabe, Schülerinnen und Schülern von Berufsschulen mit mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache, die als ordentliche oder außerordentliche Schülerinnen und Schüler (§ 4 Abs. 5 Schulunterrichtsgesetz) aufgenommen wurden, jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.
(2) Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse können ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern eingerichtet werden und sollen die Schülerzahl 15 nicht überschreiten. Sie dauern höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch einzelne Schülerinnen und Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. In Sprachstartgruppen können die Schülerinnen und Schüler klassen- und schulstufenübergreifend zusammengefasst werden.
(3) Das Ausmaß für Sprachförderkurse und Sprachstartgruppen an lehrgangs- oder saisonmäßig geführten Berufsschulen beträgt höchstens vier Wochenstunden und an ganzjährig geführten Berufsschulen höchstens zwei Wochenstunden.
(4) Über die Einrichtung von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates.“
„(7) In der Fassung der Berufsschulorganisationsgesetz-Novelle 2017, LGBl. Nr. 73/2017, treten in Kraft:
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