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Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr.106/2016, wird verordnet:
Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. 26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr.119/2016, wird wie folgt geändert:
Im § 6 Abs. 2 wird die Prozentangabe „1,625 %“ durch die Prozentangabe „1,5 %“ ersetzt.
Nach § 6 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Im Falle eines negativen Referenzzinssatzes ist, unabhängig von der jeweiligen Referenzzinsbasis (Euribor bzw. UDRB), ein Wert von 0 für die Berechnung des höchstzulässigen Zinssatzes anstelle des jeweils aktuellen Referenzzinssatzes maßgeblich.“
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. März 2017, in Kraft.
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