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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
(1)Ziel dieses Gesetzes ist es, in Seveso-Betrieben schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen für Mensch, Tier und die Umwelt zu begrenzen.
(2)Dieses Gesetz gilt für Betriebe der unteren (§ 2 Z 2) und der oberen Klasse (§ 2 Z 3).
(3)Dieses Gesetz gilt nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist.
Im Sinn dieses Gesetzes ist bzw. sind:
(1) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat alle nach dem Stand der Technik (Anhang 2) notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.
(2) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat auf Verlangen der Behörde, insbesondere im Hinblick auf Inspektionen und Kontrollen gemäß § 10 nachzuweisen, dass alle erforderlichen Maßnahmen gemäß Abs. 1 getroffen wurden.
(1) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat der Behörde eine Mitteilung mit folgenden Informationen zu übermitteln:
(2) Die Mitteilung gemäß Abs. 1 ist der Behörde innerhalb folgender Fristen zu übermitteln:
(3) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 11 unverzüglich nach einem Unfall in der am besten geeigneten Weise
(4) Die Betriebsinhaberin/ der Betriebsinhaber hat der Behörde folgende Informationen im Voraus zu übermitteln:
(1) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 11 ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzeptes und gegebenenfalls die Änderung des Sicherheitskonzeptes ist nachzuweisen.
(2) Das Konzept ist innerhalb der folgenden Fristen zu erstellen:
(3) Das Sicherheitskonzept muss ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt gewährleisten und steht im angemessenen Verhältnis zu den Gefahren schwerer Unfälle. Es hat die übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze des Betriebsinhabers, die Rolle und die Verantwortung der Betriebsleitung und die Verpflichtung zur ständigen Verbesserung der Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle zu enthalten.
(4) Das Sicherheitskonzept ist durch angemessene Mittel und Strukturen sowie durch ein Sicherheitsmanagementsystem entsprechend den Gefahren schwerer Unfälle und der Komplexität der Organisation oder der Tätigkeit des Betriebs umzusetzen. Bei Betrieben gemäß § 2 Z 3 hat das Sicherheitsmanagementsystem den Anforderungen der Verordnung nach § 11 zu entsprechen. Bei Betrieben gemäß § 2 Z 2 sind die Grundsätze des Sicherheitsmanagementsystems zu berücksichtigen.
(5) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat das Sicherheitskonzept in regelmäßigen, jedoch fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitintervallen zu überprüfen und erforderlichenfalls an den neuesten Stand anzupassen.
(1) Die Betriebsinhaberin/ der Betriebsinhaber eines Betriebes gemäß § 2 Z 3 ist verpflichtet, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 11 einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass
(2) Der Sicherheitsbericht ist binnen folgender Fristen der Behörde zu übermitteln:
(3)Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber eines Betriebes gemäß § 2 Z 3 hat den Sicherheitsbericht zu überprüfen und erforderlichenfalls an den neuesten Stand anzupassen:
Der aktualisierte Sicherheitsbericht oder aktualisierte Teile davon sind der Behörde unverzüglich zu übermitteln.
Die Betriebsinhaberin/ der Betriebsinhaber hat bei Änderungen des Betriebes, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe,
(1) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber eines Betriebes gemäß § 2 Z 3hat nach Beteiligung des Betriebsrats oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Beschäftigten einschließlich des relevanten langfristig beschäftigen Personals von Subunternehmen einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebes nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 11 zu erstellen.
(2) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber eines Betriebes gemäß § 2 Z 3 ist verpflichtet bei Einritt eines schweren Unfalls oder eines unkontrollierten Ereignisses, bei dem aufgrund seiner Art zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall kommt, den internen Notfallplan anzuwenden.
(3) Der interne Notfallplan ist binnen folgender Fristen der Behörde zu übermitteln:
(4) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber eines Betriebes gemäß § 2 Z 3 hat den internen Notfallplan zu überprüfen, zu erproben sowie erforderlichenfalls an den neuesten Stand anzupassen und im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten, sowie auf neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu aktualisieren. Eine Anpassung des internen Notfallplans hat jedenfalls mindestens alle drei Jahre zu erfolgen.
(1) Zwischen den Betriebsinhabern benachbarter Betriebe, bei denen auf Grund ihrer geografischen Lage und ihrer Nähe zueinander sowie ihrer Verzeichnisse gefährlichen Stoffe ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können (Domino-Effekt), hat ein Austausch sachdienlicher Informationen stattzufinden, damit bei der Erstellung ihrer Sicherheitskonzepte, der Sicherheitsberichte, der internen Notfallpläne oder der Sicherheitsmanagementsysteme der Art und dem Ausmaß der allgemeinen Gefahr eines schweren Unfalls Rechnung getragen werden kann.
(2) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen sämtliche Informationen bereitzustellen, die erforderlich sind, um die Möglichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls beurteilen zu können, insbesondere soweit sie für die Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen, zur Beurteilung der Möglichkeit des Auftretens von Domino-Effekten und zur genaueren Beurteilung der Eigenschaften gefährlicher Stoffe notwendig sind.
(3) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat der Öffentlichkeit Informationen nach Maßgabe der Verordnung nach § 11 ständig im Internet zugänglich zu machen.
(4) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber eines Betriebes gemäß § 2 Z 3 hat
(5) Die Informationen gemäß Abs. 4 Z 1 müssen zumindest die nach Maßgabe der Verordnung nach § 11 enthaltenen Angaben umfassen und sind alle 5 Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Diese Informationspflicht umfasst auch Personen und Stellen, die im Fall von grenzüberschreitenden Auswirkungen eines schweren Unfalls betroffen sein könnten.
(6) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber kann bei der Behörde beantragen, dass bestimmte Teile des Sicherheitsberichts oder des Verzeichnisses der gefährlichen Stoffe gemäß Abs. 4 Z 2 aus Gründen des Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG von der Offenlegung ausgenommen werden. In diesem Fall ist ein geänderter Bericht, beispielsweise in Form einer nichttechnischen Zusammenfassung, der zumindest allgemeine Informationen über die Gefahren schwerer Unfälle und über die möglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt umfasst, zugänglich zu machen.
(1) Die Behörde hat für jeden Betrieb ein der Art des Betriebes angemessenes System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen zu erstellen und auf der Grundlage dieses Systems die Einhaltung der Pflichten der Betriebsinhaberin/ des Betriebsinhabers planmäßig und systematisch zu überwachen.
(2) Das Inspektionssystem besteht aus einem Inspektionsplan und einem Inspektionsprogramm. Es muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des jeweiligen Betriebs geeignet sein, und zwar insbesondere dahingehend, ob
(3) Der Inspektionsplan muss alle Betriebe umfassen und ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Der Inspektionsplan hat zu umfassen:
jener Betriebe mit möglichen Domino-Effekten nach § 9 Abs. 1, sowie Betriebe, bei denen besondere externe Risiken oder Gefahrenquellen das Risiko eines schweren Unfalls erhöhen oder die Folgen des Unfalls verschlimmern können;
(4) Auf der Grundlage des Inspektionsplans hat die Behörde regelmäßig ein Inspektionsprogramm für routinemäßige Inspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Betrieben angegeben ist. Der zeitliche Abstand zwischen zwei aufeinander folgende Vor-Ort-Besichtigungen darf bei Betrieben der oberen Klasse ein Jahr, bei Betrieben der unteren Klasse drei Jahre nicht überschreiten, es sei denn, die Behörde hat im Inspektionsprogramm auf der Grundlage einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle des in Betracht kommenden Betriebes andere zeitliche Abstände festgelegt. Bei dieser Bewertung sind mindestens folgende Kriterien in Betracht zu ziehen:
(5) Die Behörde hat darüber hinaus auch nicht routinemäßige Inspektionen durchzuführen, um schwerwiegende Beschwerden, ernste Unfälle, Zwischenfälle, Beinaheunfälle und die Nichteinhaltung der der Betriebsinhaberin/ dem Betriebsinhaber auferlegten Verpflichtungen so bald wie möglich zu untersuchen. Wurde ein bedeutender Verstoß der der Betriebsinhaberin/ dem Betriebsinhaber auferlegten Verpflichtungen bei einer Inspektion festgestellt, so ist innerhalb der nächsten sechs Monate eine zusätzliche Inspektion durchzuführen.
(6) Die Behörde hat innerhalb von vier Monaten nach jeder Inspektion der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber ihre Schlussfolgerungen in Form eines schriftlichen Berichts mitzuteilen. Der Bericht hat alle ermittelten erforderlichen Maßnahmen und eine angemessene Frist zu deren Umsetzung zu umfassen. Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat diese Maßnahmen fristgerecht umzusetzen und der Behörde zu melden. Kommt die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid, die Umsetzung der Maßnahmen vorzuschreiben.
(7) Innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Überprüfung hat die Behörde im Internet bekannt zu geben, wann diese Überprüfung stattgefunden hat und wo weiterführende Informationen zu erhalten sind. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind zu wahren.
(1) Die Landesregierung hat entsprechend dem Stand der Technik durch Verordnung nähere Bestimmungen über
(2) Der Sicherheitsbericht hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
(3) Der interne Notfallplan hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
(1) Die Behörde hat die einen Betrieb betreffenden Informationen gemäß § 4 Abs. 1 und 4 sowie § 7 unverzüglich nach ihrem Vorliegen der Landesregierung weiterzuleiten.
(2) Die Behörde hat der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichtes vor der Inbetriebnahme, jedenfalls jedoch innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Berichtes, mitzuteilen. Bei Vorliegen von Mängeln gemäß Abs. 6 ist der Betrieb mittels Bescheid zu untersagen.
(3) Die Behörde muss festlegen, bei welchen Betrieben der Informationsaustausch gemäß § 9 Abs. 1 stattzufinden hat. Dafür muss sie erforderlichenfalls zusätzliche Angaben von der Betriebsinhaberin/vom Betriebsinhaber einholen und die anlässlich einer Inspektion erlangten Informationen verwenden. Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat die diesbezüglichen Informationen zur Verfügung zu stellen, sofern sie für die Erfüllung dieser Bestimmung erforderlich sind. Wenn die Behörde über weitere Informationen verfügt, die für die Erfüllung dieser Bestimmung durch die Betriebsinhaberin/den Betriebsinhaber erforderlich sind, so muss sie diese der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber zur Verfügung stellen.
(4) Nach Einlangen einer Meldung über den Eintritt eines schweren Unfalls oder der Aktualisierung einer solchen Meldung gemäß § 4 Abs. 3 hat die Behörde die Meldung oder ihre Aktualisierung auf Vollständigkeit zu überprüfen, die Betriebsinhaberin/den Betriebsinhaber erforderlichenfalls zur Vervollständigung der Informationen aufzufordern und die vollständigen Unterlagen an die Landesregierung weiterzuleiten.
(5) Nach einem schweren Unfall hat die Behörde sicherzustellen, dass alle notwendigen Sofortmaßnahmen sowie alle notwendigen mittel- und langfristigen Maßnahmen zur Begrenzung der Unfallfolgen ergriffen und die möglicherweise betroffenen Personen vom eingetretenen Unfall und über die ergriffenen Maßnahmen informiert werden. Überdies hat die Behörde eine Inspektion gemäß § 10 zur vollständigen Analyse der Unfallursachen vorzunehmen. Dabei sind die technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls festzustellen. Weiters ist zu überprüfen, ob die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen zur Begrenzung der Unfallfolgen getroffen hat, und es sind der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber Empfehlungen über künftige Verhütungsmaßnahmen in Zusammenhang mit dem eingetretenen schweren Unfall bekannt zu geben. Die Behörde hat das Ergebnis der Analyse der Unfallursachen zusammenzufassen und diese Zusammenfassung der Landesregierung mitzuteilen.
(6) Die Behörde hat die Inbetriebnahme oder das Weiterführen des Betriebes mit Bescheid ganz oder teilweise zu untersagen, wenn
Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(7) Die Landesregierung hat die Informationen gem. Abs. 1, Abs. 4 und 5 unverzüglich an die für die Anlagenevidenz zuständigen Bundesministerien weiterzuleiten.
(8) Die Behörde hat zur Sicherstellung der Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich der Flächenausweisung und Flächennutzung die Mitteilung nach § 4 Abs. 1 sowie Änderungen der Mitteilung im Sinn des § 7 an die für die örtliche Raumplanung zuständigen Behörden weiterzuleiten.
(9) Die Verpflichtung zur Information der Öffentlichkeit über Informationen, die nach diesem Gesetz bei der Behörde vorhanden sind, richtet sich nach dem Steiermärkischen Umweltinformationsgesetz – StUIG.
Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
Die Behörde hat die Landeswarnzentrale unverzüglich über eingetretene schwere Unfälle in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit und das Ausmaß der Auswirkungen abzuschätzen. Im Fall zu erwartender Auswirkungen über die Landesgrenzen hinaus hat die Landeswarnzentrale die Bundeswarnzentrale beim Bundesministerium für Inneres unverzüglich sachdienlich zu unterstützen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Betriebsinhaberin/ Betriebsinhaber
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 werden von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.340 Euro bestraft.
(3) Geldstrafen fließen dem Land Steiermark zu.
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils gültige Fassung.
(2)Verweise in diesem Gesetz auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Das Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juli 2017, in Kraft.
Auf gefährliche Stoffe, die unter die Gefahrenkategorien des Teils 1 Spalte 1 dieser Anlage fallen, finden die in den Spalten 2 und 3 des Teils 1 genannten Mengenschwellen Anwendung.
Sofern ein gefährlicher Stoff unter Teil 1 dieser Anlage fällt und ebenfalls in Teil 2 angeführt ist, finden die in den Spalten 2 und 3 des Teils 2 genannten Mengenschwellen Anwendung.
Dieser Teil umfasst alle gefährlichen Stoffe, die unter die Gefahrenkategorien in Spalte 1 fallen:
Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
Gefahrenkategorien von Stoffen und Gemischen
Mengenschwelle in Tonnen für die Erfüllung der Anforderungen an Betriebe der
unteren
Klasse
oberen
Klasse
Abschnitt „H“ – GESUNDHEITSGEFAHREN
H1 AKUT TOXISCH Gefahrenkategorie 1, alle Expositionswege
5
20
H2 AKUT TOXISCH
Gefahrenkategorie 2, alle Expositionswege
Gefahrenkategorie 3, inhalativer Expositionsweg (siehe Anmerkung 7)
50
200
H3 STOT SPEZIFISCHE ZIELORGAN-TOXIZITÄT – EINMALIGE EXPOSITION
STOT Gefahrenkategorie 1
50
200
Abschnitt „P“ – PHYSIKALISCHE GEFAHREN
P1a EXPLOSIVE STOFFE (siehe Anmerkung 8)
Instabile explosive Stoffe
Explosive Stoffe, Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6
Stoffe oder Gemische mit explosiven Eigenschaften nach Methode A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), ABl. Nr. L 142 vom 31.05.2008 S. 1 (siehe Anmerkung 9), die nicht den Gefahrenklassen organische Peroxide oder selbstzersetzliche Stoffe und Gemische zuzuordnen sind
10
50
P1b EXPLOSIVE STOFFE (siehe Anmerkung 8)
Explosive Stoffe, Unterklasse 1.4 (siehe Anmerkung 10)
50
200
P2 ENTZÜNDBARE GASE
Entzündbare Gase, Gefahrenkategorie 1 oder 2
10
50
P3a ENTZÜNDBARE AEROSOLE (siehe Anmerkung 11.1)
„Entzündbares“ Aerosol der Gefahrenkategorie 1 oder 2, umfasst entzündbare Gase der Gefahrenkategorie 1 oder 2 oder entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1
150 (netto)
500 (netto)
P3b ENTZÜNDBARE AEROSOLE (siehe Anmerkung 11.1)
„Entzündbares“ Aerosol der Gefahrenkategorie 1 oder 2, umfasst weder entzündbare Gase der Gefahrenkategorie 1 oder 2 noch entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 (siehe Anmerkung 11.2)
5000 (netto)
50000 (netto)
P4 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE GASE
Entzündend (oxidierend) wirkende Gase, Gefahrenkategorie 1
50
200
P5a ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN
entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1
entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, die auf einer Temperatur über ihrem Siedepunkt gehalten werden
andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von ≤ 60°C, die auf einer Temperatur über ihrem Siedepunkt gehalten werden (siehe Anmerkung 12)
10
50
P5b ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN
entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie Hochdruck oder hohe Temperaturen zu Gefahren schwerer Unfälle führen können
andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von ≤ 60°C, bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie Hochdruck oder hohe Temperaturen zu Gefahren schwerer Unfälle führen können (siehe Anmerkung 12)
50
200
P5c ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN
Entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, nicht erfasst unter P5a und P5b
5000
50000
P6a SELBSTZERSETZLICHE STOFFE UND GEMISCHE und ORGANISCHE PEROXIDE
Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ A oder B
Organische Peroxide, Typ A oder B
10
50
P6b SELBSTZERSETZLICHE STOFFE UND GEMISCHE und ORGANISCHE PEROXIDE
Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ C, D, E oder F
Organische Peroxide, Typ C, D, E oder F
50
200
P7 SELBSTENTZÜNDLICHE (PYROPHORE) FLÜSSIGKEITEN UND FESTSTOFFE
Selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1
Selbstentzündliche (pyrophore) Feststoffe der Gefahrenkategorie 1
50
200
P8 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE FLÜSSIGKEITEN UND FESTSTOFFE
Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3
Entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe, Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3
50
200
Abschnitt „E“ – UMWELTGEFAHREN
E1 Gewässergefährdend, Gefahrenkategorie Akut 1 oder Chronisch 1
100
200
E2 Gewässergefährdend, Gefahrenkategorie Chronisch 2
200
500
Abschnitt „O“ – ANDERE GEFAHREN
O1 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH014
100
500
O2 Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Gefahrenkategorie 1
100
500
O3 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH029
50
200
Spalte 1
Gefährliche Stoffe
Spalte 2
Spalte 3
Mengenschwelle in Tonnen für die Erfüllung der Anforderungen an Betriebe der
unteren Klasse
oberen Klasse
Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 13)
5000
10000
Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 14)
1250
5000
Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 15)
350
2500
Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 16)
10
50
Kaliumnitrat (siehe Anmerkung 17)
5000
10000
Diarsenpentaoxid, Arsen(V)-Säure und/oder -Salze
1250
5000
Diarsenpentaoxid, Arsen(V)-Säure und/oder -Salze
1
2
Diarsentrioxid, Arsen(III)-Säure und/oder -Salze
0,1
0,1
Brom
20
100
Chlor
10
25
Atemgängige pulverförmige Nickelverbindungen: Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid
1
1
Ethylenimin
10
20
Fluor
10
20
Formaldehyd (C = 90%)
5
50
Wasserstoff
5
50
Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)
25
250
Bleialkyle
5
50
Verflüssigte entzündbare Gase, Kategorie 1 oder 2 (einschließlich LPG) und Erdgas (siehe Anmerkung 19)
50
200
Acetylen
5
50
Ethylenoxid
5
50
Propylenoxid
5
50
Methanol
500
5000
4,4-Methylen-bis (2-chloroanilin) und seine Salze, pulverförmig
0,01
0,01
Methylisocyanat
0,15
0,15
Sauerstoff
200
2000
2, 4 – Toluylendiisocyanat, 2, 6 – Toluylendiisocyanat
10
100
Carbonylchlorid (Phosgen)
0,3
0,75
Arsin (Arsentrihydrid)
0,3
0,75
Phosphin (Phosphortrihydrid)
0,2
1
Schwefeldichlorid
1
1
Schwefeltrioxid
15
75
Polychlordibenzofurane u. Polychlordibenzodioxine (einschließlich TCDD) in TCDD – Äquivalenten (siehe Anmerkung 20)
0,001
0,001
Die folgenden KARZINOGENE oder Gemische, die die folgenden Karzinogene mit einer Konzentration von 5 Gewichts-% enthalten: 4-Aminobi-phenyl und/oder seine Salze, Benzotrichlorid, Benzidin und/oder seine Salze, Bis(chlor-methyl)ether, Chlormethylmethyl-ether, 1,2-Dibromethan, Diethylsulfat, Dimethylsulfat, Dimethyl-carbamoylchlorid, 1,2-Dibrom- 3-chlorpropan, 1,2-Dimethyl-hydrazin, Dimethylnitrosamin, Hexamethylphosphortriamid, Hydrazin, 2-Naphthylamin und/oder seine Salze, 4-Nitro-diphenyl und 1,3-Propansulton
0,5
2
Erdölerzeugnisse und alternative Kraftstoffe:
2500
25000
a.
Ottokraftstoffe und Naphtha
b.
Kerosin einschließlich Turbinenkraftstoffe
c.
Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe, Heizöle und Gasölmischströme)
d.
Schweröle
e.
Alternative Kraftstoffe, die denselben Zwecken dienen und in Bezug auf Entflammbarkeit und Umweltgefährdung ähnliche Eigenschaften aufweisen wie die unter lit. a bis d genannten Erzeugnisse
Ammoniak, wasserfrei
50
200
Bortrifluorid
5
20
Schwefelwasserstoff
5
20
Piperidin
50
200
Bis(2-dimethylaminoethyl)methylamin
50
200
3-(2-Ethylhexyloxy)propylamin
50
200
Natriumhypochlorit-Gemische(*), die als gewässergefährdend – akut 1 [H400] eingestuft sind und weniger als 5 % Aktivchlor enthalten und in keine der anderen Gefahrenkategorien in dieser Anlage Teil 1 eingestuft sind
200
500
Propylamin (siehe Anmerkung 21)
500
2000
tert-Butylacrylat (siehe Anmerkung 21)
200
500
2-Methyl-3-butennitril (siehe Anmerkung 21)
500
2000
Tetrahydro-3,5-Dimethyl-1,3,5-thiadiazin-2-thion (Dazomet) (siehe Anmerkung 21)
100
200
Methylacrylat (siehe Anmerkung 21)
500
2000
3-Methylpyridin (siehe Anmerkung 21)
500
2000
1-Brom-3-chlorpropan (siehe Anmerkung 21)
500
2000
WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktor (TEF) 2005
2,3,7,8-TCDD
1
2,3,7,8-TCDF
0,1
1,2,3,7,8-PeCDD
1
2,3,4,7,8-PeCDF
0,3
1,2,3,7,8-PeCDF
0,03
1,2,3,4,7,8-HxCDD
0,1
1,2,3,6,7,8-HxCDD
0,1
1,2,3,4,7,8-HxCDF
0,1
1,2,3,7,8,9-HxCDD
0,1
1,2,3,7,8,9-HxCDF
0,1
1,2,3,6,7,8-HxCDF
0,1
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD
0,01
2,3,4,6,7,8-HxCDF
0,1
OCDD
0,0003
1,2,3,4,6,7,8-HpCDF
0,01
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF
0,01
OCDF
0,0003
(T = tetra, P = penta, Hx = hexa, Hp = hepta, O = octa)
Bei der Festlegung des Standes der Technik ist unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen:
Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 49/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 139/2015, wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag zu § 67c wird die Zeile „67d Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 139/2015“ eingefügt.
b) Nach dem Eintrag zu § 67d wird die Zeile „67e Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 61/2017“ eingefügt.
§ 2 Abs. 1 Z 1 lautet:
Nach § 2 Abs. 1 Z 30 wird folgende Z 30a eingefügt:
In § 2 Abs. 1 Z 34 wird die Wortfolge im Klammerausdruck „Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG fallen“ durch das Wort „Seveso-Betriebe“ ersetzt.
In § 3 Abs. 2 Z 2 wird am Ende der lit. j der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. k angefügt:
In § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG fallen“ durch das Wort „Seveso-Betriebe“ ersetzt.
§ 21 Abs. 3 Z 5 lautet:
§ 26 Abs. 6 lautet:
„(6) Im Flächenwidmungsplan ist dem Erfordernis Rechnung zu tragen, dass zwischen Seveso-Betrieben einerseits und
§ 26 Abs. 7 Z 4 lautet:
Dem § 26 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstandes haben Betreiber von Seveso-Betrieben den Gemeinden sowie den Dienststellen des Landes ausreichende Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken als Grundlage für Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Seveso-Betriebe, die Änderung bestehender Seveso-Betriebe oder neue Entwicklungen in der Nachbarschaft von bestehenden Seveso-Betrieben zu übermitteln. Bei Seveso-Betrieben der unteren Klasse nach der Richtlinie 2012/18/EU müssen diese Informationen nur auf Verlangen der Behörde zur Verfügung gestellt werden.“
§ 30 Abs. 1 Z 5 lautet:
In § 30 Abs. 6 Z 2 wird die Wortfolge „Betriebe handelt, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG fallen“ durch die Wortfolge „Seveso-Betriebe handelt-“ ersetzt.
§ 64 Abs. 3 lautet:
„(3) Verweise in diesem Gesetz auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
(1) Bestehende Seveso-Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG gefallen sind und nunmehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen, sind spätestens bis zur nächsten Revision im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. Dasselbe gilt für bestehende Betriebe, die bisher nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG gefallen sind und nunmehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 61/2017 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle der Beschluss über die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes bereits gefasst oder die Anhörung des Flächenwidmungsplanes bereits eingeleitet wurde.“
„(9) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2017 treten das Inhaltsverzeichnis, der § 2 Abs. 1 Z 1, Z 30a und Z 34, § 3 Abs. 2 Z 2 lit. j und k, § 6 Abs. 2, § 21 Abs. 3 Z 5, § 26 Abs. 6, Abs. 7 Z 4 und Abs. 8, § 30 Abs. 1 Z 5 und Abs. 6 Z 2, § 64 Abs. 3, § 66 und § 67e, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juli 2017, in Kraft.“
Das Steiermärkische Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 117/2016, wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag zu § 99 wird folgende Überschrift eingefügt:
b) Nach dem Eintrag zu § 99 wird die Zeile „§ 100 Zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen“ eingefügt.
c) Nach dem Eintrag zu § 119p wird die Zeile „§ 119q Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 61/2017“ eingefügt.
In § 4wird nach der Z 4 die Z 4a und nach der Z 55 die Z 55a und 55b eingefügt:
§ 26 Abs. 4 lautet:
„(4) Bei Neu- oder Zubauten sowie Nutzungsänderungen, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer/einem genehmigten benachbarten:
„(5) Bei Neu- oder Zubauten sowie Nutzungsänderungen innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines rechtmäßig bestehenden Seveso-Betriebes, wird dem Betriebsinhaber das Recht eingeräumt, das Risiko eines schweren Unfalls beim Seveso-Betrieb oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalls einzuwenden.
(6) Bei Neu-, Zu und Umbau eines Seveso-Betriebes sowie bei einer Nutzungsänderung zu einem Seveso-Betrieb wird dem Nachbarn innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes das Recht eingeräumt, das Risiko eines schweren Unfalls beim Seveso-Betrieb oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalls einzuwenden.“
(1) Der Neu-, Zu- und Umbau eines Seveso-Betriebes sowie die Nutzungsänderung zu einem Seveso-Betrieb ist so zu planen und auszuführen und darf nur unter der Voraussetzung baubewilligt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Seveso-Betriebes, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, ausgeschlossen oder durch Setzung von sonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann.
(2) Auf Grundstücken innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Seveso-Betriebes sind Neu-, Zu- und Umbauten sowie Nutzungsänderungen so zu planen und auszuführen und dürfen nur unter der Voraussetzung baubewilligt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, ausgeschlossen oder durch Setzung von sonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann.“
Im § 118a Abs. 1 Z 4 wird der am Satzende befindliche Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:
Nach § 119p wird folgender § 119q angefügt:
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 61/2017 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.“
„(22) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2017 treten das Inhaltsverzeichnis, der § 4 Z 4a, 55a und 55b, § 26 Abs. 4, 5 und 6, die Abschnittsbezeichnung IX. Abschnitt samt Überschrift, § 100, § 118a Abs. 1 Z 5 und § 119q mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juli 2017, in Kraft.“
Das Steiermärkische IPPC-Anlagen- und Seveso-Betriebe-Gesetz, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 14/2016, wird wie folgt geändert:
„Gesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Steiermärkisches IPPC-Anlagen Gesetz)“
Die Überschrift „1. Abschnitt Allgemeines“ entfällt.
§ 1 lautet:
(1) Ziel dieses Gesetzes ist die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge der in Abs. 2 genannten Tätigkeiten durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden.
(2) Dieses Gesetz gilt für alle Anlagen, in denen die im Anhang 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt werden, und nicht nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K 2013), dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG) oder dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002) zu genehmigen sind. Bei gleichartigen Tätigkeiten des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Tätigkeiten oder bestehenden Anlagen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, gelten als Anlagen im Sinn dieses Gesetzes, wenn ein räumlicher Zusammenhang zwischen den Anlagenteilen besteht und Anlagenteile gemeinsam genutzt werden.
(3) Bei gemischten Tätigkeiten im Sinn des Anhanges 1 Z 6.6. werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert. Ab einer Summe von 100 % ist dieses Gesetz anzuwenden.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Anlagen oder Anlagenteile, die der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren dienen.”
„(1) Im Sinn dieses Gesetzes bedeutet:”
In § 2 Abs. 1 Z 8, 9 und 10 wird die Wortfolge „dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes“ durch die Wortfolge „diesem Gesetz“ ersetzt.
§ 2 Abs. 2 entfällt.
Die Überschrift „2. Abschnitt IPPC-Anlagen“ entfällt.
Die Überschrift „3. Abschnitt Seveso II Betriebe“ und „Abschnitt 3“ entfällt.
Die Überschrift „4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen“ entfällt.
In § 15 Abs. 1 entfallen die Ziffern 9 bis 16.
§ 15 Abs. 2 lautet:
„(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 werden mit Geldstrafe bis 36.340 Euro von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft.“
Die Paragraphenüberschrift zu § 17 lautet „EU-Recht“.
In § 17 entfallen die Ziffern 2 und 6.
In der Paragraphenüberschrift zu § 18 entfällt die Wortfolge „für Anlagen nach dem 2. Abschnitt“
§ 18 Abs. 3 lautet:
„(3) Für alle Anlagen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes erstmalig als IPPC-Anlagen einzustufen sind, ist von der Betreiberin/ vom Betreiber innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Gesetzes um eine Bewilligung anzusuchen und sind innerhalb von vier Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die Vorgaben umzusetzen.“
In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2017 treten der Gesetzestitel, die § 1, § 2 Abs. 1 erste Zeile, § 2 Abs. 1 Z 8 bis 10, § 15 Abs. 2, § 17, die Überschrift des § 18, und § 18 Abs. 3, die Änderungen der Überschriften nach Anhang 1 und 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juli 2017, in Kraft; gleichzeitig treten die Überschriften des 1. bis 4. Abschnittes und der 3. Abschnitt, der § 2 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 Z 9 bis 16, § 17 Z 2 und 6 und die Anhänge 3 und 4 außer Kraft.“
Nach Anhang 1 entfällt in der Überschrift die Wortfolge „zum 2. Abschnitt“.
Nach Anhang 2 entfällt in der Überschrift die Wortfolge „zum 2. Abschnitt“.
Anhang 3 entfällt.
Anhang 4 entfällt.
Das Steiermärkische Umweltinformationsgesetz LGBl. Nr. 65/2005, zuletzt geändert durch das LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:
„(5) Die informationspflichtige Stelle kann bestimmte Teile des Sicherheitsberichtes gemäß § 6 Abs. 1 des Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetzes 2017 oder des Verzeichnisses der gefährlichen Stoffe gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetzes 2017 aus Gründen des Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG von der Offenlegung ausschließen. In diesem Fall hat die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber einen geänderten Bericht beispielsweise in Form einer nichttechnischen Zusammenfassung, der zumindest allgemeine Informationen über die Gefahren schwerer Unfälle und über die möglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt umfasst, zugänglich zu machen.“
„Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrages gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.”
§ 5 Abs. 7 entfällt.
§ 6 Abs. 2 Z 1 lautet:
In § 8 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „auf Antrag des/der Informationssuchenden“ und wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und „innerhalb von zwei Monaten.“ angefügt.
In § 13 wird das Wort „im Störfall“ durch die Wortfolge „im Fall eines schweren Unfalls gemäß § 2 Z 13 des Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetzes 2017“ ersetzt.
Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.“
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
„(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2017 treten die § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 1 und 7, § 6 Abs. 2 Z 1, § 8 Abs. 1, § 13, § 16a und § 17 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juli 2017, in Kraft.“
Das Steiermärkische Katastrophenschutzgesetz LGBl. Nr. 62/1999, zuletzt geändert durch das LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für Betriebe der oberen Klasse gemäß Art. 3 Z 3 der Richtlinie 20012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen externe Notfallpläne zu erstellen; dies hat spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem im Abs. 4 genannten Zeitpunkt zu erfolgen.
(2) Die externen Notfallpläne für Betriebe des Abs. 1 dienen dem Ziel:
(3) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber ist zu beteiligen und deren/dessen interner Notfallplan zu berücksichtigen. Bei der Erstellung des externen Notfallplanes sind die erforderlichen Sachverständigen und betroffenen Hilfs- und Rettungsorganisationen beizuziehen. Die Behörde, der die Betriebsinhaberin/ der Betriebsinhaber den Sicherheitsbericht gem. Art. 10 der Richtlinie 2012/18/EU zu übermitteln hat, die Gemeinde/n, sowie weitere Bezirksverwaltungsbehörden, die bei einem schweren Unfall mit gefährlichen Stoffen betroffenen sein können, sind vor Erstellung des externen Notfallplanes zu hören.
(4) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber ist verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde die für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme des Betriebes oder eines Änderung des Betriebes, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, zur Verfügung zu stellen.
(5) Externe Notfallpläne haben jedenfalls folgende Angaben und Informationen zu enthalten:
(6) Der Entwurf eines externen Notfallplanes für einen Betrieb gemäß Abs. 1 ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, bei den Gemeinden, sowie bei weiteren Bezirksverwaltungsbehörden, die bei einem schweren Unfall mit gefährlichen Stoffen betroffen sein können,, 6 Wochen lang während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Während dieser Auflagefrist hat jedermann das Recht zum Entwurf Stellung zu nehmen. Von der Auflage und der Möglichkeit zur Stellungnahme während der Auflagefrist ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu informieren. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthaltende Teile der externen Notfallpläne dürfen von der öffentlichen Einsichtnahme ausgenommen werden. Bei der endgültigen Erstellung des externen Notfallplanes sind die abgegebenen Stellungnahmen angemessen zu berücksichtigen. Während der 6-wöchigen Auflagefrist ist der externe Notfallplan der Landesregierung und den betroffenen anerkannten Hilfs- und Einsatzorganisationen zu übermitteln.
(7) Externe Notfallpläne sind spätestens alle drei Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen des Betriebes zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Dabei sind Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie neue technische Erkenntnisse und Erfahrungen, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen. Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß. Hält die Bezirksverwaltungsbehörde wesentliche Änderungen des externen Notfallplanes für erforderlich, ist sinngemäß nach Abs. 6 vorzugehen.
(8) Externe Notfallpläne sind von der Betriebsinhaberin/ dem Betriebsinhaber und – soweit erforderlich – von der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuwenden, sobald es zu einem schweren Unfall oder unkontrolliertem Ereignis, bei dem aufgrund seiner Art zu erwarten, ist, dass es zu einem schweren Unfall führt, kommt.
(9) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann aufgrund der Informationen in dem gem. Art. 10 der Richtlinie 2012/18/EU zu erstellenden Sicherheitsbericht mit Bescheid entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt. Diese Entscheidung ist zu begründen. Das Absehen von der Erstellung des externen Notfallplanes ist der betroffenen Gemeinde sowie der Landesregierung mitzuteilen. Liegt der betroffene Betrieb nahe dem Gebiet eines angrenzenden Bundeslandes oder Nachbarstaates, so ist das betroffene Bundesland bzw. der betroffene Nachbarstaat von dieser Entscheidung zu informieren.
(10) Die Landesregierung kann durch Verordnung Grundsätze über die Grundlagenerhebung für die Erstellung externer Notfallpläne für Betriebe gemäß Abs. 1 festlegen.”
(1) Für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A nach Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie hat die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern nicht bereits § 8 zur Anwendung gelangt ist, einen externen Notfallplan zu erstellen.
(2) Die Bestimmungen des § 8 gelten für die Erstellung des externen Notfallplanes für Betriebe des Abs. 1 sinngemäß.”
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
„(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2017 treten der § 8, § 8a und § 20a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juli 2017, in Kraft.“
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