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Auf Grund des § 37 Abs. 5 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23/1986, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Prüfung zur Erlangung der ersten Jagdkarte (Jägerprüfungsverordnung), LGBl. Nr. 356/1964, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 47/2001, wird wie folgt geändert:
„Verordnung über die Durchführung der Jägerprüfung (Jägerprüfungsverordnung)“
„Abweichend von § 41 Abs. 1 des Steiermärkischen Jagdgesetzes ist für die Prüfungszulassung und Prüfungsablegung die Ausnahmegenehmigung für den Besitz von Waffen nach dem Waffengesetz nicht erforderlich und dürfen auch Personen, die zum Prüfungstermin das 15. Lebensjahr vollendet haben, zur Prüfung zugelassen werden.“
„(3) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einem Kugel- und einem Schrotschießen; liegt eine dauerhafte körperliche Behinderung vor, die das Führen einer Flinte ausschließt, hat sich der praktische Teil der Prüfung auf das Kugelschießen zu beschränken. Oberstes Gebot bei der Schießprüfung ist die Sicherheit in der Handhabung der Waffe. Das Kugelschießen besteht aus 3 Schüssen mit einem Jagdgewehr, mindestens Kaliber .243 oder darüber, auf eine lebensgroße Wildscheibe (Anlage C), Entfernung 100 m, sitzend, vorne aufgelegt. Treffererfordernis: mindestens 18 Ringe. Ein Probeschuss ist möglich, muss aber vor der Schussabgabe mitgeteilt werden. Beim Schrotschießen werden 10 einfache, konstant eingestellte Wurfscheiben bei freiem Anschlag beschossen. Treffererfordernis: mindestens 2 Scheiben (Doubliermöglichkeit).“
„(6) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 38/2017 treten der Titel, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 3 und die Anlagen A, B und C mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. April 2017, in Kraft.“
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