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Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Steiermärkischen Kurabgabegesetzes 1980, LGBl. Nr. 55/1980, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 12/2010, wird verordnet:
Die Höhe der Kurabgabe wird pro Person und Nächtigung wie folgt festgesetzt:
Euro
0,80
Euro
1,00
Euro
1,00
Euro
1,00
Euro
0,80
Euro
1,00
Euro
0,75
Euro
1,00
Euro
1,00
Euro
0,60
Euro
0,50
Euro
1,00
Euro
0,40
Euro
0,65
Euro
0,80
Euro
0,70
(1) Bei der Einhebung der Kurabgabe und deren Abfuhr an die Kurkommission ist wie folgt vorzugehen:
(2) Dem Kurgast ist eine Zahlungsbestätigung auszufolgen, aus der der Zeitraum, für den die Kurabgabe entrichtet wurde, sowie die Höhe der entrichteten Kurabgabe hervorgehen.
(3) Kurgäste, die von der Abgabepflicht ausgenommen sind, haben die ihnen gemäß § 2 Abs. 4 des Steiermärkischen Kurabgabegesetzes 1980 ausgestellte Bescheinigung bei der Abreise der Unterkunftgeberin/dem Unterkunftgeber auszufolgen, die/der sie der Kurkommission vorzulegen hat.
(4) Bestehen Zweifel hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltes, für die ein Kurgast eine Kurabgabe zu entrichten hat, so ist hiefür die melderechtliche An- und Abmeldung maßgebend.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2017 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landes-Kurabgabeverordnung 2011, LGBl. Nr. 94/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 85/2013, außer Kraft.
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