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Der Landtag Steiermark hat – teilweise auch in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, – beschlossen:
Mit diesem Gesetz werden Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (IAS-VO) festgelegt, soweit die Gesetzgebung Landessache ist, und ein Handlungsrahmen für die Bekämpfung sonstiger in der Steiermark vorkommender invasiver gebietsfremder Pflanzenarten geschaffen.
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist
(2) Abweichend von Abs. 1 Z. 1 kann die Landesregierung mit Verordnung einzelne Aufgaben an die Bezirksverwaltungsbehörde delegieren, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt,
(2) Zur Durchführung von Maßnahmen nach der IAS-VO und nach Abs. 1 können neben behördlichen Organen Jagdausübungsberechtigte, Jagdaufsichtsorgane, Fischereiberechtigte, Fischereiaufsichtsorgane, Berg- und Naturwächterinnen/Berg- und Naturwächter, Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer, Verfügungsberechtigte und Forstschutzorgane herangezogen werden. Die Heranziehung setzt eine Prüfung am Maßstab der Zweckmäßigkeit und Tunlichkeit voraus.
(3) Den in Abs. 2 genannten Personen ist zum Zweck der Durchführung der Maßnahmen und zum Zweck der Überwachung ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren. Die Durchführung der Maßnahmen ist zu dulden.
Vor Festlegung, Änderung oder Aufhebung eines Aktionsplanes gem. Art. 13 der IAS-VO und vor Festlegung, Änderung oder Aufhebung von Managementmaßnahmen gem. Art. 19 der IAS-VO ist der jeweilige Entwurf auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bekannt zu machen. Jede Person hat das Recht, zum Entwurf binnen sechs Wochen Stellung zu nehmen. Eingelangte Stellungnahmen sind angemessen zu berücksichtigen.
(1) Wer den Beschränkungen der Kapitel II, III und IV der IAS-VO oder den aufgrund der IAS-VO erlassenen Maßnahmen, einschließlich jener nach § 3, zuwider handelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.
(2) Eine erteilte Genehmigung gem. Art. 8 oder Art. 9 Abs. 2 der IAS-VO ist zu widerrufen, wenn eine Bestrafung wegen Übertretung der dieser Genehmigung zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften erfolgte und ihr Missbrauch zu befürchten ist.
(3) Neben der Strafe nach Abs. 1 kann auch der Verfall invasiver gebietsfremder Arten erklärt werden.
(4) Für verfallen erklärte
(5) Die Geldstrafen fließen dem Land zu.
Mit diesem Gesetz wird die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (Invasive-Alien-Species-Verordnung – IAS-VO), ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35, durchgeführt.
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juli 2017, in Kraft.
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