Übertragung verkehrspolizeilicher Aufgaben an die Stadtgemeinden Weiz, politischer Bezirk Weiz, Kapfenberg und Bruck an der Mur, jeweils politischer Bezirk Bruck-Mürzzuschlag
LGBLA_ST_20170713_65Übertragung verkehrspolizeilicher Aufgaben an die Stadtgemeinden Weiz, politischer Bezirk Weiz, Kapfenberg und Bruck an der Mur, jeweils politischer Bezirk Bruck-MürzzuschlagGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 94c der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, wird verordnet:
Der Stadtgemeinde Weiz, politischer Bezirk Weiz und den Stadtgemeinden Bruck an der Mur und Kapfenberg, jeweils politischer Bezirk Bruck-Mürzzuschlag werden aus der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden die im § 94b Abs. 1 lit. a) bezeichneten Angelegenheiten der Verkehrspolizei, soweit sie das Gebiet der jeweiligen Stadtgemeinden betreffen, übertragen.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Die Verordnungen der Steiermärkischen Landesregierung vom 16.12.2010, Grazer Zeitung, Stück 3 vom 21.1.2011, Nr. 8, und vom 17.12.1984, LGBl. Nr. 95/1984 mit welchen den Stadtgemeinden Weiz, Kapfenberg und Bruck an der Mur verkehrspolizeiliche Aufgaben übertragen wurden, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
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