Änderung der Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft und der Verordnung über den Schutz der Bediensteten in der Land- und Forstwirtschaft gegen Gefährdung durch biologische Arbeitss...
LGBLA_ST_20170518_41Änderung der Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft und der Verordnung über den Schutz der Bediensteten in der Land- und Forstwirtschaft gegen Gefährdung durch biologische Arbeitss...Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund der §§ 116 und 142 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 117/2015, wird verordnet:
Die Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 60/2005, wird wie folgt geändert:
„Verordnung über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft (VEXAT LuFw)”
In § 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „BGBl. II Nr. 309/2004,“ die Wortfolge „in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2015,“eingefügt.
§ 1 Z. 3 lautet:
§ 1 Z. 9 lautet:
§ 1 Z. 12 lautet:
nach § 1 Z. 14 wird folgende Z. 15 angefügt:
§ 2 lautet:
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2017 treten der Titel, § 1 erster Satz, Z. 3, Z. 9, Z. 12 und Z. 15 sowie § 2 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2017, in Kraft.“
Auf Grund der §§ 123 und 142 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 117/2015, wird verordnet:
Die Verordnung über den Schutz der Bediensteten in der Land- und Forstwirtschaft gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, LGBl. Nr. 55/2001, wird wie folgt geändert:
„Verordnung über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (VbA LuFw)“
In § 1 Abs. 1 werden das Zitat „(§ 90 Abs. 1 STLAO)” durch das Zitat „(§ 123 Abs. 1 STLAO)” und das Zitat „(§ 90 Abs. 4 STLAO)” durch das Zitat „(§ 123 Abs. 7 STLAO)” ersetzt.
In § 1 Abs. 2 wird das Zitat „§ 90 Abs. 4 STLAO” durch das Zitat „§ 123 Abs. 7 STLAO” ersetzt.
In § 1 Abs. 4 wird das Zitat „§ 90 Abs. 1 bis 4 STLAO” durch das Zitat „§ 124 STLAO” ersetzt.
§ 2 lautet:
(1) Hinsichtlich
(2) Die Anwendung der VbA erfolgt mit der Maßgabe, dass
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
In § 3 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Absatz 2.
Nach § 3 wird folgender § 4 angefügt:
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2017 treten der Titel, § 1 Abs. 1, 2 und 4 , § 2 und § 2a mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2017, in Kraft; gleichzeitig tritt in § 3 die Absatzbezeichnung (1) und Abs. 2 außer Kraft.“
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