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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23/1986, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016, wird wie folgt geändert:
In § 39 Abs. 6 wird nach der Wortfolge „die für das Revier“ die Wortfolge „der Behörde“ eingefügt.
In § 58 Abs. 2 Z 1 wird der nach dem letzten Strichpunkt folgende Satzteil wie folgt geändert:
„Waffen mit Schalldämpfern dürfen zur Jagdausübung verwendet werden, sofern eine Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 3a Waffengesetz, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016, erteilt wurde;“
„(19) In der Fassung der 19. Jagdgesetznovelle, LGBl. Nr. 64/2017, treten § 39 Abs. 6 und § 58 Abs. 2 Z 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Juli 2017, in Kraft.“
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