Änderung des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
LGBLA_ST_20170717_66Änderung des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes SteiermarkGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 150/2016, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Der Text des bisherigen § 52a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem § 52a wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Bedienstete, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. L 141 vom 27.05.2011 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 ABl. Nr. L 107 vom 22.04.2016 S. 1, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 Verordnung (EU) 492/2011 und Art. 1 Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte nicht gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Der/Die Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes gilt als Kontaktstelle im Sinne der Richtlinie 2014/54/EU.“
Die Abschnittsüberschrift nach § 212 lautet: „III. Abschnitt Vertragsbedienstete des Entlohnungsschema SII/Gesundheitsberufe“
Nach der Abschnittsüberschrift „III. Abschnitt Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SII/Gesundheitsberufe“ wird folgender § 212a eingefügt:
Die Vertragsbediensteten im Entlohnungsschema SII/Gesundheitsberufe werden in folgende Entlohnungsgruppen eingereiht:
(1) Das Monatsentgelt des/der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII/Gesundheitsberufe, beträgt:
im Entlohnungsschema SII/Gesundheitsberufe
in derEntlohnungs-stufe
in der Entlohnungsgruppe
sII/1
sII/2
sII/3
sII/4a
sII/4
sII/5
Euro
1
2.147,0
2.251,2
2.023,0
1.889,0
1.799,0
1.677,0
2
2.227,0
2.305,2
2.073,0
1.945,0
1.859,0
1.697,0
3
2.337,0
2.359,2
2.128,0
2.006,0
1.924,0
1.747,0
4
2.477,0
2.466,0
2.278,0
2.108,0
1.994,0
1.817,0
5
2.637,0
2.586,0
2.408,0
2.199,0
2.059,0
1.867,0
6
2.777,0
2.686,0
2.508,0
2.275,0
2.119,0
1.907,0
7
2.897,0
2.781,0
2.598,0
2.341,0
2.169,0
1.937,0
8
2.997,0
2.871,0
2.678,0
2.403,0
2.219,0
1.962,0
9
3.087,0
2.956,0
2,758,0
2.462,0
2.264,0
1.982,0
10
3.177,0
3.036,0
2.818,0
2.510,0
2.304,0
2.002,0
11
3.267,0
3.111,0
2.878,0
2.558,0
2.344,0
2.022,0
12
3.347,0
3.181,0
2.928,0
2.596,0
2.374,0
2.042,0
13
3.427,0
3.251,0
2.978,0
2.634,0
2.404,0
2.057,0
14
3.507,0
3.316,0
3.018,0
2.668,0
2.434,0
2.072,0
15
3.577,0
3.376,0
3.058,0
2.699,0
2.459,0
2.087,0
16
3.647,0
3.431,0
3.098,0
2.730,0
2.484,0
2.097,0
17
3.717,0
3.481,0
3.138,0
2.758,0
2.504,0
2.107,0
18
3.782,0
3.531,0
3.174,0
2.784,0
2.524,0
2.117,0
19
3.847,0
3.581,0
3.209,0
2.810,0
2.544,0
2.127,0
20
3.912,0
3.626,0
3.241,0
2.832,0
2.559,0
2.137,0
21
3.972,0
3.674,8
3.271,0
2.853,0
2.574,0
2.144,5
22
4.033,0
3.758,0
3.291,0
2.867,0
2.584,0
2.149,5
23
4.121,8
3.841,6
3.328,3
2.888,0
2.594,0
2.154,5
(2) Das Monatsentgelt gemäß Abs. 1 beginnt mit der ersten Entlohnungsstufe.
(3) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten/eine Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SII/Gesundheitsberufe vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas SII/Gesundheitsberufe versehen werden, so gebührt ihm/ihr für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er/sie in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung länger als einen Monat dauert. Die Dauer dieser Verwendung darf sechs Monate nicht überschreiten.
(4) Leitenden diplomierten medizinisch-technischen Diensten sowie dem/der diplomierten radiologischen Oberassistenten/Oberassistentin im LKH – Universitätsklinikum Graz gebühren zwei Vorrückungsbeträge, wenn er/sie dauernd mit der Leitung des medizinisch-technischen Dienstes bzw. radiologisch-technischen Bereiches betraut ist und über eine Sonderausbildung gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, in der Fassung BGBl. Nr. 257/1993, verfügt. Soweit zum Zeitpunkt der Bestellung in die Leitungsfunktion die erforderliche Sonderausbildung nicht nachgewiesen werden kann, ist diese Sonderausbildung innerhalb von drei Jahren ab Bestellung nachzuholen. Wird diese Sonderausbildung innerhalb dieser Frist nicht erfolgreich abgeschlossen, sind die Vorrückungsbeträge mit Ablauf dieser Frist einzustellen. Dem Koordinator/Der Koordinatorin gebührt für die Koordination des gesamten Bereiches der medizinisch-technischen Dienste ein zusätzlicher Vorrückungsbetrag.“
Dem § 303 wird folgende Z. 10 angefügt:
Dem § 306 wird folgender Abs. 25 angefügt:
„(25) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. /Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20170717_66/image002.png treten
in Kraft.“
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