Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 – StNSchG 2017 und Änderung des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968, des Nationalparkgesetzes Gesäuse, des Steiermärkischen Gentechnik-Vorsorgegesetzes, des Steiermärkischen Güter- und Seilwege-L...
LGBLA_ST_20170728_71Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 – StNSchG 2017 und Änderung des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968, des Nationalparkgesetzes Gesäuse, des Steiermärkischen Gentechnik-Vorsorgegesetzes, des Steiermärkischen Güter- und Seilwege-L...Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz und die Pflege der belebten und unbelebten Natur einschließlich der vom Menschen gestalteten Kulturlandschaft.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:
(3) Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt; insbesondere darf die Benutzbarkeit von Flächen und bestehenden Anlagen, die ausschließlich oder vorwiegend Zwecken des Bundesheeres, des Bergbaues oder des Eisenbahn-, Luft- und Straßenverkehrs dienen, nicht eingeschränkt werden.
(1) Die Natur soll in allen ihren Erscheinungsformen und Wechselwirkungen als Daseinsgrundlage aller Lebewesen nur soweit in Anspruch genommen werden, dass sie für nachfolgende Generationen unter Berücksichtigung der Erholungswirkung und nachhaltiger Nutzungen des Naturraumes erhalten bleibt.
(2) Durch Schutz- und Pflegemaßnahmen im Sinn dieses Gesetzes sollen erhalten, nachhaltig gesichert, verbessert und nach Möglichkeit wieder hergestellt werden:
(3) Zu diesem Zweck sind insbesondere das Land und die Gemeinden angehalten, die Interessen des Naturschutzes bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu berücksichtigen und das Bewusstsein in der Bevölkerung entsprechend den Grundsätzen dieses Gesetzes zu entwickeln.
(1) Bei allen Vorhaben mit erwartbaren Auswirkungen auf Natur und Landschaft ist, sofern sich eine Bestimmung auf Abs. 1 bezieht, darauf Bedacht zu nehmen, dass dadurch
(2) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes in seinem Wirkungsgefüge liegt insbesondere vor, wenn durch den Eingriff seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten bzw. Pilze, deren Lebensräume oder Lebensgrundlagen in ihrer Vielfalt oder Häufigkeit geschädigt werden.
(3) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist insbesondere gegeben, wenn durch den Eingriff
Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten:
(1) Im Bereich von eiszeitlich entstandenen Seen und Weihern einschließlich deren Umkreis bis zu einem 10 m breiten landeinwärts gemessenen Geländestreifen bedürfen einer Bewilligung:
(2) Im Bereich von natürlich fließenden Gewässern einschließlich ihrer Altgewässer (Alt- und Totarme, Lahnen u. dgl.) bedürfen einer Bewilligung:
(3) Zur Feststellung hochwertiger Gewässerabschnitte von natürlich fließenden Gewässern und deren Uferbereiche können durch Verordnung der Landesregierung die Vorgaben für die Bewertung festgelegt werden. In der Verordnung sind der Anwendungsbereich, der Betrachtungsraum, die Bewertungskriterien für die Hochwertigkeit eines Gewässerabschnittes im Sinn des § 3 Abs. 1, die Einstufungen der Hochwertigkeit eines Gewässerabschnittes sowie das Formular für die Bewertung der Hochwertigkeit eines Gewässerabschnittes festzulegen.
(4) In gemäß Abs. 3 hochwertig bewerteten Gewässerabschnitten dürfen keine Ausleitungskraftwerke bewilligt werden.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf eiszeitlich entstandene Seen und Weiher sowie natürlich fließende Gewässer, die innerhalb eines geschützten Bereiches gemäß §§ 7, 11 oder 12 liegen.
(1) Ankündigungen, die nach straßenpolizeilichen Bestimmungen nicht bewilligungspflichtig sind, bedürfen außerhalb geschlossener Ortschaften einer Bewilligung.
(2) Eine Bewilligung ist nicht erforderlich für
(3) Ankündigungen gemäß Abs. 2 Z. 1 lit. b bis d, Z. 2 und 3 sind in Größe, Form und Farbe so auszuführen, dass sie zu keiner Verunstaltung des Landschaftsbildes führen. Entspricht eine Ankündigung dieser Voraussetzung nicht, hat die Behörde der Eigentümerin/dem Eigentümer der Ankündigung eine entsprechende Abänderung, wenn diese aber nicht möglich ist, die Entfernung binnen angemessener Frist vorzuschreiben.
(4) Ankündigungen an Bäumen und im geschützten Bereich von Naturdenkmalen oder geschützten Landschaftsteilen, ausgenommen Informationen gemäß Abs. 2 Z. 1 lit. a sowie Ankündigungen an Bildstöcken, Marterln und Wegkreuzen sind verboten.
(5) Dem Antrag auf Bewilligung sind der Nachweis der Zustimmung der Grundeigentümerin/des Grundeigentümers und, sofern dieser nicht elektronisch eingebracht wird, in zweifacher Ausfertigung ein Übersichtsplan im Katastermaßstab mit der für die Beurteilung maßgeblichen Umgebung sowie eine maßstab- und farbgetreue Skizze mit der Beschreibung des Vorhabens und der Angabe des Ortes der geplanten Situierung anzuschließen.
(6) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine standortbezogene Notwendigkeit glaubhaft gemacht wird und die Ankündigung durch Art, Wirkung, Größe, Form und Farbe das Landschaftsbild nicht verunstaltet. Je nach dem Zweck der Ankündigung kann die Bewilligung befristet werden.
(7) Nicht bewilligte, nicht nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 Z. 3 entfernte sowie verwahrloste oder verbotene Ankündigungen sind von der Behörde sofort zu entfernen oder entfernen zu lassen. Hievon ist die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer zu verständigen. Soweit es sich nicht nur um Plakate oder ähnliche Gegenstände geringen Wertes handelt, hat die Behörde die Eigentümerin/den Eigentümer der entfernten Ankündigung zu deren Übernahme aufzufordern. Ist die Eigentümerin/der Eigentümer der entfernten Ankündigung oder ihr Aufenthaltsort unbekannt, ist eine mögliche Übernahme der Ankündigung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Mit der Nichtübernahme innerhalb eines Monats nach Aufforderung bzw. Anschlag erlöschen alle bisherigen Rechte an der Ankündigung.
(8) Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung einer Ankündigung gemäß Abs. 7 hat die Eigentümerin/der Eigentümer der Ankündigung der Behörde zu ersetzen.
(1) Moore von mindestens regionaler Bedeutung sind als naturschutzfachlich hochpriorisierte Biotoptypen mit der für den Schutzzweck unbedingt notwendigen Randzone durch Verordnung der Landesregierung zu Naturschutzgebieten zu erklären.
(2) Andere Gebiete, die
(3) Erhaltungswürdige Gebiete im Sinn des Abs. 2 können sein:
(4) In der Verordnung sind neben der Abgrenzung des Schutzgebietes der Gegenstand, der Zweck und die Ziele des Schutzes sowie die Handlungen festzulegen, die nach den örtlichen Gegebenheiten als Beeinträchtigungen im Sinn des § 3 Abs. 1 verboten sind, wobei Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzzwecks und der Schutzziele keine verbotenen Handlungen darstellen. Ferner ist in der Verordnung festzulegen, ob und in welchen Gebietsteilen nicht dem Schutzzweck widersprechende Bewilligungen von Ausnahmen zulässig sind.
(1) Gebiete, die
(2) In der Verordnung sind neben der Abgrenzung des Schutzgebietes der Gegenstand, der Zweck und die Ziele des Schutzes unter Berücksichtigung des sich aus Abs. 1 ergebenden Erholungswertes sowie die nach dem Schutzzweck erforderlichen Beschränkungen festzulegen.
(3) In Landschaftsschutzgebieten bedürfen außerhalb geschlossener Ortschaften und des Bereiches von eiszeitlich entstandenen Seen und Weihern sowie natürlich fließenden Gewässern einer Bewilligung:
(1) Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Vogelschutzgebiete sind durch Verordnung der Landesregierung zu Europaschutzgebieten zu erklären. In der Verordnung sind neben der Abgrenzung des Schutzgebietes der Gegenstand, der Zweck und die Ziele des Schutzes sowie die nach dem Schutzzweck erforderlichen Ge- oder Verbote und Maßnahmen festzulegen. Im Ausnahmefall kann die Landesregierung Verbote auch nach Erlassung der Verordnung durch Bescheid vorschreiben.
(2) Zur Wahrung des Schutzzwecks sind für Europaschutzgebiete die erforderlichen Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art zu treffen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I und der Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II der FFH-Richtlinie sowie der Vogelarten des Anhangs I und aller sonstigen nicht in Anhang I der VS-Richtlinie angeführten Zugvogelarten entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.
(3) In Europaschutzgebieten ist der Erhaltungszustand der natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I und der Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II der FFH-Richtlinie zu überwachen, wobei die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten besonders zu berücksichtigen sind.
(4) Das Land hat Beiträge für die Erhaltung, Gestaltung und Pflege der Europaschutzgebiete zu leisten.
(1) Gebiete, die einen für die Steiermark besonders charakteristischen Landschaftstypus darstellen und durch das Zusammenwirken verschiedener Faktoren günstige Voraussetzungen für die Vermittlung von Kenntnissen über die natürlichen und kulturlandschaftlichen Gegebenheiten sowie für die Erholung bieten, können durch Verordnung der Landesregierung das Prädikat Naturpark erhalten.
(2) Voraussetzungen für die Erklärung eines Gebietes zum Naturpark sind, dass
(3) Das Land hat aus den Mitteln des Landschaftspflegefonds Beiträge zu den Erhaltungs- und Gestaltungsmaßnahmen eines Naturparks zu leisten.
(1) Eine hervorragende Einzelschöpfung der Natur, die wegen
(2) Zum Naturdenkmal können insbesondere erklärt werden:
(1) Teilbereiche der Landschaft, die
(2) Zu geschützten Landschaftsteilen können insbesondere erklärt werden:
(1) Naturdenkmale und geschützte Landschaftsteile dürfen nicht zerstört, in ihrem Bestand gefährdet oder sonst nachteilig verändert werden.
(2) Spätestens vier Wochen vor Durchführung eines Vorhabens an einem Naturdenkmal oder in einem geschützten Landschaftsteil ist der Behörde eine Anzeige zu erstatten, die eine Prüfung des Vorhabens auf die Einhaltung des jeweiligen Schutzzwecks ermöglicht.
(3) Die Grundeigentümerin/Der Grundeigentümer oder die Nutzungsberechtigte/der Nutzungsberechtigte hat die übliche Pflege, bei Ausfällen durch natürliche Einwirkungen in geschützten Landschaftsteilen auch Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Eine unzumutbare Vornahme solcher Handlungen hat die Betroffene/der Betroffene der Behörde zu melden. Von der Behörde wird das weitere Vorgehen bestimmt.
(4) Die Grundeigentümerin/Der Grundeigentümer oder die Nutzungsberechtigte/der Nutzungsberechtigte hat der Behörde ab Kenntnis einen außerordentlichen Pflegebedarf oder eine Gefährdung von zum Naturdenkmal erklärten Bäumen anzuzeigen. Die Durchführung der von der Behörde zu veranlassenden erforderlichen Maßnahmen sind zu dulden.
(5) Die Kosten für Pflegemaßnahmen und Ersatzpflanzungen sind aus Mitteln des Landschaftspflegefonds zu bestreiten, sofern das Naturdenkmal oder der geschützte Landschaftsteil nicht im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder im Mehrheitseigentum einer Gebietskörperschaft an einem Unternehmen oder an einer Einrichtung steht.
(1) Ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens gemäß § 21 Abs. 1 sind alle Handlungen zu unterlassen, die den beabsichtigten Schutz beeinträchtigen können.
(2) Das Verbot gemäß Abs. 1 tritt außer Kraft, wenn die Verordnung nicht binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung erlassen wurde.
(3) Für die Bewilligung einer Ausnahme von Abs. 1 gilt § 27 sinngemäß.
(1) In einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung sind bis zur Erklärung zum Europaschutzgebiet gemäß § 9 Abs. 1 alle Handlungen verboten, die zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck maßgeblichen Schutzgüter führen können. Dasselbe gilt für Gebiete, die der Europäischen Kommission gemeldet und gemäß § 22 bekannt gemacht wurden, aber noch nicht in der in § 4 Z. 11 letzten Satz angeführten Liste mit Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragen sind.
(2) Der Schutz gemäß Abs. 1 tritt außer Kraft, wenn die gemeldeten Gebiete nicht in der in § 4 Z. 11 letzten Satz angeführten Liste mit Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen werden.
(3) Für Gebiete gemäß Abs. 1 gilt § 28 sinngemäß.
(1) Die Zustellung der Verständigung von der Einleitung eines Verfahrens an die Grundeigentümerin/den Grundeigentümer oder die Nutzungsberechtigte/den Nutzungsberechtigten gemäß § 23 bewirkt den Eintritt der in § 13 Abs. 1, 3 und 4 umschriebenen Rechtsfolgen.
(2) Bei Bedarf ist von der Behörde das zu schützende Naturdenkmal oder der zu schützende Landschaftsteil zu kennzeichnen. Mit erfolgter Kennzeichnung treten für die Allgemeinheit die in § 13 Abs. 1 und 2 festgelegten Rechtsfolgen ein.
(3) Die Verständigung verliert ihre Wirkung, wenn von der Behörde die Absicht der Unterschutzstellung ausdrücklich widerrufen oder ein Unterschutzstellungsbescheid nicht binnen eines Jahres erlassen wurde.
(1) Die in Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie angeführten Tierarten sind durch Verordnung der Landesregierung zu schützen. Der Schutz betrifft alle Entwicklungsstadien der wild lebenden Tiere. Sonstige von Natur aus wild lebende, nicht dem Jagdrecht unterliegende Tiere, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist, können durch Verordnung der Landesregierung geschützt werden. In der Verordnung können für gezüchtete Exemplare geschützter Tierarten Vorschriften über die Meldung des Bestandes der gezüchteten Tierarten aufgenommen werden. Bei der Erlassung von Verordnungen ist die steirische Landesjägerschaft anzuhören.
(2) Für geschützte Tierarten gelten folgende Verbote:
(3) Für Tierarten, die in der Steiermark nicht vorkommen, die aber unter die Schutzbestimmungen der FFH-Richtlinie fallen, gilt Abs. 2 Z. 5.
(4) Die Landesregierung hat, sofern dies auf Grund der Überwachung des Erhaltungszustandes der Tierarten des Anhangs V lit. a der FFH-Richtlinie erforderlich ist, geeignete Maßnahmen für die Entnahme und Nutzung dieser Arten durch Verordnung vorzuschreiben sowie die Auswirkungen der verordneten Maßnahmen zu beurteilen. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere:
(5) Sofern es keine andere Möglichkeit gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, kann die Landesregierung von den Schutzbestimmungen des Abs. 2 und 4 Ausnahmen bewilligen oder verordnen:
(6) Die Bewilligung von Ausnahmen gemäß Abs. 5 ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen zu erteilen.
(8) Sofern die Entnahme, der Fang oder das Töten von wild lebenden Tieren zulässig ist, ist für Säugetiere des Anhangs IV lit. a und des Anhangs V lit. a der FFH-Richtlinie die Verwendung der in Anhang VI lit. a der FFH-Richtlinie genannten Fang- und Tötungsgeräte sowie jede Form des Fanges oder Tötens mittels der in Anhang VI lit. b genannten Transportmittel verboten, soweit durch die Anwendung das örtliche Verschwinden von Populationen dieser Arten hervorgerufen werden könnte oder diese erheblich gestört werden könnten.
(9) Die Wiederansiedlung von nicht dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung ist von der Landesregierung zu erteilen, wenn sich dies weder auf die natürlichen Lebensräume noch auf die örtliche Tier- und Pflanzenwelt und die Pilze nachteilig auswirkt. Ein Aussetzen von Tier-Hybriden und von invasiven gebietsfremden Tierarten, die auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Naturschutz zuständigen Abteilung bekannt gemacht wurden, ist verboten.
(10) Spätestens drei Monate vor Beginn der Ausführung sind der Landesregierung von naturschutzrechtlich nicht bewilligungspflichtigen
Unterlagen zur Prüfung auf die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen vorzulegen.
(1) Alle von Natur aus wild lebenden Vögel mit Ausnahme der in Anhang II Teil A und B der VS-Richtlinie als jagdbar angeführten Vogelarten sind geschützt. Durch Verordnung der Landesregierung können für gezüchtete Exemplare geschützter Vogelarten Vorschriften über die Kennzeichnung und Meldung des Bestandes der gezüchteten Vogelarten festgelegt werden. Bei der Erlassung der Verordnung ist die steirische Landesjägerschaft anzuhören.
(2) Für geschützte Vogelarten gelten folgende Verbote:
(3) Ein Verbot des Abs. 2 Z. 5 gilt nicht für die in Anhang III Teil A der VS-Richtlinie angeführten Vogelarten, sofern die wild lebenden Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben wurden.
(4) Die Landesregierung kann Ausnahmen von einem Verbot des Abs. 2 Z. 5 für die in Anhang III Teil B der VS-Richtlinie angeführten, nicht dem Jagdrecht unterliegenden Vogelarten bewilligen, sofern die wild lebenden Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben wurden. Mit Ausnahme des Besitzes darf die Bewilligung erst nach Konsultation der Europäischen Kommission erteilt werden. Die Landesregierung hat in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung noch vorliegen.
(5) Sofern es keine andere Möglichkeit gibt, kann die Landesregierung von den Schutzbestimmungen des Abs. 2 Ausnahmen bewilligen oder verordnen:
(6) Ausnahmen, die gemäß Abs. 5 bewilligt oder verordnet werden, haben festzulegen:
(7) Sofern die Entnahme, der Fang oder das Töten von wild lebenden Vögeln zulässig ist, ist die Verwendung der in Anhang IV lit. a der VS-Richtlinie genannten Mittel, Einrichtungen und Methoden sowie jegliche Verfolgung aus den in Anhang IV lit. b genannten Beförderungsmittel heraus verboten.
(8) Ein Aussetzen von Vogel-Hybriden und gebietsfremden Vogelarten ist verboten.
(9) Spätestens drei Monate vor Beginn der Ausführung sind der Landesregierung von naturschutzrechtlich nicht bewilligungspflichtigen
Unterlagen zur Prüfung auf die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen vorzulegen.
(1) Die in Anhang IV lit. b der FFH-Richtlinie angeführten Pflanzenarten sind durch Verordnung der Landesregierung vollkommen zu schützen. Sonstige wild wachsende Pflanzen und Pilze, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist, können durch Verordnung der Landesregierung vollkommen, teil- oder zeitweise geschützt werden.
(2) Der vollkommene Schutz von wild wachsenden Pflanzen und Pilzen bezieht sich auf alle ober- und unterirdischen Teile. Für die vollkommen geschützten Pflanzenarten und Pilze gelten folgende Verbote:
(3) Der teilweise Schutz erstreckt sich bei wild wachsenden Pflanzen auf die am Boden aufliegenden Blattrosetten sowie auf die unterirdischen Teile und bei Pilzen auf die unterirdischen Teile. Für die teilweise geschützten Pflanzenarten und Pilze gelten folgende Verbote:
(4) Für Pflanzenarten, die in der Steiermark nicht vorkommen, die aber unter die Schutzbestimmungen der FFH-Richtlinie fallen, gilt Abs. 2 Z. 2.
(5) Die Landesregierung hat, sofern dies auf Grund der Überwachung des Erhaltungszustandes der Pflanzenarten des Anhangs V lit. b der FFH-Richtlinie erforderlich ist, geeignete Maßnahmen für die Entnahme und Nutzung dieser Arten durch Verordnung vorzuschreiben sowie die Auswirkungen der verordneten Maßnahmen zu beurteilen. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere:
(6) Sofern es keine andere Möglichkeit gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, kann die Landesregierung von den Schutzbestimmungen des Abs. 2, 3 und 5 Ausnahmen bewilligen oder verordnen:
(7) Die Bewilligung von Ausnahmen gemäß Abs. 6 ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen zu erteilen.
(8) In einer Verordnung über Ausnahmen gemäß Abs. 6 sind festzulegen:
(9) Ein Auspflanzen von invasiven gebietsfremden Pflanzenarten, die auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Naturschutz zuständigen Abteilung bekannt gemacht wurden, ist verboten.
(10) Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Ausmaß wird mit Ausnahme der in Anhang IV lit. b angeführten Pflanzenarten durch eine Verordnung gemäß Abs. 1 nicht beschränkt.
(11) Spätestens drei Monate vor Beginn der Ausführung sind der Landesregierung von naturschutzrechtlich nicht bewilligungspflichtigen
(1) Wissenschaftlich bedeutsame Mineralien und Fossilien dürfen nicht mutwillig zerstört oder beschädigt werden.
(2) Die Verwendung von maschinellen Einrichtungen, Spreng- oder Treibmittel oder sonstiger chemischer Hilfsmittel für das Sammeln von Mineralien oder Fossilien ist verboten.
(3) Ausnahmen vom Verbot des Abs. 2 dürfen von der Landesregierung nur für Zwecke der Wissenschaft oder Lehre bewilligt werden.
(l) Die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 und 2 oder § 8 Abs. 1 ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeindeämter, die nach der Lage des zu schützenden Gebietes in Betracht kommen, bekannt zu machen. Die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 oder § 8 Abs. l ist darüber hinaus im Internet auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Naturschutz zuständigen Abteilung bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, welche Schutzmaßnahmen beabsichtigt sind und welche rechtlichen Wirkungen (§ 14) sich aus der Bekanntmachung ergeben.
(2) Von der Einleitung des Verfahrens sind insbesondere zu benachrichtigen:
(3) Von der Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 und 2 sind die Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer schriftlich zu benachrichtigen. Die Grundeigentümerin/Der Grundeigentümer hat hievon alle Nutzungsberechtigten unverzüglich zu informieren. Die Unterlassung einer Benachrichtigung durch die Behörde hat auf die Rechtmäßigkeit der Verordnung keinen Einfluss. Sind insgesamt mehr als 100 Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer zu benachrichtigen, kann die Behörde die Benachrichtigung durch Edikt vornehmen. Das Edikt hat den Gegenstand, die beabsichtigen Schutzmaßnahmen, die rechtlichen Wirkungen und die Frist für die Erhebung von Einwänden zu enthalten. Das Edikt ist im redaktionellen Teil zweier im Land weit verbreiteter Tageszeitungen zu verlautbaren.
(4) Innerhalb von acht Wochen ab dem Tag der Zustellung der schriftlichen Benachrichtigung bzw. der Kundmachung durch Edikt können die betroffenen Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer und die Nutzungsberechtigten Einwände vorbringen. Die Behörde hat die fristgerecht erhobenen Einwände zu prüfen und bei Erlassung der Verordnung die Betroffenen schriftlich zu benachrichtigen, ob ihre Einwände berücksichtigt oder weshalb sie nicht berücksichtigt wurden.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind in einem Verfahren zur Neuerlassung oder Änderung einer Verordnung bzw. zur Änderung von Ge- und Verbotsbestimmungen nur auf die zusätzlichen und auf die von den Verboten betroffenen Flächen des Schutzgebietes anzuwenden.
(1) Die Meldung eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung an die Europäische Kommission ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeindeämter, die nach der Lage des zu meldenden Gebietes in Betracht kommen, bekannt zu machen. Die Meldung ist darüber hinaus im Internet auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Naturschutz zuständigen Abteilung bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, welche Schutzmaßnahmen beabsichtigt sind und welche rechtlichen Wirkungen (§ 15) sich aus der Bekanntmachung ergeben.
(2) Für die Benachrichtigung der Interessenvertretungen und der Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer gilt § 21 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.
(3) Das Außerkrafttreten des Schutzes wegen Nichtaufnahme des gemeldeten Gebietes in der in § 4 Z. 11 letzten Satz angeführten Liste mit Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung ist gemäß Abs. 1 erster Satz bekannt zu machen.
(1) Von der beabsichtigten Erklärung zum Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsteil ist die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer unter Hinweis auf die rechtlichen Wirkungen (§ 16) nachweislich schriftlich zu verständigen. Die Grundeigentümerin/Der Grundeigentümer hat hievon alle Nutzungsberechtigten unverzüglich zu informieren.
(2) Innerhalb von acht Wochen ab dem Tag der Zustellung der schriftlichen Verständigung, kann die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer Einwände vorbringen.
(3) Darüber hinaus ist die Gemeinde über die Einleitung des Verfahrens in Kenntnis zu setzen.
Eine Erklärung gemäß § 11 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 ist aufzuheben, wenn
Unverzüglich nach dem Inkrafttreten von Verordnungen gemäß § 7 Abs. 2 Z. 2 und 3 hat die Landesregierung und nach der Rechtskraft von Erklärungen gemäß § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 die Bezirksverwaltungsbehörde dem Grundbuchsgericht eine Ausfertigung auf Ersichtlichmachung in der Einlage der betroffenen Grundstücke zu übermitteln; das Gleiche gilt nach Aufhebung der Verordnungen bzw. Erklärungen für die Löschung. Das Grundbuchsgericht hat die entsprechenden grundbücherlichen Eintragungen vorzunehmen.
(1) Ein Antrag auf Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3, § 15 Abs. 3, § 28 Abs. 1 oder auf Ausnahmebewilligung gemäß § 14 Abs. 3 oder einer Naturschutzgebietsverordnung hat zu enthalten:
(2) Dem Antrag gemäß Abs. 1 sind folgende Unterlagen, sofern dieser nicht elektronisch eingebracht wird, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
(3) Zusätzlich ist ein ökologischer Begleitplan über naturschutzfachliche Belange beizubringen, wenn zur Milderung der zu erwartenden Beeinträchtigungen eine entsprechende Gestaltung der jeweiligen Landschaft erforderlich ist. Dieser hat die Maßnahmen, mit denen nachteilige Auswirkungen vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden können, zu enthalten.
(4) Die Behörde kann darüber hinaus die Vorlage von Unterlagen, im Naturverträglichkeitsprüfungsverfahren zusätzlich Unterlagen über zumutbare Alternativen zum Vorhaben verlangen, die zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen eines Vorhabens oder einer Maßnahme auf die Natur und Landschaft sowie zur Bewertung des überwiegenden öffentlichen Interesses an dem Vorhaben oder der Maßnahme erforderlich sind.
(5) Die Behörde kann von einzelnen Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens oder der Maßnahme unerheblich sind.
(1) Bewilligungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3 sind zu erteilen, wenn die Ausführung des Vorhabens oder der Maßnahme keine Beeinträchtigung im Sinn des § 3 Abs. 1 erwarten lässt.
(2) Eine Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3 oder eine Ausnahmebewilligung nach einer Naturschutzgebietsverordnung ist zu befristen, unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, wenn dadurch nachhaltige Auswirkungen auf den Schutzzweck ausgeschlossen oder auf ein unerhebliches Ausmaß beschränkt werden können. Auflagen können zur Verringerung einer nachhaltigen Verunstaltung des Landschaftsbildes auch die Vorschreibung einer entsprechenden Landschaftsgestaltung umfassen.
(3) Eine Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3 ist weiters zu erteilen, wenn das überwiegende öffentliche Interesse an dem Vorhaben oder der Maßnahme höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung von Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen. In diesem Fall ist durch Auflagen sicherzustellen, dass die nachhaltigen Wirkungen des Vorhabens oder der Maßnahme möglichst gering gehalten werden.
(4) Kann eine nachhaltige Verunstaltung oder die nachhaltigen Wirkungen des Vorhabens oder der Maßnahme durch die Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen gemäß Abs. 2 und 3 nicht gering gehalten werden, ist eine Bewilligung zu versagen. Anstelle der Untersagung des Vorhabens oder der Maßnahme kann die Behörde auf Antrag der Antragstellerin/des Antragstellers, unabhängig von einer Bewilligung gemäß § 28, Ausgleichsmaßnahmen vorschreiben, wenn damit eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder Naturhaushaltes erreicht wird und diese Verbesserung die nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens oder der Maßnahme erheblich überwiegt.
(5) Ist ein Ausgleich der nachhaltigen Wirkungen des Vorhabens oder der Maßnahme nicht möglich, ist der Antragstellerin/dem Antragsteller ein Beitrag vorzuschreiben, der den Kosten von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Abs. 4 entspricht. Er bildet eine Einnahme des Landes und ist für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu verwenden.
(6) Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Ausführung des Vorhabens oder der Maßnahme kann eine ökologische Bauaufsicht mit naturschutzfachlicher Kompetenz angeordnet werden.
(7) Auf Aufforderung der Behörde ist dieser die Ausführung sämtlicher Vorhaben oder Maßnahmen anzuzeigen. Geringfügige Abweichungen, die sich auf den Schutzzweck nicht nachteilig auswirken, können nachträglich bewilligt werden.
(1) Vorhaben innerhalb und außerhalb von Europaschutzgebieten, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben nach Ermittlung und Untersuchung der Auswirkungen auf die in der Verordnung angeführten Schutzgüter zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks oder Schutzzieles führen können, bedürfen einer Prüfung auf ihre Verträglichkeit mit dem Schutzzweck oder Schutzziel.
(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Vorhaben, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks führt, ist das Vorhaben zu bewilligen.
(3) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks oder Schutzzieles führt, ist bei Vorhandensein einer im Sinn des Abs. 2 zumutbaren Alternative diese, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu bewilligen.
(4) Gibt es keine zumutbare Alternative, darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen ist.
(5) Ist in dem vom Vorhaben betroffenen Europaschutzgebiet ein prioritärer natürlicher Lebensraumtyp oder eine prioritäre Art von den Vorhabenswirkungen betroffen, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses lediglich berücksichtigt werden
(6) Wird ein Vorhaben gemäß Abs. 4 bewilligt, sind die zur Sicherung des Zusammenhanges des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 notwendigen Ausgleichsmaßnahmen in Form von Auflagen oder Bedingungen vorzuschreiben oder andere geeignete Maßnahmen zu setzen. Der Europäischen Kommission sind diese Ausgleichsmaßnahmen bekannt zu geben.
(7) Die Durchführung der Prüfung auf Verträglichkeit ersetzt das Bewilligungsverfahren gemäß §§ 5, 8 und 14 oder einer Naturschutzgebietsverordnung, soweit der Schutzzweck des Europaschutzgebietes den jeweiligen Schutzzweck umfasst.
(1) Eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes erteilte Bewilligung erlischt durch
(2) Die in Abs. 1 Z. 2 bis 4 genannten Fristen sind auf Antrag um jeweils fünf Jahre zu verlängern, wenn
(3) Eine erloschene Bewilligung verpflichtet die Inhaberin/den Inhaber, bestehende Anlagen oder Anlagenteile zu entfernen sowie alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eingetretene Veränderungen soweit als möglich zu beseitigen. Kann die Inhaberin/der Inhaber nicht mehr herangezogen werden, trifft die Verpflichtung die Grundeigentümerin/den Grundeigentümer, wenn sie dem Vorhaben oder der Maßnahme zugestimmt haben. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde gemäß § 30 vorzugehen.
(1) Wurden Vorhaben oder Maßnahmen entgegen einer Bestimmung nach diesem Gesetz oder entgegen einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder Bewilligung ausgeführt, hat die Behörde unabhängig von einer Bestrafung die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessener Frist aufzutragen. Diese Anordnung ist gegenüber der Person, welche die Ausführung des Vorhabens oder der Maßnahme zu verantworten hat, zu erlassen. Kann diese Person nicht herangezogen werden, ist der Auftrag der Grundeigentümerin/dem Grundeigentümer zu erteilen, wenn sie dem Vorhaben oder der Maßnahme zugestimmt haben. Die Kosten für die Durchführung des Auftrages hat die Verpflichtete/der Verpflichtete zu tragen.
(2) Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich, sind Maßnahmen vorzuschreiben, die einem den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend entsprechenden Zustand Rechnung tragen.
(3) Trifft eine Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht die Grundeigentümerin/den Grundeigentümer, haben diese die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
(4) Die Auferlegung einer Verpflichtung gemäß Abs. 1 und 2 ist nach Ablauf von fünf Jahren ab Beendigung der rechtswidrigen Handlung unzulässig.
(1) Zur Bestreitung der Kosten von Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Landschaft wird als Sondervermögen des Landes ein Landschaftspflegefonds – im Folgenden kurz Fonds bezeichnet – errichtet.
(2) Dem Fonds sind zuzuleiten:
(3) Die Mittel des Fonds sind von der Landesregierung zu verwalten. Der Fonds besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Zweckwidmungen sonstiger Zuwendungen gemäß Abs. 2 Z. 6 sind nach Maßgabe des Abs. 4 zu berücksichtigen
(4) Mittel des Fonds sind zu verwenden für
(5) Auf eine Förderung aus Mitteln des Fonds besteht kein Rechtsanspruch.
(1) Wer durch Erlassung einer Verordnung gemäß §§ 7, 8, 9, eines nutzungseinschränkenden Bescheides gemäß § 9 oder einer Erklärung gemäß § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1, der Einleitung eines Verfahrens gemäß § 21, einer Bekanntmachung einer Meldung gemäß § 22 Abs. 1 oder einer Mitteilung gemäß § 23 Abs. 1
(2) Wenn eine wirtschaftliche Nutzung im überwiegenden Ausmaß nicht mehr gewährleistet ist, hat auf Verlangen der Grundeigentümerin/des Grundeigentümers das Land anstelle einer Entschädigung Ersatzgrundstücke bereitzustellen oder Grundstücke abzulösen.
(3) Falls zwischen dem Land und der Entschädigungswerberin/dem Entschädigungswerber keine gütliche Einigung über Art und Ausmaß der Entschädigung zustande kommt, ist der Antrag auf Entschädigung bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von drei Jahren ab
(4) Bei Abgeltung dauernder vermögensrechtlicher Nachteile im Sinn des Abs. 1 ist in der Entscheidung gemäß Abs. 3 die Höhe der zu leistenden Entschädigung, wertgesichert auf einen für die jeweilige Ertragsminderung oder Wirtschaftserschwernis geeigneten Index, festzusetzen.
(5) In Verfahren gemäß Abs. 3 sind
(1) Das Land kann zur Erreichung der angestrebten Schutzziele mit natürlichen oder juristischen Personen Vereinbarungen abschließen und Förderungen gewähren.
(2) Gegenstand solcher Vereinbarungen sind insbesondere Pflegemaßnahmen und Maßnahmen zur Verbesserung landschaftsökologischer Verhältnisse im Rahmen von Pflege- bzw. Gestaltungsprogrammen (z. B. die Erhaltung extensiver Nutzungsformen, charakteristischer Landschaftselemente und ökologisch bedeutsamer Strukturen oder die Schaffung eines Biotopverbundes).
(3) Vertragliche Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 sind vom Land mit den Nutzungsberechtigten zur Pflege und Erhaltung dieser Lebensräume oder zur Einschränkung bzw. Unterlassung der Bewirtschaftung und Nutzung von Grundflächen zu treffen.
(4) Vor Erlassung von Verordnungen nach diesem Gesetz hat die Landesregierung zu prüfen, ob der Zweck der angestrebten Maßnahme nicht ebenso durch Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 erreicht werden kann. Die Unterlassung dieser Prüfung ist ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der betreffenden Verordnung.
(1) Die Landesregierung hat ein Naturschutzbuch zu führen, in das Verordnungen gemäß §§ 7, 8, 9 und 10, sowie Erklärungen gemäß § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 einzutragen sind. Die Eintragungen und Löschungen sind den Gemeinden bekannt zu geben, in deren örtlichen Wirkungsbereich das geschützte Gebiet bzw. der geschützte Bereich liegt.
(2) Das Naturschutzbuch gliedert sich in die Abschnitte
(3) Es steht jeder Person frei, in das Naturschutzbuch während der Amtsstunden beim Amt der Landesregierung, bei den Bezirksverwaltungsbehörden und in die Datenbestände oder verwahrten Unterlagen bei den Gemeinden Einsicht zu nehmen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Kopien verlangt werden.
(1) Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Europaschutzgebiete, Naturparke, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsteile sind durch die Behörde zu kennzeichnen. Die Landesregierung hat dafür Tafeln bereitzustellen. Die Kennzeichnung darf die Nutzung der jeweiligen Grundstücke nicht behindern. Kennzeichnungstafeln dürfen weder beschädigt noch entfernt werden.
(2) Die Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer oder die Nutzungsberechtigten sind vor der Anbringung der Tafel zu verständigen und haben sie zu dulden.
(3) Die Bezeichnung Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Europaschutzgebiet, Naturpark, Naturdenkmal und geschützter Landschaftsteil darf nur für ein Gebiet oder Naturgebilde verwendet werden, das durch dieses Gesetz unter Schutz gestellt ist.
Zur Beseitigung oder Milderung von in einem Schutzgebiet vorhandenen Schäden, Verunstaltungen oder Beeinträchtigungen im Sinn des § 3 Abs. 1 kann die Landesregierung die Grundeigentümerin/den Grundeigentümer oder die Nutzungsberechtigte/den Nutzungsberechtigten, sofern keine Vereinbarung gemäß § 33 zustandekommt, mit Bescheid verpflichten, die Ausführung bestimmt zu bezeichnender Pflegemaßnahmen durch vom Land beauftragte Personen zu dulden.
(1) Behörde ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt:
(2) Erstrecken sich Vorhaben oder Maßnahmen auf den Sprengel mehrerer Behörden, ist die Landesregierung zuständig.
Die Landesregierung hat für das Land eine Landesnaturschutzbeauftragte/einen Landesnaturschutzbeauftragten und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter sowie für jeden politischen Bezirk bzw. die Politische Expositur mindestens eine Bezirksnaturschutzbeauftragte/einen Bezirksnaturschutzbeauftragten und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter zu bestellen. Sie müssen Landesbedienstete oder Bedienstete der Landeshauptstadt Graz sowie naturkundlich qualifizierte Fachleute sein. Sie haben die Behörden in allen nach diesem Gesetz zu erfüllenden Aufgaben zu beraten und Missstände aufzuzeigen. Darüber hinaus haben sie Vorschläge zur Erhaltung und Entwicklung der Natur zu unterbreiten und können als Sachverständige herangezogen werden.
Die Organe der Bundespolizei haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen an der Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Tätigkeitsbereiches mitzuwirken.
(1) Den mit den Aufgaben des Naturschutzes betrauten behördlichen Organen ist zum Zweck amtlicher Erhebungen, zur Kontrolle von Nebenbestimmungen sowie zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen zukommenden Aufgaben ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren und auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Organe haben sich tunlichst vor ihren Amtshandlungen bei der Grundeigentümerin/dem Grundeigentümer oder der Verfügungsberechtigten/dem Verfügungsberechtigten anzumelden und auf Verlangen auszuweisen.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für Personen, die von der Behörde zur Erhebung naturkundlicher Grundlagen, zur Durchführung unbedingt notwendiger Erhaltungs-, Pflege- oder Gestaltungsmaßnahmen beauftragt sind, sinngemäß.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Ist Gegenstand einer Verwaltungsübertretung die unzulässige Errichtung oder Aufstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme, endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage, mit der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten Bewilligung.
(3) Neben der Strafe gemäß Abs. 1 kann unter sinngemäßer Anwendung des § 250 Abs. 1 Z. 2 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2016, auch der Verfall der zur Begehung der Übertretung verwendeten Waren, Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Transportmittel sowie Waffen oder der entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes angeeigneten Sachen erklärt werden.
(4) Für verfallen erklärte
(5) Die Geldstrafen fließen dem Landschaftspflegefonds zu.
Mit den §§ 4, 9, 15, 17 bis 19, 22 und 28 werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
(1) Naturdenkmale gemäß § 10 Abs. 1 und geschützte Landschaftsteile gemäß § 11 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 gelten als Naturdenkmale und geschützte Landschaftsteile im Sinn dieses Gesetzes.
(2) Bewilligungen und behördliche Aufträge gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 gelten als solche im Sinn dieses Gesetzes.
(3) Die in der Anlage genannten Verordnungen der Landesregierung, der Landräte und der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 36 Abs. 3 Z. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 bleiben in Kraft und gelten als auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassen.
(4) Auf Veränderungen im Sinn des § 34 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.
(5) Anhängige Verfahren sind von den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zuständigen Behörden weiterzuführen.
(6) Dieses Gesetz findet auf Vorhaben und Maßnahmen, die nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 keiner Bewilligung bedurften, keine Anwendung, wenn mit ihnen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits rechtmäßig begonnen wurde.
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2017, in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Naturschutzgesetz 1976 – NschG 1976, LGBl. Nr. 65/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 55/2014, außer Kraft.
Das Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz 1968, LGBl. Nr. 145/1969, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 11/2015, wird wie folgt geändert:
„(5) Ebenso sind im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und Bewirtschaftung von Grundstücken in Schutzgebieten für naturschutzrechtliche Bewilligungen keine Verwaltungsabgaben zu entrichten.“
„(11) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2017 tritt § 1 Abs. 5 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2017, in Kraft.“
Das Nationalparkgesetz Gesäuse, LGBl. Nr. 61/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:
§ 15 Abs. 1 Z. 1 lautet:
Der bisherige Text des § 17 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2017 tritt § 15 Abs. 1 Z. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2017, in Kraft.“
Das Steiermärkische Gentechnik-Vorsorgegesetz, LGBl. Nr. 97/2006, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:
In § 2 Z. 6 entfällt die Jahreszahl „1976“.
Der bisherige Text des § 19 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2017 tritt § 2 Z. 6 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2017, in Kraft.“
Das Steiermärkische Güter- und Seilwege-Landesgesetz, LGBl. Nr. 21/1970, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 2 entfällt der Satzteil „1976 – NschG 1976, LGBl. Nr. 65/1976“.
Dem § 28 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2017 tritt § 2 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2017, in Kraft.“
Das Steiermärkische Umwelthaftungsgesetz, LGBl. Nr. 10/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:
„jede Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, das ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Arten oder Lebensräume hat, mit Ausnahme der nachteiligen Auswirkungen, die in Anwendung der naturschutzrechtlichen Bestimmungen zur Naturverträglichkeitsprüfung oder zum Artenschutz bewilligt wurden.“
„(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2017 tritt § 4 Z. 1 lit. a mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2017, in Kraft.“
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