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Der Landtag Steiermark hat in Ausführung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 163/1955, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, beschlossen:
Das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 – StPEG 2004, LGBl. Nr. 71/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 31/2017, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag „§ 39 Schulbaufonds“.
§ 24 lautet:
Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Erhaltung von Pflichtschulen die Bereitstellung und Instandhaltung der Schulgebäude und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung der Schulgebäude und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwartin/Schulwart, Reinigungspersonal, Heizerin/Heizer), bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für das Mittagessen zu verstehen. Ferner ist für die Beistellung von Schulärztinnen/Schulärzten sowie an ganztägigen Schulformen für die Beistellung der für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Lehrerinnen/Lehrer, Erzieherinnen/Erzieher, Erzieherinnen/Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagoginnen/Freizeitpädagogen oder Personen mit anderer durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin/des zuständigen Bundesministers festzulegender, für die Aufgaben im Rahmen der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen befähigender Qualifikation in einer Weise vorzusorgen, dass die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können. Im Übrigen obliegt die Beistellung des erforderlichen Lehrpersonals dem Land.“
§ 33 lit. q lautet:
§ 39 mit Überschrift entfällt.
Dem § 57 wird folgender Absatz 13 angefügt:
„(13) In der Fassung der 2. StPEG-Novelle 2017, LGBl. Nr. 72/2017 treten § 24, § 33 lit. q mit 1. September 2016, die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und die Aufhebung des § 39 samt Überschrift mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
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